Frage geschrieben am 27.04.2010 13:01:01

Betreff: Besteuerung GF-Gehalt, Tantieme Dautschland, Schweiz, Monaco


Rechtsgebiet: Selbstständige
Einsatz: € 150,00
Status: Beantwortet
Hallo,

bei folgender, nicht ganz einfacher Situation benötige ich einen Rat:

Ich lebe und arbeite derzeit hauptsächlich (>183 Tage) in Deutschland (Deutscher Staatsbürger), mein Einkommen stammt hauptsächlich aus GmbH Gehalt + Tantieme + Gewinn (Inhaber + GF).

Ich halte mich seit Jahren auch regelmässig in der Schweiz auf, habe dort ebenfalls Firmen und Wohnung (Niederlassungsbewilligung) und beziehe dort GF-Gehälter. Diese sind in der Schweiz versteuert und werden bei der Progression in Deutschland berücksichtigt. In nur 2 der letzten 8 Jahre habe ich mich mehr als 182 Tage in der Schweiz aufgehalten, sonst grösstenteils in Deutschland.

Wie würde sich meine Steuer-Situation ändern, wenn ich nach Monaco umziehen würde? D.h. resident mit tatsächlichem Wohnsitz und >9 Monaten Aufenthalt im Jahr vor Ort. Regelmässige Besuche weiterhin in der Schweiz.
Die Gesellschaft(en) in D würde ich veräussern oder schliessen (keine weitere Geschäftstätigkeit in D geplant), die Schweizer Gesellschaften (hauptsächlich Holding) würde ich weiterführen und würde mir weiterhin Gehalt/Überschüsse auszahlen (dann nach Monaco). Ich würde weiterhin dort arbeiten (Online Geschäft + Consulting), kann dies jedoch "von zu Hause", d.h. in Monaco tun + gelegentliche Reisen. Abrechnung könnte über die Schweizer Gesellschaft oder persönlich erfolgen (freiberuflich).

Kann ich mein Schweizer GF Gehalt in Monaco steuerfrei beziehen oder muss ich es dann in Deutschland versteuern (weil das Gehalt in Monaco im Gegensatz zur Schweiz nicht versteuert wird). Ist es sinnvoller, den Hauptwohnsitz in der Schweiz zu belassen (und den in Deutschland abzumelden), auch wenn ich mich langfristig in Monaco aufhalte?

Vielen Dank!


Antwort geschrieben am 27.04.2010 14:49:04
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
Steuerberatung
Bewertungen: 195 4
RSS-Feed frag-einen-steuerprofi.de Antworten von Ulrich Stiller als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Monaco stellt eine Steueroase dar. Dort werden keine Einkommensteuern erhoben. Wenn Sie numehr Ihren Wohnsitz in Deutschland aufgeben und in Deutschland auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben, entfällt die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht. Sie wären dann allerdings mit den deutschen Einkünften im Sinne des § 49 EStG in Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig. Wenn Sie in Deutschland keine Einkünfte mehr erzielen, erlischt auch die beschränkte Einkommensteuerpflicht.

Jetzt greift aber, für Sie zum Nachteil, das Außensteuergesetz (AStG), da Sie in Monaco, einer Steueroase, Ihren Wohnsitz nehmen. Hier gilt dann im Fall des Wegzugs in die Steueroase Monaco, dass Sie als sogenannter Wegzügler im Sinne des AStG steuerlich angesehen werden, wenn Sie innerhalb der 10 vorhergehenden Jahre mindestens 5 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sind und in dieser Zeit auch die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben. Sie werden dann in Deutschland bis zu 10 Jahren nach Ablauf des Wegzugsjahres als ERWEITERT BESCHRÄNKT STEUERPFLICHTIG behandelt. Diese Steuerpflicht umfasst alle inländischen Einkünfte ( § 2 Abs. 1 AStG ).

Eine weitereVoraussetzung ist, dass Sie weiterhin unverändert wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland haben (§ 2 Abs. 3 Nr. 1-3 AStG). § 2 AStG in der seit 1.1.2009 geltenden Fassung lautet wie folgt:

: 1) 1Eine natürliche Person, die in den letzten zehn Jahren vor dem Ende ihrer unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes als Deutscher insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war und
1.in einem ausländischen Gebiet ansässig ist, in dem sie mit ihrem Einkommen nur einer niedrigen Besteuerung unterliegt, oder in keinem ausländischen Gebiet ansässig ist und
2.wesentliche wirtschaftliche Interessen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,
ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Jahres, in dem ihre unbeschränkte Steuerpflicht geendet hat, über die beschränkte Steuerpflicht im Sinne des Einkommensteuergesetzes hinaus beschränkt einkommensteuerpflichtig mit allen Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, die bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinn des § 34d des Einkommensteuergesetzes sind. 2Für Einkünfte der natürlichen Person, die weder durch deren ausländische Betriebsstätte noch durch deren in einem ausländischen Staat tätigen ständigen Vertreter erzielt werden, ist für die Anwendung dieser Vorschrift das Bestehen einer inländischen Geschäftsleitungsbetriebsstätte der natürlichen Person anzunehmen, der solche Einkünfte zuzuordnen sind. 3Satz 1 findet nur Anwendung für Veranlagungszeiträume, in denen die hiernach insgesamt beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte mehr als 16 500 Euro betragen.

(2) Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt vor, wenn
1.die Belastung durch die in dem ausländischen Gebiet erhobene Einkommensteuer - nach dem Tarif unter Einbeziehung von tariflichen Freibeträgen - bei einer in diesem Gebiet ansässigen unverheirateten natürlichen Person, die ein steuerpflichtiges Einkommen von 77 000 Euro bezieht, um mehr als ein Drittel geringer ist als die Belastung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässigen natürlichen Person durch die deutsche Einkommensteuer unter sonst gleichen Bedingungen, es sei denn, die Person weist nach, daß die von ihrem Einkommen insgesamt zu entrichtenden Steuern mindestens zwei Drittel der Einkommensteuer betragen, die sie bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zu entrichten hätte, oder
2.die Belastung der Person durch die in dem ausländischen Gebiet erhobene Einkommensteuer auf Grund einer gegenüber der allgemeinen Besteuerung eingeräumten Vorzugsbesteuerung erheblich gemindert sein kann, es sei denn, die Person weist nach, daß die von ihrem Einkommen insgesamt zu entrichtenden Steuern mindestens zwei Drittel der Einkommensteuer betragen, die sie bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zu entrichten hätte.
(3) Eine Person hat im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 wesentliche wirtschaftliche Interessen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn
1.sie zu Beginn des Veranlagungszeitraums Unternehmer oder Mitunternehmer eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Gewerbebetriebs ist oder, sofern sie Kommanditist ist, mehr als 25 Prozent der Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes: aus der Gesellschaft auf sie entfallen oder ihr eine Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes an einer inländischen Kapitalgesellschaft gehört oder
2.ihre Einkünfte, die bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34 c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sind, im Veranlagungszeitraum mehr als 30 Prozent ihrer sämtlichen Einkünfte betragen oder 62 000 Euro übersteigen oder
3.zu Beginn des Veranlagungszeitraums ihr Vermögen, dessen Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34 c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wären, mehr als 30 Prozent ihres Gesamtvermögens beträgt oder 154 000 Euro übersteigt.
(4) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 sind bei einer Person Gewerbebetriebe, Beteiligungen, Einkünfte und Vermögen einer ausländischen Gesellschaft im Sinne des § 5, an der die Person unter den dort genannten Voraussetzungen beteiligt ist, entsprechend ihrer Beteiligung zu berücksichtigen.
(5) 1Ist Absatz 1 anzuwenden, so kommt der Steuersatz zur Anwendung, der sich für sämtliche Einkünfte der Person ergibt. 2Auf Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a des Einkommensteuergesetzes unterliegen, ist § 50 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden. 3§ 50 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die Einkommensteuer die Steuerabzugsbeträge nicht unterschreiten darf Weist die Person nach, daß die auf Grund der Absätze 1 und 5 zusätzlich zu entrichtende Steuer insgesamt zu einer höheren inländischen Steuer führt, als sie sie bei unbeschränkter Steuerpflicht und Wohnsitz ausschließlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entrichten hätte, so wird der übersteigende Betrag insoweit nicht erhoben, als er die Steuer überschreitet, die sich ohne Anwendung der Absätze 1 und 5 ergäbe.

Im Klartext bedeutet dies: Solange Sie in Deutschland irgendwelche Einkünfte im vorstehenden Sinne haben, werden diese im Rahmen des 10-Jahreszeitraums seit dem Wegzug aus Deutschland nach der erweiterten beschränkten Steuerpflicht in Deutschland besteuert.

Dies gilt auch für die deutsche GmbH, an der Sie wesentlich im Sinne des § 17 EStG beteiligt sein dürften. Mit einem Wohnsitzwechsel nach Monaco vor der Veräusserung der deutschen GmbH könnte ansich die Besteuerung in Deutschland verhindert werden. Dieses verhindert jedoch der § 6 AStG. Nach § 6 AStG haben unbeschränkt Steuerpflichtige durch ihren Übertritt zur beschränkten Steuerpflicht den Vermögenszuwachs wesentlicher Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften nach den Grundsätzen des § 17 EStG zu versteuern.

Sie müssen hier detailliert beraten lassen, meine Ausführungen können nur eine erste Einschätzung des Problems darstellen.

Mit freundlichen Grüßen



Ulrich Stiller
Steuerberater

Als Leser können Sie

Lesezeichen hinzufügen:

Schnell einen Steuerberater fragen:

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort vom Steuerberater
Frage stellen