Frage geschrieben am 27.12.2010 14:22:37Betreff: Beschraenkt oder unbeschraenkt steuerpflichtig
Rechtsgebiet: Erbschaftssteuer
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Ich gehe davon aus, das meine Einkommen aus dem zweiten Zeitabschnitt in Deutschland als unbeschraenkt steuerpflichtig gelten.
Meine Frage ist die Folgende: Ich gehe davon aus, das Einkommen aus der ersten Periode im Ausland als beschraenkt steuerpflichtig gelten. Ist dies richtig? Geben Sie bitte Auskunft welche Paragraphen und Rechtlinien massgebend sind. Vielen Dank.
Antwort geschrieben am 27.12.2010 23:28:56
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Steuerberater/ Dipl. Kaufmann Chalet Seaada
Freiweide 7, 21029 Hamburg, Tel: 04034836886, Fax: 0407212413
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Gebotes sowie der Regeln dieser Plattform im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt beantworte:
Soweit Sie ab August einen Wohnsitz in D hatten, sind Sie hier unbeschränkt steuerpflichtig.
Gem. §2 Abs.7 EStG ist die Einkommensteuer eine Jahressteuer. Die Grundlagen sind jeweils für ein Jahr zu ermitteln.
Gem. Art.14 DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) Indonesien werden Ihre Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit in Indonesien versteuert, wenn Sie zu der Zeit kein festes Büro oder Betriebsstätte in Deutschland besessen haben und die indonesischen Einkünfte auch nicht in Deutschland bezogen worden sind.
Gem. Art.23 Abs.1 a) DBA Indonesien werden diese Einkünfte von der deutschen Steuer befreit unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt.
Sie müssen diese Einkünfte also in Ihre deutsche Steuererklärung übernehmen auch wenn Sie vor Ihrem Zuzug entstanden sind. Allerdings unterliegen Sie nur dem Progressionsvorbehalt. Dies hat der BFH als rechtmäßig entschieden gem.BFH, Urteil v. 19.12.2001, I R 63/00, BFH/NV 2002 S. 584, BStBl 2003 II S. 320.
Bitte beachten Sie, dass Änderungen am Sachverhalt die steuerliche Beurteilung verändern können.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.12.2010 06:57:15
Mit vielem Dank an SIe! Ich besass waehrend der Zeit in Indonesien weder einen Wohnsitz oder ein festes Büro oder Betriebsstätte in Deutschland. Die Zahlungen aus Indonesien gingen aber auf ein deutsches Konto. Macht das einen Unterschied? Vielen Dank.
Mit vielem Dank an SIe! Ich besass waehrend der Zeit in Indonesien weder einen Wohnsitz oder ein festes Büro oder Betriebsstätte in Deutschland. Die Zahlungen aus Indonesien gingen aber auf ein deutsches Konto. Macht das einen Unterschied? Vielen Dank.
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 29.12.2010 23:24:06
M.E. bleibt es bei der Besteuerung in Indonesien. Die Einkünfte unterliegen hier dem Progressionsvorbehalt.
Auch wenn die Einkünfte in Deutschland besteuert werden können, können Sie weiterhin auch in Indonesien besteuert werden.
Gem. Art. 23 Abs.1 a) DBA-Indonesien werden Einkünfte aus Indonesien, die in Indonesien besteuert werden können, freigestellt in D bzw. unterliegen nur dem Progressionsvorbehalt.
Mit freundlichen Grüßen
M.E. bleibt es bei der Besteuerung in Indonesien. Die Einkünfte unterliegen hier dem Progressionsvorbehalt.
Auch wenn die Einkünfte in Deutschland besteuert werden können, können Sie weiterhin auch in Indonesien besteuert werden.
Gem. Art. 23 Abs.1 a) DBA-Indonesien werden Einkünfte aus Indonesien, die in Indonesien besteuert werden können, freigestellt in D bzw. unterliegen nur dem Progressionsvorbehalt.
Mit freundlichen Grüßen
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