Frage geschrieben am 20.08.2011 02:16:22

Betreff: Beruflich bedingter Umzug


Rechtsgebiet: Lohn, Gehalt
Einsatz: € 45,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,

ein seit Dezember 2009 fertiggestelltes und bezogenes EFH, beabsichtige ich wegen einer beruflichen Versetzung, von Bayern nach Berlin,zu veräußern. Hierbei rechne ich mit Verlusten beim Verkauf. Ebenso erfuhr ich, dass die noch nach dem Gesetz von 2005 geltende Eigenheimzulage verloren geht, da die Möglichkeit der Folgeobjekte gestrichen wurde.
Um am neuen Wohnort mit meiner Frau und zwei Kindern leben zu können, brauche ich 110 bis 130 m2 Wohnfläche, so dass mieten ca. € 1200,- kosten würde, was ich nicht finanzieren kann.
Mein gesamtes Eigenkapital steckt bereits in diesem Haus, so dass ich nicht zusätzlich etwas neues finanzieren kann, ohne das jetzige Haus zu verkaufen.
Weiterhin brauche ich ein neues Objekt für die Bank als Sicherheit, da ansonsten Vorfälligkeitsentschädigungen fällig wären.
Also beabsichtige ich ein neues Objekt zu kaufen.
Können die entstehenden Verluste steuerlich geltend gemacht werden und wenn nein, welche Möglichkeiten gäbe es?

Wie behalte ich die Eigenheimzulage?

Vorab vielen Dank!

MfG



Antwort geschrieben am 20.08.2011 09:15:57
Dr. Yanqiong Bolik
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart, Tel: +49 (0)711 / 2132 1815, Fax: +49 (0)711 / 4690 6802
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte bedenken Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen oder Änderung der Angaben das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.

1. Ihrer Darstellung zufolge wurde der achtjährige Förderzeitraum noch nicht ausgeschöpft. Leider hat man nur noch die Möglichkeit, verbleibenden Förderjahre auf ein Folgeobjekt (bei Ihnen wäre es das neue Objekt in Berlin) zu übertragen, wenn man das Folgeobjekt vor dem 01.01.2006 gebaut / gekauft hat. Der Hintergrund ist, dass das Folgeobjekt als eigenständiges Objekt betrachtet wird. Wenn Sie jetzt Ihr Haus verkaufen und ein neues Objekt anschaffen möchten, wird eine Übertragung der Eigenheimzulage nicht möglich. Ich bedauere, Ihnen hier keine andere Auskunft geben zu können.

2. Gemäß Ihren Angaben gehe ich davon aus, dass Sie bislang das Grundstück ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben. Wenn Sie jetzt das Objekt verkaufen, auch innerhalb der 10-Jahre-Haltefrist, liegt kein Veräußerungsgeschäft i.S.d. §23 Abs. 1 Nr. 1 EStG vor (§23 Abs. 1 Nr. 1 S.3 EStG). Der Veräußerungsverlust würde dann steuerlich unbeachtlich bleiben. Falls es machbar wäre, können Sie sich überlegen, das Haus zu vermieten, anstatt zu verkaufen. Die Mieteinnahmen können für Finanzierung eigene Miete in Berlin genutzt werden. In diesem Fall würde die Eigenheimzulage auch wegfallen. Jedoch wenn Sie nach 1 oder 2 Jahren jetziges Grundstück vor Ablauf der Haltefrist verkaufen möchten, können Sie den Veräußerungsverlust feststellen lassen. Diesen Verlust können Sie dann ggf. mit Gewinnen aus späteren Grundstücksveräußerungsgeschäften ausgleichen. Ich weise auch darauf hin, wenn der Preis Ihres jetzigen Grundstücks in 1 oder 2 Jahre steigen würde, und Sie dieses mit Gewinn innerhalb der Haltefrist veräußern, dann würde der Gewinn steuerpflichtig.

Ich hoffen, ich konnte Ihnen dabei helfen, einen Überblick zu verschaffen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 9332 2657
Email: info@zdbz.de

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin

Bildstöckle 6
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