Frage geschrieben am 15.05.2011 16:29:57

Betreff: Besteuerung einer französischen Rente in Deutschland


Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 45,00
Status: Beantwortet
Ein Bekannter bat mich um Rat und da ich mich in diesem Gebiet nicht auskenne stelle ich hier sein Anliegen dar.
Er war zur Besatzungszeit als französischer Offizier in Deutschland stationiert. Als das französische Militär in Deutschland abgezogen wurde, ging er nicht wieder zurück nach Frankreich sondern schied aus dem franz. Militär aus und blieb in Deutschland, Er arbeitet und wohnt seither auch in Deutschland. Er ist Arbeiter und erhält einen Lohn von einer deutschen Firma, den er auch hier in Deutschland versteuert und er macht auch hier jährlich seine Einkommenssteuererklärung (er hat somit "nur" Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit). Seit dem Ausscheiden von dem franz. Militär erhält er von dort eine französische "Rente" (er nennt dies seine Militärrente). Diese Rente erhält er seit 24 Jahren und hat diese aber in seiner deutschen Steuererklärung noch nie angegeben. Er teilte mir mit, dass die Rente am Anfang in Frankreich versteuert worden sei und irgendwann hätte dies aufgehört. Er ist jetzt 62 Jahre alt und diese Rente bekommt er, weil er beim französischen Militär war und ausgeschieden ist. Dies hatte damals denn Sinn, dass er damit seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte. Die Rente bekommt er ein Leben lang. Die Rente wird monatlich bezahlt und er erhält ca. 800 Euro p.m.
Im Jahr 2010 hat er nun vom Finanzamt für die Jahre 2007 und 2008 geänderte Steuerbescheide erhalten, da die "Tresorerie generale pour l'etranger" dem Finanzamt seine "Rente" elektronisch übermittelt hat. Das Finanzamt hat für die beiden Jahre Steuernachzahlungen gefordert, die er auch bezahlt hat. Gemäß den Steuerbescheiden wurde diese Rente nach §19 (2) EStG versteuert und ihm wurden von den "Versorgungsbezügen" der Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ab 2007 abgezogen.
Er ging davon aus, dass ihm dann das Finanzamt auch eine Steuernachzahlung für das Jahr 2009 automatisch zukommen lässt, jedoch hat er hiervon bis jetzt nichts erhalten. Jetzt möchte er seine Einkommenssteuererklärung für 2010 machen, weiss aber nicht wo und wie er diese französische Rente angeben muss.
Er war eigentlich der Meinung, dass die Rente bereits in Frankreich versteuert ist und dass er somit in Deutschland diese Rente nicht nochmal versteuern muss.
Er hat die französische Staatsangehörigkeit, wohnt, lebt und arbeitet aber in Deutschland.
Jetzt zu meinen Fragen:
- handelt es sich bei diesen Einkünften um "Versorgungsbezüge" oder um "Rente"?
- Wenn es sich um eine "Rente" handelt, dann ist ja anzugeben seit wann er diese erhält. Wenn er jetzt angibt, dass er diese seit 24 Jahren erhält, muss er dann mit einer Strafe wg. "Steuerhinterziehung" rechnen?
- muss er diese Einkünfte tatsächlich in Deutschland angeben oder ist dies vielleicht doch schon in Frankreich versteuert (Thema Doppelbesteuerungsabkommen)? Wie kann man herausfinden wo dies zu versteuern ist?
- muss er für 2009 nochmal eine Steuererklärung abgeben oder wie teilt er jetzt dem Finanzamt mit, dass er diese Rente bzw. dieses Einkommen erhält?
- wenn es sich NICHT um Versorgungsbezüge handelt, kann er dann jetzt auch noch eine Korrektur der Steuerbescheide 2007 und 2008 verlangen, da die Versorgungsbezüge ja steuerlich "schlechter" für ihn sind als die Besteuerung einer Rente?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen!


Antwort geschrieben am 15.05.2011 17:39:55
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Ich weise rein vorsorglich darauf hin, dass die nachfolgenden Ausführungen nur einen ersten steuerrechtlichen Überblick verschaffen können und eine persönliche Beratung unter Vorlage von Unterlagen nicht ersetzen können.

Zu Ihren Fragen, die ich in einer anderen Reihenfolge beantworte:

- Muss er diese Einkünfte tatsächlich in Deutschland angeben oder ist dies vielleicht doch schon in Frankreich versteuert (Thema Doppelbesteuerungsabkommen)? Wie kann man herausfinden wo dies zu versteuern ist?

Bei Ansässigkeit in Deutschland steht Deutschland grundsätzlich das Besteuerungsrecht für das gesamte Einkommen, das ein Steuerpflichtiger erzielt zu. Frankreich beansprucht als zahlender Staat ebenso die Besteuerung. Hierzu ist in dem Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung (DBA) eine Regelung bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen getroffen worden. Danach steht dem Staat, der die Zahlungen an seine Streitkräfte leistet, das Besteuerungsrecht zu (Art. 14 Abs. 1 DBA)

Art. 14 DBA Frankreich – Deutschland [Öffentlicher Dienst]


(1) 1 Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen sowie Ruhegehälter, die einer der Vertragstaaten, ein Land oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtes dieses Staates oder Landes an in dem anderen Staat ansässige natürliche Personen für gegenwärtige oder frühere Dienstleistungen in der Verwaltung oder in den Streitkräften zahlt, können nur in dem erstgenannten Staate besteuert werden. 2 Dies gilt jedoch nicht wenn die Vergütungen an Personen gezahlt werden, die die Staatsangehörigkeit des anderen Staates besitzen, ohne zugleich Staatsangehörige des erstgenannten Staates zu sein; in diesem Falle können die Vergütungen nur von dem Staate besteuert werden, in dem diese Personen ansässig sind.


Allerdings hat Deutschland sich in diesem Abkommen vorbehalten, dass die in Frankreich zu versteuernden Rentenbeträge hier bei der Festsetzung der Höhe des Steuertarifs berücksichtigt werden können, sog. Progressionsvorbehalt, § 32 b EStG.


Art. 20 DBA [Vermeidung der Doppelbesteuerung]


(1) Bei Personen, die in der Bundesrepublik ansässig sind, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a) 1 Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden vorbehaltlich der Buchstaben b) und c) die aus Frankreich stammenden Einkünfte und die in Frankreich gelegenen Vermögensteile ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Frankreich besteuert werden können. 2 Diese Bestimmung schränkt das Recht der Bundesrepublik nicht ein, die auf diese Weise ausgenommenen Einkünfte und Vermögensteile bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen.


Handelt es sich bei diesen Einkünften um "Versorgungsbezüge" oder um "Rente"?

Nach meiner Erfahrung in den letzten Jahren in diesen Sachverhalten hat sich gezeigt, dass während des aktiven Berufsleben von den Bezügen der Militärangehörigen in Frankreich - anders als in Deutschland – auch bei Beamtenstatus Beiträge zur Finanzierung ihrer Altersversorgung einbehalten werden. Deutsche Beamte, also auch ehemalige Militärangehörige zahlen keine eigenen Beiträge zur Altersversorgung, nicht so dagegen in Frankreich.

Damit ist die Zahlung als Rente und nicht als Pension zu qualifizieren.

Das für Ihren Bekannten zuständige Finanzamt hat den Sachverhalt rechtlich falsch beurteilt.

Die Qualifizierung als "Rente" haben zahlreiche Finanzämter inzwischen auch akzeptiert. Dies bedeutet, dass nicht der Bruttobetrag bei der deutschen Finanzverwaltung anzugeben ist, sondern nur der Ertragsanteil der Rente. Dieser Anteil ist abhängig von dem Jahr des Erstbezugs dieser Rente. Da sie bereits vor dem Jahr 2005 gezahlt wurde, beträgt der Ertragsanteil 50 %.

Somit werden 50 % der Rentenbeträge abzüglich des Pauschbetrags von Euro 102 dem Progressionsvorbehalt unterworfen. Erhält Ihr Bekannter somit z.B. Euro 10.000 Rente aus Frankreich, werden nur ca. Euro 4.804 beim Steuertarif berücksichtigt, es fallen ca. Euro 500 Einkommensteuer an. Die Höhe der Steuer hängt von vielen persönlichen Umständen ab.

- Wenn es sich um eine "Rente" handelt, dann ist ja anzugeben seit wann er diese erhält.

Wenn er jetzt angibt, dass er diese seit 24 Jahren erhält, muss er dann mit einer Strafe wg. "Steuerhinterziehung" rechnen?

Es sollte für die zurückliegenden 10 Jahre eine „Selbstanzeige" erklären, dabei in dieser Weise die bisher nicht erklärten Einnahmen ermitteln und angeben. Häufig wird dann nur für die letzten fünf Jahre der Steuerbetrag nachgefordert. Er muss keine Strafe zahlen, aber Nachzahlungszinsen.

Die Änderung der Steuerbescheide 2007 und 2008 kann nur unter besonderen Veraussetzungen vorgenommen werden, vielleicht fehlt eine Erläuterung in den Bescheiden und eine Wiedereinsetzung kann möglich sein.

Das kann ich nicht beurteilen, ohne die Bescheide gesehen zu haben. Für 2009 besteht eine Steuererklärungspflicht, er muss auch unaufgefordert diese Einkünfte erklären, dann aber nur im oben genannten Rahmen, ebenso in 2010.

Da das Finanzamt die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts von Amts wegen vornehmen muss, sollte er versuchen, dass die überzahlte Steuer 2007 und 2008 im Erlassweg § 227 AO korrigiert wird.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


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