Frage geschrieben am 17.01.2010 17:03:06

Betreff: Befreiung der Rentenversicherungspflicht bei Bausparkassenvertretern


Rechtsgebiet: Selbstständige
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Hallo,
ich habe mich am 01.06.2007 selbstänig gemacht als HGB 84 Vertreter und wurde drei Jahre als Existenzgründer befreit. Inzwischen habe ich den Auftraggeber gewechselt und arbeite für eine Bausparkasse, nach wie vor als HGB 84 bzw. 92 Vertreter. Nun läuft dieses Jahr ja meine Befreiung ab. Nach vielem Stöbern im Internet kann ich behaupten dass keine Scheinselbständigkeit vorliegt. Was ich aber nirgends finden konnte, ob ich daher nun pflichtig oder nicht pflichtig bin da ich ja nur einen Auftraggeber habe? Falls ich pflichtig bin, hilft es meine Frau anzustellen? Falls ja, wie hoch müsste mindestens das Gehalt sein, reicht Minijob? Da meine Frau zur Hälfte auch HAusbesitzerin ist und auch alle Kreditverträge mitunterzeichnet hat trägt sie in gewisser Weise ja auch das unternehmerische Risiko. Spielt das eine Rolle oder nicht?

Vielen Dank für eine Antwort.


Antwort geschrieben am 18.01.2010 09:13:55
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
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Steuerberatung
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Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Da nach Ihren Angaben die Scheinselbständigkeit ausscheidet, ist zu überprüfen, ob Ihre Tätigkeit als arbeitnehmerähnlich einzustufen ist. Hierfür müssen 2 Kriterien erfüllt sein:

1. Im Zusammenhang mit Ihrer selbstständigen Tätigkeit beschäftigen Sie regelmäßig keinen versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat 400€ übersteigt.

2. Sie sind als Auftragnehmer auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber zuständig.

Da Sie im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, würde, vorbehaltlich einer detaillierten Überprüfung des Sachverhalts, eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit Ihrerseits vorliegen, die zur Rentenversicherungspflicht führen würde, wenn Sie KEINEN sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, denn ein Handelsvertreter, der im Wesentlichen seine Tätigkeit frei einteilen und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 84 Abs. 1 HGB), ist einem rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen gleichzustellen, wenn BEIDE Kriterien(keine sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und nur ein Auftraggeber) vorliegen.

Wenn Sie also Ihre Ehefrau sozialversicherungspflichtig im Rahmen eines Arbeitsvertrages, der wie unter fremden Dritten durchgeführt wird, beschäftigen, werden Sie als selbständig eingestuft und unterliegen nicht der Rentenversicherungspflicht.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater






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