Frage geschrieben am 07.05.2009 12:14:02

Betreff: Bagatellegrenze im Baugewerbe


Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 25,00
Status: Beantwortet
Hallo,

folgende Frage: Nach § 48 b EStG müssen Subunternehmer eine Freistellungsbescheinigung dem Auftraggeber im Baugewerbe vorlegen. Wenn diese nicht vorliegt, muss der Auftraggeber 15 % Bauabzugsteuer bezahlen, allerdings gibt es doch da eine Bagatellegrenze von 5000 Euro. Wie verhält es sich, wenn der Subunternehmer nun über der Bagatellegrenze liegt, z. Bsp. 6.000 Euro verdient hat. Wird dann die Bauabzugsteuer nur für die 1.000 Euro über den 5.000 Euro bezahlt oder für die gesamten 6000 Euro?

Danke!


Antwort geschrieben am 07.05.2009 13:11:12
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
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Steuerberatung
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Sehr geehrte Ratsuchende,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Von der Bauabzugssteuer gibt es grundsätzlich zwei Ausnahmen.

1.Ausnahme

Es liegt eine Freistellungsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes vor. Diese wird dem Bauunternehmer immer dann erteilt, wenn der zu sichernde Steuerabzug nicht gefährdet erscheint und ein inländischer Empfangsbevollmächtigter bestellt ist.

2.Die Bagatellgrenze

Bei Bagatellfällen kommt die Bauabzugssteuer ebenfalls nicht zum Zuge. Von einem Bagatellfall spricht man, wenn von einem Bauunternehmer für einen Leistungsempfänger voraussichtlich im Kalenderjahr Leistungen für nicht mehr als 5.000 EUR erbracht werden wird. Die 5.000 EUR erhöhen sich auf 15.000 EUR, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der ausschliesslich steuerfreie Umsätze ausführt.


Liegt keine Freistellungsbescheinigung vor und greift die Bagatellgrenze auch nicht, dann fällt auf den Gesamtbetrag von 6.000 Euro die Bauabzugssteuer an, da es sich bei den 5.000 bzw. 15.000 Euro um keinen Freibetrag sondern um eine Freigrenze handelt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.


Mit freundlichen Grüßen



Ulrich Stiller
Steuerberater


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