Frage geschrieben am 26.05.2009 13:08:52

Betreff: Bestätigung durch span. Finanzamt über geringes Einkommen


Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 60,00
Status: Beantwortet
Guten Tag,

ich überweise Unterhalt an meine in Spanien wohnhafte Ex-Ehefrau.Diesen Unterhalt habe ich in meiner Steuererklärung unter Sonderausgaben geltend gemacht.

Das deutsche Finanzamt trat nun an mich mit der Mitteilung heran, dass dieses Sonderausgaben wegen des Wohnistzes meiner Ex-Frau in Spanien nur noch dann geltend gemacht werden können, wenn sie diese in Spanien auch versteuert.

Da meine Ex-Frau ausser diesem Einkommen kein weiteres Einkommen bezieht ist sie - meinen Informationen nach - in Spanien nicht einkommens-Steuerpflichtig und nicht zur Abgabe einer Einkommens-Steuerklärung verpflichtet.

Dieses habe ich meinem Finanzamt mitgeteilt. Das Finanzamt verlangt nunmehr eine Bestätigung durch das Spanische Finanzamt, dass bei meiner Ex-Frau wegen des niedirgen Einkommensvon von einer Festsetzung zur Einkommenssteuer abgesehen wird.

Frage dazu, gibt es einen Vordruck vom spanischen Finanzamt, der diesen Sachverhalt bestätigt? Oder kann meine Ex-Frau ein entsprechendes Schreiben aufsetzen, dass dann einfach vom spanischen Finanzamt bestätigt wird? Ungefährer Wortlaut des Schreibens? Oder gibt es eine weitere Möglichkeit, um meinem Finanzamt die geforderte Bestätigung übersenden zu können?

Ich hoffe auf Antworten und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 26.05.2009 14:17:06
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
Steuerberatung
Bewertungen: 196 4
RSS-Feed frag-einen-steuerprofi.de Antworten von Ulrich Stiller als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Durch die Geltendmachung der Unterhaltsleistungen, wollen Sie das sogenannte Realsplitting anwenden. Dieses findet immer dann Anwendung, wenn der Unterhaltsempfänger bzw. die Unterhaltsempfängerin in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (BFH, Urteil v. 25.3.1986, IX R 4/83, BStBl 1986 II S. 603). Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig wäre Ihre Ex-Frau in Deutschland dann, wenn sie hier EINEN Wohnsitz ( dies kann auch ein Zweit-oder Mehrfachwohnsitz sein ) oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, dann ist Ihre Ex-Frau in Deutschland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und ein Abzug der Unterhaltsleistungen im Rahmen des Realsplittungs wäre bei Ihnen nicht möglich.

Spanien gehört zur EU. Wenn in Spanien die Unterhaltsleistungen bei Ihrer Ex-Frau versteuert werden, dann muss die Versteuerung der empfangenen Unterhaltsleistungen durch eine Bescheinigung der zuständigen spanischen Steuerbehörde nachgewiesen werden (§ 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG). Versteuerung bedeutet im Allgemeinen, dass die Zahlung bei Ihrer Ex-Frau der spanischen Steuerpflicht unterliegt,es ist keinesfalls erforderlich, dass auf die Zahlung tatsächlich eine Steuerzahlungspflicht entsteht. Fällt bei Ihrer Ex-Frau trotz Ihrer Zahlung keine Steuer an, ist § 1a EStG anwendbar.

Die Unterhaltszahlung ist in Spanien dem Grunde nach steuerpflichtig.

Die Versteuerung der Unterhaltszahlung bei Ihrer Ex-Frau ist durch eine Bescheinigung der zuständigen spanischen Steuerbehörde nachzuweisen. Aus der Bescheinigung muss sich ergeben, dass die Unterhaltszahlung bei der Besteuerung berücksichtigt worden ist. Es handelt sich um eine amtliche Bescheinigung der spanischen Steuerbehörde, die als Voraussetzung für die Anwendung des § 1a EStG anzusehen ist und die Zustimmung der Ex-Frau nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG ersetzt. Die amtliche Bescheinigung für die Besteuerung der Unterhaltsleistungen, muss sich Ihre Ex-Frau von der zuständigen spanischen Finanzbehörde holen. Das Erstellen eines formfreien Schreibens mit anschliessender Bescheinigung des spanischen Finanzamtes reicht nicht aus. Somit ist leider der formale Weg zu beschreiten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.


Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater


Als Leser können Sie

Lesezeichen hinzufügen:

Schnell einen Steuerberater fragen:

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort vom Steuerberater
Frage stellen