Frage geschrieben am 29.07.2011 23:05:09

Betreff: Betriebsaufgabe als selbstständiger IT-Berater


Rechtsgebiet: Steuererklärung
Einsatz: € 35,00
Status: Beantwortet
Ich habe vergangenes Jahr nach 8monatiger Tätigkeit als IT-Berater mein Gewerbe beendet. Meine Umsatzsteuererklärung habe ich bereits abgegeben und die Umsatzsteuer beglichen.

Jetzt möchte das Finanzamt von mir:
(a) Einkommenssteuererklärung 2010
(b) Ermittlung des Gewinns aus der Aufgabe meines Betriebs
(c) Aufgabebilanz

zu a) Muss ich bei der Einkommenssteuereklärung wegen der Betriebsaufgabe etwas berücksichtigen? (war die anderen 4 Monate im letzten Jahr normal Angestellter).

Meine Frage zu (b) - Gewinnermittlung:
Wie muss eine Berechnung für das Finanzamt aussehen, wenn ich während meiner Tätigkeit Notebook und Fachliteratur im Wert von 1500 Euro gekauft und 15000 Euro aus Dienstleistungen verdient habe? Bezieht sich die Gewinnermittlung allein auf Sachwerte, die aus der Betriebsaufgabe hervorgehen - oder muss ich meine Lohn-Einnahmen als IT-Berater berücksichtigen?

Meine Frage zu (c) - Aufgabebilanz:
Wie könnte diese Bilanz in meinem Fall exemplarisch aussehen?

Danke für Ihre Antwort.


Antwort geschrieben am 30.07.2011 00:27:36
Dr. Yanqiong Bolik
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart, Tel: +49 (0)711 / 2132 1815, Fax: +49 (0)711 / 4690 6802
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich gerne Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform. Die Stellungnahme erfolgt auf Grundlage des dargestellten Sachverhalts. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

1. Gemäß Ihren Angaben haben Sie in 2010 in 8 Monaten Einkunft aus Gewerbebetrieb (IT-Beratung-Gewerbe) und in 4 Monaten Einkunft aus nicht selbständiger Arbeit als angestellter IT-Berater erzielt.

2. In der Einkommensteuererklärung sind sämtliche Einkünfte anzugeben. Ihre Einkunft aus Gewerbebetrieb besteht aus laufendem Gewinn und Aufgabegewinn.

3. Der laufender Gewinn wird nach Ihrer Darstellung des Sachverhalts wie folgt berechnet: Einnahmen (inkl. USt) ./. Ausgaben. Soweit der Nettopreis des angeschafften Notebooks den Betrag 410 EUR nicht übersteigt, können Sie durch Sofortabschreibung den Nettopreis als Betriebsausgaben abziehen. Liegt der Nettopreis über 410 EUR, ist Notebook über gewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Der Abschreibungsbetrag gilt als Betriebsausgaben. Das gleiche gilt auch für Fachliteratur. Vorsteuer und in 2010 an Finanzamt gezahlte USt sind ebenfalls Betriebsausgaben.

4. Eine Aufgabebilanz stellt Buchwert des Betriebsvermögens zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe. Nach Ihrer Angabe würde eine Aufgabebilanz wie folgt aussehen: Auf Aktiva stehen Buchwert von Notebook und Fachliteratur sowie Geschäftskontostand zum Aufgabestichtag, ggfs. auch Kassenstand; Auf Passiva stehen Verbindlichkeiten (auch eventuelle Steuerschuld) und Eigenkapital als Differenzgröße.

5. Wenn Sie nach Aufgabe Ihres Gewerbebetriebs das Notebook und Fachliteratur behalten und weiternutzen, dann wird der Aufgabegewinn nach §16 Abs2 EStG wie folgt berechnet: Gemeiner Wert des Notebooks und der Fachliteratur ./. Buchwert des Notebooks und der Fachliteratur.

6. Lohn und Gehalt sind in Anlage N zu erklären und nicht bei der Ermittlung der Einkunft aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen.

Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung und gemäß Ihren Angaben einen Überblick über den Sachverhalt gegeben und Ihnen geholfen zu haben.

Für weitergehende Fragen stehe ich Ihnen gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Email: info@zdbz.de

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin

Bildstöckle 6
70567 Stuttgart
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Email: steuer@zdbz.de
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