Frage geschrieben am 22.02.2011 05:20:34Betreff: Bedingungen welche die Festsetzung der Umsatzsteuer aussetzen
Rechtsgebiet: Selbstständige
Einsatz: € 75,00
Status: Beantwortet
Ich weiss es klingt unglaublich aber:
Keine Umsatzsteuervoranmeldungen, Umsatzsteuererklärungen oder
Einkommensteuererklärungen abgegeben seit Anfang 2005.
Dadurch ist alles geschätzt worden und das Konto gesperrt worden und nur der Pfändungsfreibetrag war frei alles darüber ging zum FA.
Anfang 2010 wurde vom Finanzamt bei Gericht eine Insolvenz beantragt. Dafür sollte das Fa. Gerichtskosten vorstrecken was es nicht tat; daher Ablehnung der Insolvenz mangels Masse.
Während des Insolvenzantrages hat das Gewerbeamt eine Gewerbeunterlassung ausgerufen, was eine Passivklage beim Oberverwaltungsgericht zur Folge hatte. Termin war im Januar 2011.
Zum Termin wurden von mir fehlende Umsatzsteuer und Einkommensteuererklärungen 2006 - 2009 (E/Ü-Rechnung) angefertigt. Die Gewerbeuntersagung wurde vom Gericht ausgesetzt und eine Abzahlung der geschätzten Umsatzsteuer und Einkommensteuer per monatlicher Rate angeordnet (2 versch. Finanzämter - auch das noch).
Das Gericht empfahl alle Erklärungen nachträglich einzureichen.
Nun die Frage: Die Umsatzsteuern 2008 und 2009 sind erst im Laufe des Jahres 2010 festgesetzt worden. Zu dem Zeitpunkt war mein Fall aber schon beim Amtsgericht / Verwaltungsgericht.
Werden dadurch die Festsetzungen nicht nach hinten verschoben bzw. ausgesetzt? Gerade diese Umsatzsteuern würden bei Anerkennung meine Gesamtschuld um 50% reduzieren.
Vielen Dank!
Antwort geschrieben am 22.02.2011 11:44:11
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Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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ich beantworte hier Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Ihre Frage "werden die Festsetzungen nicht nach hinten verschoben", ist nicht ganz nachvollziehbar, bitte schreiben Sie dies deutlicher.
Wenn die Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärungen nun abgegeben wurden, muss eine Neufestsetzung erfolgen. Die Schätzungsbescheide müssen aufgehoben werden und die Reststeuerschuld neu ermittelt werden. Können Sie über den Insolvenzverwalter keinen Einblick in die Steuerfestsetzung und
aktuelle Steuerforderungen erhalten? Die Insolvenz an sich ändert
den Umfang der Steuerfestsetzung nicht. Sie regelt die Verwendung Ihres Vermögens und die Verteilung auf die Gläubiger.
Ich empfehle Ihnen, über den Insolvenzverwalter oder selbst die Anforderung eines aktuellen Kontostandes bei der Finanzkasse zu beantragen. Dann haben Sie einen Überblick über die Verbuchung der gezahlten Beträge und der Restforderungen. Sie können dann neue Verhandlungen über Ratenhöhe etc. vornehmen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung. Sie können mich auch gerne kurz anrufen, wenn Sie meinen, dass hier noch Missverständnisse bestehen,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.02.2011 00:52:36
Sehr geehrte Frau Zerban; vielen Dank für Ihre Antwort.
Leider scheine ich mich nicht konkret genug ausgedrückt zu haben.
Ich habe natürlich vom Umsatzsteuerfinanzamt eine genaue Auflistung aller geschuldeten Beträge z. Zt. noch beginnend von 2006 bis heute diese sind alle geschätzt für jedes Quartal. Die gleiche Aufstellung existiert für die Einkommensteuer. Es wurden von mir aber auch immer wieder je nach Liquidität Zahlungen geleistet, sodass ich fast 50% der geschätzetn Beträge auch bezahlt habe. Das Finanzamt hat dann das Konto gesperrt um mir indirekt die Ausübung des Gewerbes unmöglich zu machen und in Erwartung eines Ausgleichs der Steuerschuld.
Da ich als Hufschmied aber fast nur Bareinnahmen als auch Ausgaben getätigt habe, wurde das Gewerbe von mir weiter ausgeführt und nur kleine Beträge konten monatlich vom Finanzamt über das Konto eingezogen werden. Dadurch wurde ich weiter geschätzt und leistete aber auch weiterhin immer wieder "Abschladszahlungen" an die Ämter.
Dies ging fast 3 Jahre so, bis das Finanzamt 2008 als erstes ein Steuerstrafverfahren einleitete, welches von der Behörde wieder eingestellt wurde, da durch die nich Abgabe der Steuererklärungen von mir kaum Vorteil erlangt wurde. Ich wurde lediglich zur zukünftigen pünktlichen Abgabe ermahnt. Das zuständige FA liess dann natürlich in Bezug auf Stundung etc. gar nicht mehr mit sich reden und beantragte als einziger Gläubiger beim Amtsgericht im Mai 2009 das Insolvenzeröffnugsverfahren. Das Gewerbe in dem ich mitlerweile 2008 den staatl. anerkannten Hufschmied erlangt habe wollte ich meinerseits weiter ausführen. Ende Oktober 2009 hat das Amtsgericht dann das Eröffnungsverfahren nach Prüfung durch einen Gutachter abgewiesen da nicht genug Masse vorhanden sei um die Kosten des Verfahrens zu decken. Nur wenn das Fa als Kläger die Kosten vorgestreckt hätte wäre eröffnet worden. Daraufhin zeigte das Fa Gesprächsbereitschaft bezüglich der Abzahlung veranlasste dann aber direkt durch Kreisverwaltung ein Gewerbeuntersagung im Dezember 2009. Da gegen habe ich Einspruch eingelegt, da mir doch mündlich Stundung eingeräumt worden war.Im Januar 2011 war dann die Verhandlung bezüglich der
Gewerbeuntersagung beim Oberverwaltungsgericht Aachen. Bis dahin wurde ich weiter geschätzt und habe auch weiter das Gewerbe ausgeübt und mir mögliche Abschlagszahlungen geleistet. Zu diesem Termin hatte die Richterin sich einen Überblick schaffen müssen an dem 2 Fa`s beteiligt waren und mir wurde gesagt alle mitgebrachten Steuererklärungen würden positiv gewertet.Ich habe die Bilanzen von 5 Jahren vorgelegt und die Richterin hat die Gewerbeuntersadung aufgehoben. Ferner hat Sie erlassen das ich die Steuerschuld mit 100 € mtl. abtragen darf.
Vorraussetzung ist weitere pünktliche Abgabe aller Erklärungen. Die letzten 5 Jahre sollte ich einreichen, inwifern diese berücksichtigt werden konte Sie nicht sagen. Ich habe in Folgende Richtung gedacht: Bescheide die geschätzt sind, sind vorläufig und bleiben in diesem Zustand, wenn diesbezüglich ein Rechtsstreit anhämgt oder gegen den Bescheid geklagt wurde. Dies trift zwar nicht explicit auf meinen Fall zu da ich gegen keinen Bescheid Einspruch eingelegr hatte, aber von Mai 2009 bis Februar habe ich mich mt dem Fa vor Gericht befunden. Zu den abgegebenen 5 Jahren wurde mir mitgeteilt
onverzüglich Ust 2010 zu bezahlen ohne die Ustvorrauszahlung zu berücksichtigt zu haben und das die UST 2009 festgesetzt sei seit dem 16.07.2010 und Ust 20088 festgestzt sei seit dem 06.07.2010 etc...
Alles aber zu dem Akten geheftet wurde.
Meine Hoffnung war nun das die Festsetzung der Jahre 2009 und 2008 durch die Gerichtsverfagren "aufgehoben" sind und anerkannt werden müssten. Dadurch würden sich meine Schulden fast annullieren.
Entschuldigen Sie die Länge meines Briefes
MFG
Sehr geehrte Frau Zerban; vielen Dank für Ihre Antwort.
Leider scheine ich mich nicht konkret genug ausgedrückt zu haben.
Ich habe natürlich vom Umsatzsteuerfinanzamt eine genaue Auflistung aller geschuldeten Beträge z. Zt. noch beginnend von 2006 bis heute diese sind alle geschätzt für jedes Quartal. Die gleiche Aufstellung existiert für die Einkommensteuer. Es wurden von mir aber auch immer wieder je nach Liquidität Zahlungen geleistet, sodass ich fast 50% der geschätzetn Beträge auch bezahlt habe. Das Finanzamt hat dann das Konto gesperrt um mir indirekt die Ausübung des Gewerbes unmöglich zu machen und in Erwartung eines Ausgleichs der Steuerschuld.
Da ich als Hufschmied aber fast nur Bareinnahmen als auch Ausgaben getätigt habe, wurde das Gewerbe von mir weiter ausgeführt und nur kleine Beträge konten monatlich vom Finanzamt über das Konto eingezogen werden. Dadurch wurde ich weiter geschätzt und leistete aber auch weiterhin immer wieder "Abschladszahlungen" an die Ämter.
Dies ging fast 3 Jahre so, bis das Finanzamt 2008 als erstes ein Steuerstrafverfahren einleitete, welches von der Behörde wieder eingestellt wurde, da durch die nich Abgabe der Steuererklärungen von mir kaum Vorteil erlangt wurde. Ich wurde lediglich zur zukünftigen pünktlichen Abgabe ermahnt. Das zuständige FA liess dann natürlich in Bezug auf Stundung etc. gar nicht mehr mit sich reden und beantragte als einziger Gläubiger beim Amtsgericht im Mai 2009 das Insolvenzeröffnugsverfahren. Das Gewerbe in dem ich mitlerweile 2008 den staatl. anerkannten Hufschmied erlangt habe wollte ich meinerseits weiter ausführen. Ende Oktober 2009 hat das Amtsgericht dann das Eröffnungsverfahren nach Prüfung durch einen Gutachter abgewiesen da nicht genug Masse vorhanden sei um die Kosten des Verfahrens zu decken. Nur wenn das Fa als Kläger die Kosten vorgestreckt hätte wäre eröffnet worden. Daraufhin zeigte das Fa Gesprächsbereitschaft bezüglich der Abzahlung veranlasste dann aber direkt durch Kreisverwaltung ein Gewerbeuntersagung im Dezember 2009. Da gegen habe ich Einspruch eingelegt, da mir doch mündlich Stundung eingeräumt worden war.Im Januar 2011 war dann die Verhandlung bezüglich der
Gewerbeuntersagung beim Oberverwaltungsgericht Aachen. Bis dahin wurde ich weiter geschätzt und habe auch weiter das Gewerbe ausgeübt und mir mögliche Abschlagszahlungen geleistet. Zu diesem Termin hatte die Richterin sich einen Überblick schaffen müssen an dem 2 Fa`s beteiligt waren und mir wurde gesagt alle mitgebrachten Steuererklärungen würden positiv gewertet.Ich habe die Bilanzen von 5 Jahren vorgelegt und die Richterin hat die Gewerbeuntersadung aufgehoben. Ferner hat Sie erlassen das ich die Steuerschuld mit 100 € mtl. abtragen darf.
Vorraussetzung ist weitere pünktliche Abgabe aller Erklärungen. Die letzten 5 Jahre sollte ich einreichen, inwifern diese berücksichtigt werden konte Sie nicht sagen. Ich habe in Folgende Richtung gedacht: Bescheide die geschätzt sind, sind vorläufig und bleiben in diesem Zustand, wenn diesbezüglich ein Rechtsstreit anhämgt oder gegen den Bescheid geklagt wurde. Dies trift zwar nicht explicit auf meinen Fall zu da ich gegen keinen Bescheid Einspruch eingelegr hatte, aber von Mai 2009 bis Februar habe ich mich mt dem Fa vor Gericht befunden. Zu den abgegebenen 5 Jahren wurde mir mitgeteilt
onverzüglich Ust 2010 zu bezahlen ohne die Ustvorrauszahlung zu berücksichtigt zu haben und das die UST 2009 festgesetzt sei seit dem 16.07.2010 und Ust 20088 festgestzt sei seit dem 06.07.2010 etc...
Alles aber zu dem Akten geheftet wurde.
Meine Hoffnung war nun das die Festsetzung der Jahre 2009 und 2008 durch die Gerichtsverfagren "aufgehoben" sind und anerkannt werden müssten. Dadurch würden sich meine Schulden fast annullieren.
Entschuldigen Sie die Länge meines Briefes
MFG
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 24.02.2011 11:01:21
Sehr geehrter Fragestelller,
die Nachfrage ist wesentlich umfangreicher als die Frage selbst. Das ist so in den Bestimmungen hier nicht möglich und unangemessen.
Ich ergänze meine Stellungnahme dann direkt an Sie. Es bleibt unklar, ob Sie die Steuererklärungen für die fünf Jahre abgegeben haben, Sie schreiben, dass Sie die Bilanzen abgegeben haben. Es bleibt unklar, ob Sie die richtigen Steuererklärungen USt für 2008 und 2009 abgegeben haben und welche Steuerschuld für 2008 und 2009 tatsächlich besteht und wieviel Sie darauf gezahlt haben.
Wenn eine Bilanz erstellt wurde, stehen auch die Zahlen für die USt. fest. Durch das Gerichtsverfahren erledigen sich die Jahre 2008 und 2009 nicht, hier ist immer eine Festsetzung der USt. erforderlich. Die Höhe der Forderungen des Finanzamts muss
nun feststehen,´.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragestelller,
die Nachfrage ist wesentlich umfangreicher als die Frage selbst. Das ist so in den Bestimmungen hier nicht möglich und unangemessen.
Ich ergänze meine Stellungnahme dann direkt an Sie. Es bleibt unklar, ob Sie die Steuererklärungen für die fünf Jahre abgegeben haben, Sie schreiben, dass Sie die Bilanzen abgegeben haben. Es bleibt unklar, ob Sie die richtigen Steuererklärungen USt für 2008 und 2009 abgegeben haben und welche Steuerschuld für 2008 und 2009 tatsächlich besteht und wieviel Sie darauf gezahlt haben.
Wenn eine Bilanz erstellt wurde, stehen auch die Zahlen für die USt. fest. Durch das Gerichtsverfahren erledigen sich die Jahre 2008 und 2009 nicht, hier ist immer eine Festsetzung der USt. erforderlich. Die Höhe der Forderungen des Finanzamts muss
nun feststehen,´.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
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