Frage geschrieben am 19.01.2009 16:34:53

Betreff: Bin Ich Selbsständig?


Rechtsgebiet: Selbstständige
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Hallo, Ich habe folgendes Problem:
Ich arbeite "Selbständig" für eine Firma welche Verkehrsumfragen erhebt. Es sieht so aus, dass ich Entweder von Zuhause aus, per Skype mit einer Software und einer Personendatenbank, welche ich von der Firma bekomme Leute anrufe und sie Frage ob sie gerne bei der Umfrage Teilnehmen möchten. Wenn ich dann eine Weile so gearbeitet habe und entsprechend viele Haushalte "abtelefoniert" habe schicke ich eine Datenbank mit den von mir bei den Telefonaten gemachten Angaben zur Firma welche die Daten auswertet und dann entsprechend die Fragebögen an die Teilnehmer verschickt.

Die Bögen welchen nach einer gewissen Zeit wieder von den Befragten zurrück kommen müssen dann per Software erfasst werden was ich ebenfalls Zuhause erledigen kann. Ich hole mir dazu, wenn genügend Bögen da sind, diese in der Firma ab und schicke nach der Eingabe wieder eine Datenbank zu Firma welche diese Daten dann zu Statistiken weiterverarbeitet.

Ich habe einen befristeten "Vertrag" in dem die jeweilige Vergütung geregelt ist, also was ich für jeden Anruf bekomme, wieviel es ist wenn der Angerufene Teilnimmt usw.

Am Monatsende muss ich dann meine Rechnungen stellen und auf diesen auch angeben das der Betrag die Mehrwertsteuer enthällt.

Jetz meine Frage[n]: Ist dies Arbeit wirklich als Selbstständigkeit anzusehen oder evtl. als Freie Mitarbeit, oder ist das dann diese Scheinselbständigkeit welche ja nicht erlaubt ist uns müsste das Verhältniss dann eigentlich in ein Angestelltenverhältnis geändert werden oder wie ist so ein fall einzustufen?

Muss ich die Mehrwertsteuer abführen wenn ich sie auf der Rechnung ausweise?


Antwort geschrieben am 19.01.2009 17:30:23
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
Steuerberatung
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Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Nach Ihrer Schilderung sind Sie für eine Firma (Auftraggeber) erfolgsabhängg tätig. Sie sind also sozusagen als freier Mitarbeiter beschäftigt und die von Ihnen erbrachten Leistungen werden erfolgsabhängig auf Honorarbasis abgerechnet. Dabei sind Sie ausschliesslich für einen einzigen Auftraggeber tätig. Aufgrund Ihrer Angaben kann man davon ausgeben, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt und Sie damit nicht unternehmerisch und selbständig tätig sind. Eine abschliessende Beurteilung kann aber erst nach einer detaillierten Überprüfung der Vertragsunterlagen und des Gesamttätigkeitsbildes erfolgen.

Sie als vermeintlich freier Mitarbeiter wären dann als Arbeitnahmer anzusehen und würden der Lohnsteuerpflicht unterliegen. Dabei werden Sie vorrangig als Arbeitnehmer als Schuldner der Lohnsteuer vom Finanzamt in Anspruch genommen (§ 42d Abs. 3 Satz 2 EStG). Umsatzsteuerlich liegt bei einer Scheinselbständigkeit KEINE Unternehmereigenschaft vor, sodass Sie in einem derartigen Falle KEINE Umsatzsteuer ausweisen dürfen aber auch keinen Vorsteuerabzug haben. Haben Sie unberechtigter Weise Umsatzsteuer ausgewiesen, dann schulden Sie diese nach § 14c Abs. 2 UStG. Eine Rechnungsberichtigung ist nur mit Zustimmung des Finanzamtes möglich.

Sie sollten Ihr Vertragsverhältnis detailliert überprüfen lassen, damit Sie keine unangenehmen Überraschungen erleben.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.


Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater


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