Frage geschrieben am 08.09.2010 09:25:27Betreff: Beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht / DBA Philippinen
Rechtsgebiet: Steuerpflicht
Einsatz: € 70,00
Status: Beantwortet
ich habe mit meiner Ehefrau seit Juli 2006 für 3 Jahre in den Philippinen gelebt und ich habe dort für eine dt. Firma gearbeitet. Im Frühjahr 2009 haben wir uns entschieden zum 30.06.2009 wieder nach Deutschland zurückzukehren. Nach einer längeren Reise sind wir nachweislich wieder am 2.8.2009 in Deutschland eingereist.
Unsere persönlichen Daten: ich - beurlaubter Beamter - Beratertätigkeit für eine deutsche Consultingfirma in den Philippinen bis zum 30.6.2009. Ab 1.7.2009 Pension aus öffentl. Kasse - voll versteuert. Meine Ehefrau - Beamtin mit Ruhegehaltsbezügen -lebte mit mir in den Philippinen. Ihre Pension wurde in den 3 Jahren in Deutschland unter Hinweis auf § 1 Abs. 3 EStG voll versteuert. In Deutschland hatten wir eine Wohnung, die wir im Urlaub (je Jahr ca 3 Wochen) benutzten.
Wie sind wir steuerrechtlich in 2009 zu behandeln?
Antwort geschrieben am 08.09.2010 09:48:25
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Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Johannes Weßling
An der Germania Brauerei 1, 48159 Münster, Tel: +491725320434, Fax: +492513967116
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Gebotes sowie der Regeln dieser Plattform gerne wie folgt beantworte:
1.) Zunächst sind Sie wegen der Wohnung, die Sie die gesamte Zeit im Inland hatten, auch im Jahre 2009 im Inland unbeschränkt steuerpflichtig.
2.) Ansässig i.S.d. DBA D/PH waren Sie in der Zeit bis 30.06.2010 in den Ph und ab 01.07.2009 in D, da Sie in beiden Staaten einen Wohnsitz hatten, sich jedoch der Lebensmittelpunkt bis 30.06.2010 in den Philippinen befand.
3.) Es kommt daher darauf an, wie das DBA D/PH die Besteuerungsrechte auf die beiden Staaten verteilt
4.) Das Besteuerungsrecht für Ihre selbständigen Einkünfte des Jahres 2009 haben nach Art. 7 DBA D/Ph die Philippinen. Diese Einkünfte stehen nach § 32b EStG unter Progressionsvorbehalt, d.h. die Einkünfte werden bei Ermittlung des inländischen Steuersatzes berücksichtigt.
5.) Das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus den öffentlichen (deutschen) Kassen hat nach Art. 18 DBA D/Ph Deutschland, sodass diese Einkünfte hier versteuert werden.
6.) Zusammengefasst müssen Sie im Jahre 2009 eine Einkommensteuererklärung gemeinsam mit Ihrer Frau abgeben, in denen die Beamtenbezüge als inländische Einkünfte (Anlage N) erklärt werden. Ihre Einkünfte aus den Philippinen müssen dort erklärt werden und in der deutschen Steuererklärung als ausländische DBA-befreite Einkünfte angesetzt werden (Anlage AUS).
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Weßling
Meine Homepage: www.wessling-steuer.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.09.2010 18:21:58
Ich würde Sie bitten Ihre Antwort nochmals zu prüfen:
Der Vorgang spielt sich in 2009 ab , nicht in 2010 wie Sie wahrscheinlich versehentlich angenommen haben. Zum anderen wurde die Tätigkeit in den Philippinen als Arbeitnehmer (nichtselbständige Arbeit) ausgeführt. Es liegt also keine selbständige Tätigkeit vor.
Ich würde Sie bitten Ihre Antwort nochmals zu prüfen:
Der Vorgang spielt sich in 2009 ab , nicht in 2010 wie Sie wahrscheinlich versehentlich angenommen haben. Zum anderen wurde die Tätigkeit in den Philippinen als Arbeitnehmer (nichtselbständige Arbeit) ausgeführt. Es liegt also keine selbständige Tätigkeit vor.
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 08.09.2010 18:56:09
Sehr geehrter Interessent,
entschuldigen Sie zunächst das (die) Missverständnis(se).
Natürlich ist 2009 und nicht 2010 gemeint.
Die Ausführungen zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit sind zu korrigieren, da Sie für eine deutsche Firma als Angestellter gearbeitet haben. Nach Art. 15 Abs. 1 DBA D/Ph sind diese Einkünfte grundsätzlich in dem Staat zu besteuern, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, also in Ihrem Fall in den Philippinen.
Ausnahmen hierzu gibt es nur, wenn Sie Ihre Tätigkeit übers Jahr auch in D ausgeübt hätten, wovon ich aber nicht ausgehe.
Insofern sind meine Ausführungen dahingehend zu korrigieren, dass Sie Ihre philippinischen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Ph zu versteuern haben und diese in der inländischen Steuererklärung in der Anlage AUS wieder als DBA-freigestellte Einkünfte erklären müssen.
Sollte Ihr Arbeitsgeber in D von Ihren Vergütungen Lohnsteuern oder ähnliches einbehalten haben, so müssten Sie noch mal auf mich zukommen (j.wessling@wessling-steuer.de), denn dann können diese an Sie erstattet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Weßling
Sehr geehrter Interessent,
entschuldigen Sie zunächst das (die) Missverständnis(se).
Natürlich ist 2009 und nicht 2010 gemeint.
Die Ausführungen zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit sind zu korrigieren, da Sie für eine deutsche Firma als Angestellter gearbeitet haben. Nach Art. 15 Abs. 1 DBA D/Ph sind diese Einkünfte grundsätzlich in dem Staat zu besteuern, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, also in Ihrem Fall in den Philippinen.
Ausnahmen hierzu gibt es nur, wenn Sie Ihre Tätigkeit übers Jahr auch in D ausgeübt hätten, wovon ich aber nicht ausgehe.
Insofern sind meine Ausführungen dahingehend zu korrigieren, dass Sie Ihre philippinischen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Ph zu versteuern haben und diese in der inländischen Steuererklärung in der Anlage AUS wieder als DBA-freigestellte Einkünfte erklären müssen.
Sollte Ihr Arbeitsgeber in D von Ihren Vergütungen Lohnsteuern oder ähnliches einbehalten haben, so müssten Sie noch mal auf mich zukommen (j.wessling@wessling-steuer.de), denn dann können diese an Sie erstattet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Weßling
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