Frage geschrieben am 27.12.2010 14:22:37

Betreff: Beschraenkt oder unbeschraenkt steuerpflichtig


Rechtsgebiet: Erbschaftssteuer
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Ich bin im August 2009 nach Deutschland zurueckgekehrt nach mehrjaehriger Taetigkeit im Ausland. In beiden Zeitabschnitten, d.h. zwischen Januar 2009 und Juli 2009 im Ausland (Indonesien) und im August 2009 bis Dezember 2009 (Deutschland) war ich als freiberuflicher Berater taetig. Waehrend der Zeit im Ausland hatte ich meinen Wohnsitz nicht in Deutschland sondern in Indonesien. Ab August 2009 war der Wohnsitz Deutschland.
Ich gehe davon aus, das meine Einkommen aus dem zweiten Zeitabschnitt in Deutschland als unbeschraenkt steuerpflichtig gelten.
Meine Frage ist die Folgende: Ich gehe davon aus, das Einkommen aus der ersten Periode im Ausland als beschraenkt steuerpflichtig gelten. Ist dies richtig? Geben Sie bitte Auskunft welche Paragraphen und Rechtlinien massgebend sind. Vielen Dank.


Antwort geschrieben am 27.12.2010 23:28:56
Steuerberater/ Dipl. Kaufmann Chalet Seaada
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Steuerberatung
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Sehr geehrter Interessent,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Gebotes sowie der Regeln dieser Plattform im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt beantworte:

Soweit Sie ab August einen Wohnsitz in D hatten, sind Sie hier unbeschränkt steuerpflichtig.

Gem. §2 Abs.7 EStG ist die Einkommensteuer eine Jahressteuer. Die Grundlagen sind jeweils für ein Jahr zu ermitteln.

Gem. Art.14 DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) Indonesien werden Ihre Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit in Indonesien versteuert, wenn Sie zu der Zeit kein festes Büro oder Betriebsstätte in Deutschland besessen haben und die indonesischen Einkünfte auch nicht in Deutschland bezogen worden sind.

Gem. Art.23 Abs.1 a) DBA Indonesien werden diese Einkünfte von der deutschen Steuer befreit unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt.

Sie müssen diese Einkünfte also in Ihre deutsche Steuererklärung übernehmen auch wenn Sie vor Ihrem Zuzug entstanden sind. Allerdings unterliegen Sie nur dem Progressionsvorbehalt. Dies hat der BFH als rechtmäßig entschieden gem.BFH, Urteil v. 19.12.2001, I R 63/00, BFH/NV 2002 S. 584, BStBl 2003 II S. 320.

Bitte beachten Sie, dass Änderungen am Sachverhalt die steuerliche Beurteilung verändern können.

Mit freundlichen Grüßen

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