Frage geschrieben am 02.12.2010 19:54:17Betreff: Betriebswohnung
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
mein Arbeitgeber bietet mir die Nutzung eines Zimmers (Zweitwohnsitz) in einer Betriebswohnung an. Es handelt sich um eine 3 Raumwohnung. Ich nutze ein Zimmer, die Küche und das Bad werden von allen Bewohnern genutzt.
Ich verkürze meinen Arbeitsweg damit in der Woch um ca. 1 Std.
Meine Firma muss mir aufgrund des Geldwerten Vorteils (Sachbezugswert) eine Miete in Höhe von € 173,44 in RG stellen.
Ist das korrekt, wo der Wohnraum auf dem freien Markt nach Mietspiegel nur ca. € 80,- bis 100,- wert wäre?
Muss ich tatsächlich für das Finanzamt eine überzogene Miete zahlen?
Antwort geschrieben am 02.12.2010 20:31:38
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Steuerberater/ Dipl. Kaufmann Chalet Seaada
Freiweide 7, 21029 Hamburg, Tel: 04034836886, Fax: 0407212413
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Gebotes sowie der Regeln dieser Plattform im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt beantworte:
Ihr Arbeitgeber muss die Höhe der Sachbezüge anhand amtlich festgelegter Sachbezugswerte ermitteln.
Ermittlung des Sachbezugswerts einer Wohnung:
Für die Wohnung wird die ortsübliche Miete angesetzt. Maßgebend sind Baujahr, Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage der Wohnung. Die ortsübliche Miete finden Sie auch im Mietspiegel.
Für Strom, Wasser und sonstige Nebenkosten wird der übliche Preis am Ort der Wohnung angesetzt.
Nach Ihren Beschreibungen haben Sie aber nur eine Unterkunft, d.h. Sie haben nur ein Zimmer in einer Wohnung, die SIe sich mit anderen Arbeitnehmern teilen.
Der Sachbezugswert einer Unterkunft liegt pro Monat in 2010 bei 204 Euro und pro Tag bei 6,8 Euro. Diese Sachbezugswerte werden auf Grund verschiedener Tatsachen wie z.B. Mehrfachbelegung mit 2 Beschäftigten noch gekürzt.
SInd im Einzelfall die Sachbezugswerte für die Unterkunft nicht angemessen, kann stattdessen die ortsübliche Miete angesetzt werden gem. §2 Abs. 3 Satz 3 SvEV.
Sie können demnach die ortsübliche Miete für den Sachbezugswert heranziehen.
Außerdem Sie müssen den Wert nicht bezahlen sondern nur versteuern.
Mit freundlichen Grüßen
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