Frage geschrieben am 14.08.2008 18:45:00Betreff: Bitte nur von Herrn Stiller beantworten
Rechtsgebiet: Steuererklärung
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
wie Sie mir am 8. geraten haben, habe ich mit den von Ihnen aufgeführten Argumenten um einen Vollstreckugsaufschub gebeten.
Dieser Antrag wurde heute abgelehnt.
Begründung in Kürze: Voraussetzung für einen Vollstreckungsaufschub ist neben der Stundungsbedürftigkeit ( die bei mir bezweifelt wird) die Stundungswürdigkeit. Diese ist wegen der fehlenden Steuererklärung nicht gegeben. Erst wenn diese dem FA vorliegt, könne neu entschieden werden.
Im Prinzip läuft es also darauf hinaus, dass man mich zwingen will,die Steuererklärung sofort einzureichen, obwohl mir eine Frist bis Anfang September eingeräumt wurde.
Frage: Habe ich noch irgendwelche rechtlichen Möglichkeiten; falls nicht, kann ich das FA milde Stimmen, wenn ich anbiete, einen grösseren Betrag sofort zu überweisen.
Ich danke Ihnen im Vorraus für Ihre Antwort
Antwort geschrieben am 14.08.2008 20:36:38
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Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
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Sehr geehrter Ratsuchender,
die Ablehnung eines Vollstreckungsaufschubes bis zum 12.09.2008 ist m.E. ermessensfehlerhaft, da das Finanzamt Ihnen für die Abgabe der Steuereklärungen eine weitere Frist bis zun 12.09.2008 gewährt hat. Sie müssen daher gegen die Ablehnung des Vollstreckungsaufschubs erneut Einspruch einlegen.
Gerne können Sie mir die Unterlagen per Fax oder per E-Mail mir zukommen lassen. Ich würde mich dann morgen mit dem Finanzamt direkt in Verbindung setzen. Auf die Ihnen dann durch mein Tätigwerden entstehenden Kosten, werde ich die 2x20 Euro = 40 Euro anrechnen. Es wird Ihnen in dieser Situation nichts anderes übrig bleiben, als einen Steuerberater einzuschalten, der dann mit der Finanzverwaltung einen Vollstreckungsaufschub auszuhandeln versucht. Sie allein werden es leider nicht schaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
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