Frage geschrieben am 08.02.2009 15:05:28Betreff: Besteuerung von Mieteinnahmen
Rechtsgebiet: Haus-, Grundbesitz
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
Ich bin für ein deutsches Unternehmen im Ausland tätig. Bei mir trifft die 183 Tage Regel zu und es existiert ein Doppelbesteuerungsabkommen. Demzufolge bin ich im Einsatzland und nicht in Deutschland einkommensteuerpflichtig. Der Einsatz erfolgt über mehrere Jahre.
Ich möchte mir in Deutschland eine Immobilie zulegen und diese vermieten. Soweit mir bekannt, werden die Einkünfte aus der Vermietung nach Abzug der Werbungskosten (u.a. Darlehenszinsen) in Deutschland versteuert.
Gibt es in diesem Fall einen Steuerfreibetrag, den ich nutzen kann? Wenn ja, wie hoch ist dieser?
Welcher Steuersatz wird bei der Besteuerung zugrunde gelegt?
Welche Auswirkungen hätte es, wenn ich meinen Wohnsitz in Deutschland abmelden und in das Einsatzland übersiedeln würde?
Besten Gruß
Antwort geschrieben am 08.02.2009 17:10:25
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Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151
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ich beantworte gerne Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes:
Ich weise darauf hin, dass hier eine erste Orientierung über die bestehende Rechtslage erfolgen kann und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Steuerberateer Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
1. Wenn Sie in Deutschland weiter wohnhaft bleiben und Sie hier unbeschränkt steuerpflichtig sind, werden die Vermietungseinkünfte regulär versteuert, einen Freibetrag gibt es hierbei nicht. Es werden die Einnahmen den Ausgaben (einschließlich Abschreibung) gegenübergestellt und der Überschuss der Besteuerung zu Grunde gelegt. Die ausländischen EInkünfte werden dann bei der Höhe des Steuertarifs berücksichtigt (sog. Progressionsvorbehalt).
2. Wenn Sie den Wohnsitz in Deutschland aufgeben, bleiben Sie hinsichtlich der in Deutschland erzielten Mieteinnahmen beschränkt steuerpflichtig, § 49 EStG. Die Höhe der Mieteinnahmen wird wie unter Ziffer 1. ermittelt.
Die Einkommensteuer wurde bis 31.12.08 hierauf mit pauschal 25 % berechnet, ab 1.1.09 werden die Mieteinnahmen der regulären Besteuerung unterworfen (§ 49 Abs. 1 S. 1 und 2 iVm § 32a Abs. 1 EStG). Dabei wird Ihnen als beschränkt Steuerpflichtiger der Grundfreibetrag nicht gewährt. Sonderausgaben (Krankenversicherung, Lebensversicherungen) können Sie auch nicht geltend machen.
Sie sollten prüfen, ob Sie hier Gestaltungsmöglichkeiten haben und sich vor der Entscheidung, ob Sie sich ganz aus Deutschland abmelden, und dem Erwerb der Immobilie umfassend beraten lassen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.02.2009 05:48:17
Vielen Dank. Ich entnehme Ihrer Antwort, dass demzufolge u.a. auch Renten- und Arbeitslosenversicherung anfallen würden für die zu versteuernde Summe. Ist das richtig?
besten Gruß
Vielen Dank. Ich entnehme Ihrer Antwort, dass demzufolge u.a. auch Renten- und Arbeitslosenversicherung anfallen würden für die zu versteuernde Summe. Ist das richtig?
besten Gruß
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 09.02.2009 08:41:13
Sehr geehrter Fragesteller,
nein das ist nicht der Fall. Ich habe nur darauf hingewiesen, dass bei unbeschränkter Steuerpflicht auch die Sonderausgaben abzugsfähig sind. D.h. auch die im Ausland gezahlten Vorsorgeaufwendungen sind abzugsfähig. Sie sollten dies also einmal durchrechnen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
+
Sehr geehrter Fragesteller,
nein das ist nicht der Fall. Ich habe nur darauf hingewiesen, dass bei unbeschränkter Steuerpflicht auch die Sonderausgaben abzugsfähig sind. D.h. auch die im Ausland gezahlten Vorsorgeaufwendungen sind abzugsfähig. Sie sollten dies also einmal durchrechnen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
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