Frage geschrieben am 22.02.2011 05:20:34

Betreff: Bedingungen welche die Festsetzung der Umsatzsteuer aussetzen


Rechtsgebiet: Selbstständige
Einsatz: € 75,00
Status: Beantwortet
Selbstständigkeit seit 2000.
Ich weiss es klingt unglaublich aber:
Keine Umsatzsteuervoranmeldungen, Umsatzsteuererklärungen oder
Einkommensteuererklärungen abgegeben seit Anfang 2005.
Dadurch ist alles geschätzt worden und das Konto gesperrt worden und nur der Pfändungsfreibetrag war frei alles darüber ging zum FA.

Anfang 2010 wurde vom Finanzamt bei Gericht eine Insolvenz beantragt. Dafür sollte das Fa. Gerichtskosten vorstrecken was es nicht tat; daher Ablehnung der Insolvenz mangels Masse.

Während des Insolvenzantrages hat das Gewerbeamt eine Gewerbeunterlassung ausgerufen, was eine Passivklage beim Oberverwaltungsgericht zur Folge hatte. Termin war im Januar 2011.

Zum Termin wurden von mir fehlende Umsatzsteuer und Einkommensteuererklärungen 2006 - 2009 (E/Ü-Rechnung) angefertigt. Die Gewerbeuntersagung wurde vom Gericht ausgesetzt und eine Abzahlung der geschätzten Umsatzsteuer und Einkommensteuer per monatlicher Rate angeordnet (2 versch. Finanzämter - auch das noch).
Das Gericht empfahl alle Erklärungen nachträglich einzureichen.

Nun die Frage: Die Umsatzsteuern 2008 und 2009 sind erst im Laufe des Jahres 2010 festgesetzt worden. Zu dem Zeitpunkt war mein Fall aber schon beim Amtsgericht / Verwaltungsgericht.

Werden dadurch die Festsetzungen nicht nach hinten verschoben bzw. ausgesetzt? Gerade diese Umsatzsteuern würden bei Anerkennung meine Gesamtschuld um 50% reduzieren.

Vielen Dank!


Antwort geschrieben am 22.02.2011 11:44:11
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151 4
RSS-Feed frag-einen-steuerprofi.de Antworten von Marlies Zerban als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte hier Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Ihre Frage "werden die Festsetzungen nicht nach hinten verschoben", ist nicht ganz nachvollziehbar, bitte schreiben Sie dies deutlicher.

Wenn die Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärungen nun abgegeben wurden, muss eine Neufestsetzung erfolgen. Die Schätzungsbescheide müssen aufgehoben werden und die Reststeuerschuld neu ermittelt werden. Können Sie über den Insolvenzverwalter keinen Einblick in die Steuerfestsetzung und
aktuelle Steuerforderungen erhalten? Die Insolvenz an sich ändert
den Umfang der Steuerfestsetzung nicht. Sie regelt die Verwendung Ihres Vermögens und die Verteilung auf die Gläubiger.

Ich empfehle Ihnen, über den Insolvenzverwalter oder selbst die Anforderung eines aktuellen Kontostandes bei der Finanzkasse zu beantragen. Dann haben Sie einen Überblick über die Verbuchung der gezahlten Beträge und der Restforderungen. Sie können dann neue Verhandlungen über Ratenhöhe etc. vornehmen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung. Sie können mich auch gerne kurz anrufen, wenn Sie meinen, dass hier noch Missverständnisse bestehen,

mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin




Als Leser können Sie

Lesezeichen hinzufügen:

Schnell einen Steuerberater fragen:

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort vom Steuerberater
Frage stellen