Frage geschrieben am 20.01.2010 22:46:45Betreff: Berechnung Mutterschaftsgeld bei PKV der Mutter
Rechtsgebiet: Lohn, Gehalt
Einsatz: € 35,00
Status: Beantwortet
Mein Arbeitgeber legt den §14 MuschG, Abs. 1 so aus, dass er von meinem versteuerten Nettoeinkommen lt. Gehaltsabrechnung, auch noch den Anteil zur PKV des AG abzieht, ohne mir diesen vorher auf meine Abrechnung zuzurechnen. Seine Begründung: damit die Abrechnung mit einer gesetzlich versicherten Angestellten im Einklang steht.
Frage:
Wie setzt sich das Nettoeinkommen zusammen, das als Grundlage zur Berechnung des Mutterschaftsgeldes dient? Ist die Berechnung meines AG gesetzlich korrekt und beinhalten die „gesetzlichen Abzüge“, in meinem Fall auch den AG-Anteil zur PKV?
Fakten:
Mtl. Brutto 4.500€
Steuerklasse 4
Keine Kinderfreibeträge
Keine Kirchensteuer
Rentenversicherungspflichtig
Arbeitslosenversicherungspflichtig
Kinderlos im Sinne der Pflegeversicherung
Arbeitsplatz im Bundesland Berlin (West)
Folgende Beispielrechnung soll das o.g. verdeutlichen:
4.500,00 _ Brutto, Durchschnitt der letzten 90 Tage
2.864,72 _ Mtl. Netto, ohne Krankenversicherung (weil privat)
-267,62 _ Abzug des AG zum PKV-Beitrag
2.597,10 _ Berechnungsgrundlage des AG
86,57 _ Kalendertägliches Netto pro Tag
-13,00 _ Abzgl. Zuschuss Betrag GKV gem. $14 MuschG
73,57 _ Zuschuss AG pro Tag
30 _ tatsächliche Tage des Monats
2.207,10 _ Auszahlungsbetrag
Vielen Dank für Ihre Mühe!
Antwort geschrieben am 20.01.2010 23:58:28
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Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
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ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Die Auslegung der Vorschriften zur Berechnung des Mutterschaftsgeldes durch Ihren Arbeitgeber ist nicht korrekt. Die gesetzliche Regelung, § 14 Abs. 1 MuSchuG spricht nur davon, dass bei der Ermittlung des Nettogehaltes die "gesetzlichen Abzüge" zu berücksichtigen sind.
Die Aufwendungen zur privaten Krankenversicherung oder auch die freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gehören jedoch nicht zu den ^"gesetzlichen Abzügen". Sie zählen nämlich nicht zu den Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Der Arbeitgeber muss das von ihm ermittelte Nettogehalt um den von verminderten Betrag erhöhen.
Der Arbeitgeber hat während der Zahlung des Zuschusses zum MuSchG auch nicht den Arbeitgeberanteil zu PKV zu zahlen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
§ 14 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
(1) Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 4 und Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung, § 29 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte oder § 13 Abs. 2, 3 haben, erhalten während ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt.
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