Frage geschrieben am 02.03.2010 12:13:23

Betreff: Besteuerung von Dienstleistungen BRD-Ausland


Rechtsgebiet: Umsatzsteuer
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Also, wir haben eine Kundin in Norwegen. Für diese Kundin erbringen wir individuall Entwicklungen in der Software Entwicklung. Derzeit haben wir einen Werksvertrag, nach dem das System auf unseren Servern in Deutschland entwickelt wird. Wenn die Entwicklung abgeschlossen ist, so wird das System auf einen Server in Norwegen umgezogen.

Meine Frage nun, muss ich die Umsatzsteuer meiner Kundin berechnen?


Antwort geschrieben am 02.03.2010 13:52:39
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.


Die Frage der Erhebung der Umsatzsteuer für Ihre Dienstleistung ist nach § 1 UStG davon abhängig, ob Sie die Leistung im Inland erbringen oder nicht.

Das Umsatzsteuerrecht beschränkt sich aber nicht allein auf diese Vorschrift, in § 3a UStG werden weitere Regelungen für den Ort der sonstigen Leistung aufgestellt.

Danach wird gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift der Ort der sonstigen Leistungen, wenn Sie an einen Unternehmer leisten (es wird dabei nicht unterschieden, ob dieser Unternehmer in Deutschland, EU oder Drittland ist) dorthin verlegt, wo dieser Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Diese Leistung ist somit nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht „nicht steuerbar“. Sie stellen eine Rechnung ohne Umsatzsteuer und erläutern: Nicht steuerbar gem. § 3a Abs. 2 UStG, da Ausführungsort im Drittland.

Die enstprechenden gesetzlichen Vorschriften habe ich hier unten abgedruckt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage oder auch eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin



§ 1 (1) UStG Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. 2 Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt.


§ 3a UStG Ort der sonstigen Leistung
(1) Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 7 und der §§ 3b, 3e und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.
(2) Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 7 und der §§ 3b, 3e und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei einer sonstigen Leistung an eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist.


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