Frage geschrieben am 03.03.2009 19:21:07

Betreff: Besteuerung beim Verkauf einer Psychotherapeutischen Praxis §16Abs.4EStG


Rechtsgebiet: Selbstständige
Einsatz: € 60,00
Status: Beantwortet
Ich beabsichtige , meine Psychotherapeutische Praxis zu verkaufen. Ich möchte den dafür möglichen Freibetrag von 45000 Euro (Verkaufspreis liegt darunter) nutzen. Ich kenne die Bedingungen, daß man älter als 55J. sein muß und daß man den Freibetrag nur 1x im Leben nutzen kann und daß man seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen Bereich für eine "gewisse Zeit" einstellen muß. In meinem Falle geh die Einkunftsquelle an den Käufer über. Ich werde nur noch in meiner bisherigen Angestelltentätigkeit weiterarbeiten.

Meine Frage: Bei Abgabe einer Psychtherapeut.Praxis bietet die Kassenärztliche Vereinigung dem Abgebenden die Möglichkeit, für namentlich definierte Patienten die bereits genehmigten (und nur diese) und vom Patienten noch benötigten Therapiesitzungen in Form einer sog. Patientenbezogenen Ermächtigung gem. §31 Abs.1 Ärzte-ZV weiterzubehandeln. Gegen das übliche Honorar. Der Umfang würde in meinem Fall 10% meines bisher.Einkommens für ca. 6 Monate übersteigen.

Da man aber nach Praxisverkauf nur noch max. 10% des bisherigen Einkommens als Selbständiger (gemittelt über 3 Jahre) hinzuverdienen darf, könnte es mit dieser auslaufenden Behanlung Probleme geben, die eine in Anspruchnahme des Freibetrags verhindern.
Stimmt das ?
Läßt sich ein Weg finden, der beides vereinbart (Freibetrag und Fertigbehandlung einzelner Patienten).
Mit bestem Dank im Voraus.


Antwort geschrieben am 03.03.2009 20:20:57
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
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Steuerberatung
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Sehr geehrte Ratsuchende,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Zunächst ist Ihre Auffassung mit der 10%-Grenze richtig. Der BMF, 28.7.2003, IV A 6 - S 2242 - 4/03, hat dazu wie folgt ausgeführt:
Zitat-Beginn:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich komme zurück auf mein Schreiben vom 13.6.2003 und teile im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur einkommensteuerrechtlichen Beurteilung einer Praxisveräußerung unter Fortführung der ärztlichen Tätigkeit in geringem Umfang Folgendes mit:
Eine Veräußerung i.S.d. § 18 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn die für die Ausübung wesentlichen Betriebsgrundlagen - insbesondere auch der Mandantenstamm und der Praxiswert - entgeltlich auf einen anderen übertragen werden. Die freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis muss wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt werden. Unschädlich ist die Fortführung einer freiberuflichen Tätigkeit in geringem Umfang, wenn die darauf entfallenden Umsätze in den letzten drei Jahren weniger als 10 % der gesamten Einnahmen ausmachten (BFH vom 7.11.1991, BStBl 1992 II S. 457 und vom 29.10.1992, BStBl 1993 II S. 182).
Zwar führt der BFH in seinem Beschluss vom 6.8.2001 aus, dass die Entwicklung der zurückbehaltenen Beziehungen nach der Veräußerung unerheblich sei. Dies kann sich jedoch nur auf die Entwicklung der zurückbehaltenen Mandate/Patienten beziehen. Die Hinzugewinnung neuer Mandate/Patienten innerhalb der „gewissen” Zeit nach Betriebsaufgabe ist - auch ohne Überschreiten der 10 %-Grenze - in jedem Fall schädlich, da eine Betriebsaufgabe dann tatsächlich nicht stattgefunden hat.

Zitatende


Diese Regelung gilt für alle freiberuflichen Praxen. Der BFH hat mit Urteil vom 18.05.1994 (I R 109/93) aber auch entschieden, dass Sie vom Praxiserwerber als vormaliger Praxisinhaber als nicht selbständig oder selbständig tätig weiter beschäftigt werden können. Dem neuen Praxisinhaber steht dann uneingeschränkt der Honoraranspruch zu, den er dann an Sie als ehemalige Praxisinhaberin (teilweise)weitergibt. Sie können dadurch den Freibetrag im Rahmen der Praxisaufgabe bzw. Praxisveräusserung uneingeschränkt in Anspruch nehmen, und so weiterhin als Angestellte oder freie Mitarbeterin tätig werden.

Hierzu können Sie sich auch auf das neue BFH Urteil vom 17.07.2008 - X R 40/07 (veröffentlicht am 12.11.2008) berufen. Dort hat der BFH leisatzmässig wie folgt ausgeführt:

„Eine Veräußerung i.S. des § 16 EStG liegt auch dann vor, wenn der Übertragende als selbständiger Unternehmer nach der Veräußerung des (Teil-)Betriebs für den Erwerber tätig wird.“

Eine andere Möglichkeit sehe auch ich nicht. Ich rate Ihnen aber dringend eine steuerliche Detailberatung an.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.


Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater



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