Frage geschrieben am 31.03.2011 22:57:28Betreff: Betreuungsunterhalt für nichteheliches Kind als Sonderausgabe
Rechtsgebiet: Sonderausgaben
Einsatz: € 35,00
Status: Beantwortet
Dies will ich so nicht hinnehmen und erwäge einen Einspruch gegen die Entscheidung des FA. Ich habe als NICHT geschiedener eheloser Kindsvater die gleichen Pflichten wie ein geschiedener Kindsvater ABER nicht die gleichen Rechte! Das kann nicht richtig sein.
Meine Frage:
Kann ich den Betreuungsunterhalt als Sonderausgabe einklagen und wie erfolgsversprechend wäre mein Vorhaben? (ähnlich der Klage zum gemeinsamen Sorgerecht vom Dezember 2009)
Vielen Dank.
Antwort geschrieben am 01.04.2011 08:26:05
frag-einen-steuerprofi.de Antworten von Ulrich Stiller als RSS-Feed abonnieren!
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
Steuerberatung
Bewertungen: 196
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
Steuerberatung
Bewertungen: 196
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Nach § 10 Absatz 1 Nr. 1 EStG sind Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten bis zu 13.805 Euro im Kalenderjahr abzugsfähig, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Leistungsempfängers beantragt. Man spricht hier vom sogenannten Realsplitting.
Der Wortlaut der Vorschrift zielt auf eine Ehe ab und nicht auf eine eheähnliche Gemeinschaft.
Aus dem Wortlaut dieser Gesetzesvorschrift ergibt sich, dass das Realsplitting bei Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft keine Anwendung findet.
Wenn Ehegatten getrennt leben oder geschieden sind, werden sie nicht mehr zusammenveranlagt. Dadurch fällt die Anwendung der Einkommensteuer-Splitting-Tabelle weg, und es kommt zum Ansatz der Einkommensteuer-Grundtabelle. Das Realsplitting dient daher dem teilweisen Ausgleich für den Wegfall der Splitting-Tabelle.
Dieser teilweise Ausgleich ist bei eheähnlichen Gemeinschaften nicht gegeben, da hier keine Zusammenveranlagung stattfinden kann, eben deshalb, weil keine Ehe vorliegt.
Selbst bei eingetragenen Lebenspartnerschaften versagt der BFH durch Urteil vom 20.07.2006 (BFH/NV 2006 S. 1966) die Anwendung des Realsplittings, was allerdings durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Erbschafts-und Schenkungssteuerrecht vom 21.07.2010 (1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07) sich so nicht aufrecht erhalten lassen dürfte. Eine eingetragene Lebenspartnerschaft liegt aber in Ihrem Falle nicht vor.
Die Auffassung des Finanzamtes wird vorbehaltlich einer detaillierten Überprüfung des Sachverhaltes aus vorgenannten Gründen nicht zu beanstanden sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater













