Frage geschrieben am 10.07.2010 17:22:12

Betreff: Betriebliche PKW-Anschaffung (1%-Regelung) nach Ansparabschreibung


Rechtsgebiet: Abschreibungen
Einsatz: € 90,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte höflichst um Beantwortung der folgenden Fragen.

Situation:

Für das Jahr 2006 habe ich bei meinem Gewerbebetrieb (nebenberufliche Einzelunternehmung) eine sog. Ansparabschreibung i.H.v. EUR 16.250,00 (25% von einem geplanten Kaufpreis von EUR 65.000,00 brutto) für den geplanten Kauf eines PKWs vorgenommen.
Diese Ansparabschreibung muss, lt. Zugrundelegung der Regelung für Existenzgründer, in diesem, spätestens jedoch im nächsten Jahr aufgelöst werden. Die Ansparabschreibung wurde damals zum Zweck eines PKW-Kaufes gebildet (um die damalige Steuerlast zu senken). Das Fahrzeug wird zu ca. 60% betrieblich, 40% privat genutzt. Mein Betrieb ist umsatzsteuerpflichtig.

Ich habe nun ein Fahrzeug gefunden und möchte Sie bitten, die Zahlungsmodalitäten zu prüfen, ob diese sich mit den Voraussetzungen der Auflösung der o.g. Ansparabschreibung decken oder ob hinsichtlich Anzahlung / Ratenhöhe modifiziert werden sollte:

Anzahlung:
EUR 9.000,00 brutto +
47 Monatsraten zu je EUR 600,00 brutto +
48. Rate = Schlussrate i.H.v. ca. EUR 18.500,00 brutto

Der Listenpreis des Fahrzeuges beträgt EUR 57.000,00 brutto.

Folgende Fragen habe ich hierzu:

a.) Können Sie mir die Anschaffung aus steuerlicher Sicht im Hinblick auf die vorgenommene Ansparabschreibung
empfehlen oder ist eine Veränderung der Anzahlung / Monatsraten sinnvoller?
Wird die Ansparabschreibung durch die Anzahlung von EUR 9.000,00 brutto sowie die Monatsraten bis Ende des Jahres überhaupt gedeckt, wenn man jeweils die 1% Privatanteil abzieht und berücksichtigt?
Fällt auch die Anzahlung unter die 1% Regelung?

b.) Wird vom Finanzamt selbst ein Listenpreis des PKW ermittelt oder zählt der ausgewiesene
Listenpreis + Sonderausstattung, welcher im Kaufvertrag ausgewiesen ist?

c.) Wie ist der PKW steuerlich korrekt abzuschreiben, wenn die Finanzierung über 48 Monate läuft?

d.) Was ist bei der Ansparabschreibung von EUR 16.250,00 im Hinblick auf die Umsatzsteuer zu beachten?

e.) Wie gehe ich bei der Auflösung der Ansparabschreibung in der Einkommensteuererklärung genau vor?

f.) Kann der PKW nach Ende der Abschreibungsdauer einfach in den Privatbesitz übergehen? Wenn ja, wann und unter welchen Voraussetzungen?

Herzlichen Dank vorab!

Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 10.07.2010 18:19:53
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Johannes Weßling
An der Germania Brauerei 1, 48159 Münster, Tel: +491725320434, Fax: +492513967116
Steuerberatung
Bewertungen: 33 4
RSS-Feed frag-einen-steuerprofi.de Antworten von Johannes Weßling als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Interessent,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen Ihres Gebotes sowie unter Beachtung der Regeln dieser Platt form im Rahmen einer Erstberatung wie folgt gerne beantworte:

a) Sie haben eine Ansparabschreibung für Existenzgründer nach der alten Fassung des § 7g III i.V.m. § 7g VII EstG 2006 in Anspruch genommen. Diese ist im Jahre der Anschaffung des PKW’s, sobald für den PKW Abschreibungen vorgenommen werden dürfen (§ 7g IV EStG 2006) gewinnerhöhend wieder aufzulösen. Gleichzeitig haben Sie die Möglichkeit gem. § 7g V EStG 2010 eine Sonderabschreibung in Höhe von 20% der Anschaffungskosten des PKW anzusetzen.
b) Zur Frage a): Die Finanzierung der Anschaffung des PKW spielt für die Behandlung der Ansparabschreibung grundsätzliche keine Rolle. Wichtig ist, dass Sie den wagen erwerben und nicht etwa nur leasen. Der PKW muss in Ihr Eigentum übergehen; die Art und Dauer der Finanzierung spielt dann keine Rolle. Insofern kann aus steuerlicher Sicht zur Sinnhaftigkeit der Finanzierung nichts gesagt werden. Auch spielt die Höhe der Anzahlung keine Rolle, da auch dieses zur Finanzierung gehört. Buchhalterisch geschieht folgendes: Sie lösen die alte Ansparabschreibungen gewinnerhöhgend auf, also Gewinn 2010 + 16.250,00. Dann können Sie die Sonderabschreibung des § 7g V EStG buchen: 20% von 57.000/1,19 = 20% von 47.899 = 9.579,80. Gewinn also – 9.579,80. Daneben können Sie die restanschaffungskosten in Höhe von EUR 47.899 ./. 9.579,80 also EUR 38.319,20 gem. § 7 Abs. 2 EStG degressiv in Höhe von im Jahre 2010 (6 Jahre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer) in Höhe von 25% pro rate (also für 6 Monate bei Anschaffung im Juli) abschreiben. Dies sind dann EUR 9.579,70 x 6/12 = EUR 4.789,85. Die Gewinnauswirkung ist also jetzt insgesamt + EUR 16.250 ./. EUR 9.579,80 ./. 4.789,85 = + 1.880,35. Zusätzlich ist der Gewinn dann noch um monatlich 1% des Bruttolistenpreises, also um monatlich EUR 570,00 zu erhöhen. Sollte die Anschaffung im Juli 2010 sein also 6 X EUR 570 = 3.420,00.
c) Zur Frage b): Es zählt der Listenpreis aus dem Kaufvertrag, falls dieser wie unter fremden Dritten abgeschlossen wurde.
d) Zur Frage c): Die Frage der Abschreibung hat mit der Finanzierung nichts zu tun. Also werden folgende Abschreibungen zu buchen sein: 2010: Sonderabschreibung nach § 7g V EStG = EUR 9.579,80 + zusätzlich degressive AfA von 25% * 6/12 von 38.319,20 = EUR 4.789,85. Der Restbuchwert beträgt dann: 47.899 ./. 9.579,80 ./. 4.789,85 = EUR 33.529,35. 2011 sind 25% von EUR 33.539,35 = 8.382,33 abzuschreiben. Der Restbuchwert 2011 ist dann 25.257,02. 2012 sind 25% von EUR 25.257,02 = EUR 6.314,25 abzuschreiben. Der Restbuchwert 2012 ist dann EUR 18.942,77. 2013 kann dann zur linearen AfA übergegangen werden. Die Restnutzungsdauer beträgt 42 Monate, also sind pro Monat EUR 451,01 abzuschreiben. 2013 sind dies EUR 5.412,22; der Restbuchwert 2013 ist dann EUR 13.080,55. 2014 sind wieder EUR 5.412,22 abzuschreiben; der Restbuchwert ist dann EUR 7.668,33. 2015 sind wiederum EUR 5.412,22 abzuschreiben. Der Restbuchwert 2014 ist dann EUR 2.256,11. 2016 ist dann der Rest für 6 Monate in Höhe von EUR 2.256,11 abzuschreiben. Die Finanzierung des Fahrzeuges ist hinsichtlich Zinsen und Tilgung hiervon völlig unabhängig zu ermitteln und zu buchen.
e) Zur Frage d): Umsatzsteuerlich hat die Ansparabschreibung keinerlei Auswirkungen. Sie können die volle Vorsteuer aus dem Fahrzeugkauf abziehen und müssen Umsatzsteuer auf den Betrag der 1%-Regelung abführen.
f) Zur Frage e): Sie müssen in Ihrer Einnahme-/Ausgaberechnung einen Ertragsposten einbauen, in der die Auflösung der Ansparabschreibung als Ertrag gezeigt wird. Der erhöhte Gewinn geht dann ganz normal in die Anlage GSE Ihrer Einkommensteuererklärung ein.
g) Zur Frage f): Sie können den wagen jederzeit entnehmen. Allerdings ist diese Entnahme mit dem Verkehrswert des PKW’s zum Zeitpunkt der Entnahme zu bewerten. Ist dieser Wert höher als der Restbuchwert kommt es zu einem Gewinn, ist dieser niedriger, kommt es zu einem Verlust. Sie sollten den Wagen solange im Betriebsvermögen behalten, bis dieser abgeschrieben ist. Auf den Entnahmewert fällt dann auch Umsatzsteuer an.

Mit freundlichen Grüßen
Johannes Weßling

Meine Homepage: www.wessling-steuer.de

Als Leser können Sie

Lesezeichen hinzufügen:

Schnell einen Steuerberater fragen:

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort vom Steuerberater
Frage stellen