Frage geschrieben am 22.12.2008 17:46:02Betreff: BahnCard 100 bei selbständiger Nebentätigkeit
Rechtsgebiet: Selbstständige
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Nun bin ich aber gleichzeitig selbständig nebenberuflich tätig (Freiberufler; versichert über die Künstlersozialkasse) und habe in diesem Zusammenhang die Kleinunternehmer-Umsatzgrenze erstmals überschritten, sodass ich künftig USt-pflichtig sein werde. Im Rahmen der Nebentätigkeit benutze ich die BahnCard 100 natürlich auch, und zwar in einem - auf die gesamten gefahrenenen Kilometer pro Jahr hochgerechneten - Umfang von ca. 15%; die restlichen 85% der BC 100-Kilometer sind die durch den Hauptberuf bedingten Heimfahrten und daher wohl, wenn ich das richtig verstanden habe, privater Natur (= Arbeitsweg im Rahmen der doppelten Haushaltsführung).
Da ich nun aber die im Rahmen der freiberuflichen Nebentätigkeit bedingten Fahrten im Einzelnen nicht durch Fahrkarten belegen (und somit den Auftraggebern in Rechnung stellen oder anderweitig in der Einnahme-Überschuss-Rechnung angeben kann), hier meine Frage:
1. Kann ich dennoch anteilig Kosten für die Anschaffung der BahnCard 100 als Betriebsausgaben im selbständigen Nebenberuf geltend machen - und wenn ja wie? Wäre es denkbar, 15% der Anschaffungskosten als Betriebsausgaben zu buchen (und so auch 15% der Vorsteuer abziehen zu können)? Oder muss/kann ich
2. vielmehr die gesamten BC100-Kosten von z.Zt. 3500 € als Betriebsausgabe buchen (BC100 als eine Art "Betriebsvermögen") und den privaten Anteil dann als Nutzungsentnahme deklarieren? Falls ja: als Nutzungsentnahme relativ im Umfang von 85% des BC100-Preises (also 2975 € inkl. Vorsteuer)? Oder darf ich - wie teilweise empfohlen (z.B. http://www.vnr.de/b2b/steuern-buchfuehrung/steuern/Die+BahnCard+von+der+Steuer+absetzen.html)
3. auch Buch über die betrieblich veranlassten Fahrten führen und die (fiktiven) absoluten Zahlen, d.h. die Normalpreise der Bahn, addieren und den Gesamtkosten der BC gegenüberstellen? Das führt zwar faktisch nicht zu einer Minderung der Betriebsausgaben (wie das der "Normalfall" vorsieht), denn absolut würde ich für die Nebentätigkeits-Bahnfahrkarten zum Normalpreis "nur" ca. 2000 € ausgeben müssen. Wären in diesem Fall dann die restlichen 1500 € (Differenz zum BC100-Preis) als Nutzungsentnahme zu deklarieren? (Gegenüber der relativen Berechnung mit 85% der BC100-Kosten - 2975 € - wäre das natürlich weitaus vorteilhafter ...)
Ich hoffe, mich einigermaßen verständlich ausgedrückt zu haben - eine solche Verquickung von privater (aber mit dem Hauptberuf zusammenhängender) und betrieblicher Nutzung der steuerlich ohnehin prekären Bahncard 100 ist offenbar nirgendwo vorgesehen ... Besten Dank!
Antwort geschrieben am 22.12.2008 22:47:03
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Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
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ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes.
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung wird die Bahn Card ausschließlich für die Heimfahrten als Werbungskosten iSd § 9 EStG und als Betriebsausgaben iSd. § 4 Abs. 4 EStG verwendet. Eine private Nutzung findet hier offensichtlich nicht statt. Die abzugsfähigen Familienheimfahrten zählen ertragsteuerlich nicht als private Aufwendungen sondern sind abzugsfähige Werbungskosten.
Für eine Aufteilung der Gesamtkosten gibt es hier keine gesetzliche Regelung, sie sollte sich an der wirtschaftlichen Verursachung orientieren. Sie können die Gesamtkilometer ermitteln, die Sie jährlich fahren und dabei die Strecken, die Sie entsprechend der jeweiligen Einkunftsart zurücklegen, separat aufzeichnen. Entsprechend des jeweiligen Anteils ist dann der Gesamtpreis für die Bahn Card aufzuteilen (Einkommensteuer).
Eine Verpflichtung, ein Fahrtenbuch wie bei der Pkw-Nutzung zu führen, gibt es allerdings nicht. Sie können auch eine Schätzung vornehmen, dazu müssen Sie jedoch auch plausible Angaben machen.
Die Berechnung, die Sie aus dieser genannten Homepage entnehmen, ist meiner Ansicht nach nicht geeignet, eine vernünftige Aufteilung der Kosten in Ihrem Fall darzulegen. Die hypothetisch höheren Kosten bei dem Erwerb von Einzelfahrkarten können hier eine höhere Zurechnung von Kosten und Vorsteuer bei der freiberuflichen Tätigkeit nicht rechtfertigen. Dies könnte allenfalls in Betracht kommen, falls hier eine private Nutzung im Raum steht. Hier liegt jedoch keine Nutzungsentnahme vor, die Sie dann bei den Werbungskosten aus nichtsebständiger Arbeit ansetzen. Entscheidend ist, in welcher Höhe Kosten tatsächlich angefallen sind und in welchem Anteil sie aufzuteilen sind.
Aus dem Bruttobetrag, der dem Anteil zuzurechnen ist, der für die freiberufliche Tätigkeit ermittelt wurde, können Sie dann die Vorsteuerbeträge herausrechnen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.12.2008 19:37:43
Sehr geehrte Frau Zerban,
besten Dank für die hilfreiche Antwort. Eine Nachfrage hätte ich dazu noch: Steht der von Ihnen empfohlenen Aufteilung der BahnCard 100-Kosten in einen durch den Hauptberuf (Heimfahrten) und die selbständige Nebentätigkeit bedingten Teil die Entfernungspauschalenregelung für die Heimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung entgegen - oder wird es das Finanzamt auch akzeptieren, wenn ich für die Heimfahrten (anstatt dort 85% der BC-Anschaffungskosten als Werbungskosten geltend zu machen) die für mich günstigere Entfernungspauschale wähle, im Rahmen der Nebentätigkeit aber dennoch 15% der BC-Kosten als Betriebsausgaben rechne? Falls das möglich ist: Muss ich das irgendwie kenntlich machen - denn die 85% BC-Werbungskosten aus dem Hauptberuf würden dann ja gewissermaßen hinter der Entfernungspauschale "verschwinden" (da ich hier nicht die tatsächlichen Kosten angeben, sondern die Pauschale nutzen würde), während die restlichen 15% im Rahmen der Einnahme-Überschuss-Rechnung im Bereich der selbständigen Tätigkeit weiterhin auftauchen?
Besten Dank (und angeneheme Feiertage)!
Sehr geehrte Frau Zerban,
besten Dank für die hilfreiche Antwort. Eine Nachfrage hätte ich dazu noch: Steht der von Ihnen empfohlenen Aufteilung der BahnCard 100-Kosten in einen durch den Hauptberuf (Heimfahrten) und die selbständige Nebentätigkeit bedingten Teil die Entfernungspauschalenregelung für die Heimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung entgegen - oder wird es das Finanzamt auch akzeptieren, wenn ich für die Heimfahrten (anstatt dort 85% der BC-Anschaffungskosten als Werbungskosten geltend zu machen) die für mich günstigere Entfernungspauschale wähle, im Rahmen der Nebentätigkeit aber dennoch 15% der BC-Kosten als Betriebsausgaben rechne? Falls das möglich ist: Muss ich das irgendwie kenntlich machen - denn die 85% BC-Werbungskosten aus dem Hauptberuf würden dann ja gewissermaßen hinter der Entfernungspauschale "verschwinden" (da ich hier nicht die tatsächlichen Kosten angeben, sondern die Pauschale nutzen würde), während die restlichen 15% im Rahmen der Einnahme-Überschuss-Rechnung im Bereich der selbständigen Tätigkeit weiterhin auftauchen?
Besten Dank (und angeneheme Feiertage)!
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 24.12.2008 13:01:18
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie können in jedem Fall auch die Entfernungspauschale ansetzen. Wenn dies bei den Heimfahrten günstiger ist, ist es wahrscheinlich auch für die Nebentätigkeit günstiger? Aus der Pauschale sind zwar keine Vorsteuerbeträge erstattungsfähig, aber dieser Betrag dürfte nicht so wesentlich sein.
Mit freundlichen Grüßen
M. Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie können in jedem Fall auch die Entfernungspauschale ansetzen. Wenn dies bei den Heimfahrten günstiger ist, ist es wahrscheinlich auch für die Nebentätigkeit günstiger? Aus der Pauschale sind zwar keine Vorsteuerbeträge erstattungsfähig, aber dieser Betrag dürfte nicht so wesentlich sein.
Mit freundlichen Grüßen
M. Zerban
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