Frage geschrieben am 01.02.2011 20:19:02

Betreff: Berufsunfähigkeitsrente


Rechtsgebiet: Renten, Pensionen
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Ich möchte gerne wissen, wie eine private!!!Berufsunfähigkeitsrente versteuert wird. Die Rentenbezugsberechtigung wird alle 2 Jahre mit ärztlichen Untersuchungen überprüft:
1.Rentenbezug 2001
Laufzeit: Ende 2017
es erfolgten 2003,2005,2007,2009,2011
Überprüfungen.


Antwort geschrieben am 01.02.2011 22:54:04
Steuerberater Werner Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-91230, Fax: 04221-912317
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragender,

im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:

Die hier in Rede stehende "private" Berufsunfähigkeitsrente (kurz: BUR) beruht auf Beiträgen, die aus versteuertem Einkommen aufgebracht wurden, und ist zwar grds. an das Leben einer Person gebunden, aber auf eine bestimmte Laufzeit beschränkt.

Es handelt sich um eine sog. "abgekürzte Leibrente", die mit einem günstigen Ertragsanteil versteuert wird. Wegen der begrenzten Laufzeit wird dieser steuerpflichtige Ertragsanteil (anders als bei lebenslänglichen Leibrenten, wo dieser nach §22 Nr.1 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG ermittelt wird) mit dem besonderen Ertragsanteil nach § 55 EStDV berechnet.

Die Höhe des Ertragsanteils richtet sich dabei nach der Dauer der Rentenzahlung ("je kürzer die Laufzeit der Rente, desto niedriger der Ertragsanteil", §22 Nr.1 Buchst. a Doppelbuchst. bb S.5 EStG).

Obgleich eine private Berufsunfähigkeitsrente i.d.R. auf drei Jahre befristet gewährt und danach ggf. sukzessive verlängert wird, handelt es sich im Falle einer Verlängerung nicht jeweils um eine neue abgekürzte Leibrente, sondern vielmehr unverändert um eine einheitliche Rente (mit jeweils gleichbleibendem Rentenbeginn). Lediglich die Rentenbezugsdauer wird bei jeder Verlängerung neu festgelegt, sodass der sodann jeweils der neue Ertragsanteil maßgebend ist, der für die neue Laufzeit ab Beginn des Rentenbezugs in Betracht kommt (vgl. BFH mit Urteil vom 22.1.1991, BStBl. 1991 II S. 686).

In Ihrem Falle wurde die BUR 2001 offenbar zunächst für 2 Jahre befristet gewährt und sodann jeweils für weitere 2 Jahre verlängert. Somit betrug der Ertragsanteil 2001: 1%, ab dem 3. Jahr (2003) schon: 4%, ab 2005: 7%, ab 2007: 9%, ab 2009: 12%, und beträgt ab 2011: 14% usw.

Ich hoffe, Ihre Frage hiermit ausreichend beantwortet und Ihnen somit weitergeholfen zu haben, und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen,

Werner Seiter
- Steuerberater -


Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass das Weglassen oder die Zweideutigkeit von Informationen die rechtliche Beurteilung verändern können.

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Kanzlei Seiter
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Steuerberater Werner Seiter

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