Frage geschrieben am 11.12.2007 12:36:00

Betreff: Befreiung Rentenversicherungspflicht


Rechtsgebiet: Selbstständige
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
Hallo!
Mein Mann hat sich per 01.01.2005 als HGB §84 selbstständig gemacht und ist hauptsächlich für EIN Verbundunternhemen tätig. In den ersten drei Anlaufjahren hat er sich von der Rentenversicherungspflicht befreit. Dies will er gerne beibehalten. Die Einzige Chance hierzu ist nach unserem Kenntnisstand die Anstellung eines rentenversicherungspflichtigen Mitarbeiters. Ich habe mich so weitergebildet, dass ich meinen Mann im Back-Office unterstützen kann. Ich habe bereits ein Erstarbeitsverhältnis und arbeite auf geringfügiger Basis (375,-- EUR).
Jetzt konkret: Wieviel muss mir mein Mann Brutto bezahlen um das Ziel zu erreichen? Was kommt dabei ca. Netto raus? Welche Lohnsteuerklasse hab ich eigentlich? Wie wirkt sich dies auf mein Erstarbeitsverhältnis aus, hier will mein AG definitiv keine Veränderungen haben? Hat die Gleitzone hier irgendeine Relevanz?
Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung und freue mich auf eine Antwort.


-- Einsatz geändert am 11.12.2007 13:02:46


Antwort geschrieben am 11.12.2007 15:08:27
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
Steuerberatung
Bewertungen: 196 4
RSS-Feed frag-einen-steuerprofi.de Antworten von Ulrich Stiller als RSS-Feed abonnieren!

Sehr geehrte Ratsuchende,

Sie sprechen zunächst eine Regelung an, die bis zum 31.12.2002 galt und in § 7 SGB IV verankert war:

" 1Bei einer erwerbsmäßig tätigen Person, die ihre Mitwirkungspflichten nach § 206 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 196 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht erfüllt, wird vermutet, dass sie beschäftigt ist, wenn mindestens drei der folgenden fünf Merkmale vorliegen:

1.
Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat 325 Euro [Bis 31.12.2001: 630 Deutsche Mark] übersteigt;


2.
sie ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig;


3.
ihr Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten;


4.
ihre Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen;


5.
ihre Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber zuvor auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte.


2Satz 1 gilt nicht für Handelsvertreter, die im Wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und über ihre Arbeitszeit bestimmen können. 3Die Vermutung kann widerlegt werden."

Hier war schon festgelegt, dass diese Vermutungsregelung NICHT für Handelsvertreter galt, da diese Ihre Tätigkeit und Arbeitszeit selbst gestalten konnten.

Das Bundesarbeitsgericht hat einen Katalog aufgestellt, an Hand dessen festgestellt werden kann, ob ein Selbstständiger nur "Scheinselbstständiger" und damit als Arbeitnehmer zu behandeln ist oder tatsächlich als Unternehmer arbeitet. Hierbei ist Ausgangspunkt für die Beurteilung § 84 HGB, der die Abgrenzung des kaufmännischen Angestellten vom selbstständigen Handelsvertreter regelt. Hiernach ist selbstständig, "wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann".

Für das Vorliegen von Scheinselbstständigkeit spricht:

Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber, und zwar in zeitlicher und fachlicher wie in örtlicher Hinsicht,
Eingliederung in den Betrieb des Auftrag-/Arbeitgebers,
Einbeziehung in den betrieblichen Ablauf,
keine Unternehmerinitiative, kein Unternehmerrisiko,
festes Entgelt,
Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung,
Leistungserbringung in eigener Person, keine Delegationsmöglichkeit an andere Personen,
Arbeitsumfang wird von anderen bestimmt.

Entscheidend ist immer die Gesamtabwägung. Es können einzelne Indizien vorliegen, ohne dass gleich der Schluss auf ein Arbeitnehmerverhältnis gezogen werden muss.

Ihr Mann dürfte daher auch ohne rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer nicht rentenversicherungspflichtig sein. Näheres sollte in einem Beratungsgespräch erörtert werden.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater







Als Leser können Sie

Lesezeichen hinzufügen:

Schnell einen Steuerberater fragen:

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort vom Steuerberater
Frage stellen