Frage geschrieben am 01.11.2010 15:29:11Betreff: Bundeschatzbriefe Finanzinnovation? Privates Veräußerungsgeschäft (Anlage SO)?
Rechtsgebiet: Kapitalvermögen
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
ich habe zwei Fragen zur Erklärung der Erträge aus Bundeschatzbriefen Typ-A und Typ-B. Insbesondere die (vorzeitige) Rückgabe betreffend.
1. Angeblich sind Bundesschatzbriefe bei vorzeitiger Rückgabe als Finanzinnovation zu behandlen (s. Zitat am Ende dieses Textes). Die Bundesfinanzagentur, widerlegte dies in Ihrer Antwort auf meine Anfrage hingegen. Was hat die Behandlung als Finaninnovation steuerlich zu bedeuten? Ich möchte mich nicht der Steuerhinterziehung strafbar gemacht haben.
2. Die Erträge habe ich ausschließlich in Anlage KAP erklärt, wie in der Jahresbescheinigung der Bundesfinanzagentur angegeben. Muss (ab 2009), bzw.musste man (bis 2008) die Erträge bei Rückgabe oder Balsuaf des Bundesschatzbriefes zusätzlich als privates Veräußerungsgeschäft in Anlage SO angeben, wie es z.B. bei Aktien üblich ist?
Zitat bezüglich der Behandlung als Finanzinnovation:
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Beim Bundesschatzbrief Typ A geben Sie die jährlichen Zinszahlungen in Ihrer Steuererklärung an. Wenn Sie die Wertpapiere zwischenzeitlich veräußern, bekommen Sie steuerpflichtige Stückzinsen (anteilige Zinsen) vergütet (Anlage KAP, Zeile 4). Aber beachten Sie: Die Zinszahlung kann auch jährlich steigen. In diesem Fall wandelt sich der Bundesschatzbrief zu einer sogenannten Finanzinnovation.
Der Bundesschatzbrief Typ B wird steuerlich wie ein Zero-Bond behandelt. Halten Sie das Wertpapier während der gesamten Laufzeit, versteuern Sie die aufgelaufenen Zinsen einmalig am Ende der Laufzeit in voller Höhe. Bei einem zwischenzeitlichen Verkauf gelten die Regeln für Finanzinnovationen.
Finanzinnovationen
Diesen Fachbegriff verwendet das Finanzamt seit 1994 als Sammelbegriff für Geldanlagen, die von den Banken oder anderen Emittenten herausgegeben werden, um steuerpflichtige Einnahmen (meist Zinsen) in steuerfreie Kursgewinne umzuwandeln. Das ist bei Wertpapieren der Fall, die zwar keine oder nur geringe Zinsen und ähnliche Erträge, durch ihre Konstruktion aber mit großer Wahrscheinlichkeit Kursgewinne versprechen.
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Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 01.11.2010 16:23:47
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Steuerberater/ Dipl. Kaufmann Chalet Seaada
Freiweide 7, 21029 Hamburg, Tel: 04034836886, Fax: 0407212413
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Gebotes sowie der Regeln dieser Plattform im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten kann:
Das Zitat, welches Sie anführen, bezieht sich auf die Besteuerung der Bundesschatzbriefe bis zum Jahr 2008.
Im Rahmen der Einführung der Abgeltungsteuer im Jahre 2009 ist auch die Besteuerung der Bundesschazbriefe geändert worden.
So unterliegen die Zinsen ab 2009 der Abgeltungsteuer IHv 25%. Außerdem werden eventuelle Veräußerungsgewinne als Kapitalerträge auch mit der Abgeltungsteuer iHv 25% besteuert, soweit die Papiere ab dem 1.1.2009 erworben worden sind. Somit ist die Erklärung in der Anlage Kap richtig. Angaben in der Anlage SO sind nicht zu treffen.
Bis zum Jahr 2008 wurde noch eine andere Besteuerung der Kapitalerträge vorgenommen. So konnte eine Veräußerung des Scheins innerhalb eines Jahres seit der Anschaffung unter Umständen zu Veräuerungsgewinnen führen. Somit mussten Angaben in der Anlage SO getroffen werden.
Wenn Sie die Angaben aus der Jahresbescheinigung der Bundesfinanzagentur so übernommen haben in die Steuererklärung, war das aber normalerweise ausreichend. Soweit Sie durch die Einlösung oder Rückgabe der Schatzbriefe Veräußerungsgewinne gem. §23 EStG (Anlage SO) erzielt haben sollten, so hätte dieses normalerweise auch auf der Jahresbescheinigung vermerkt sein müssen unter den Veräußerungsgewinnen.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.11.2010 16:56:25
Sehr geehrter Herr Seaada,
Ihre Ausführung beantwortet meine Frage leider nicht.
Was galt bis 2008 bzgl. der Bundesschatzbriefe?
Ich habe von der Bundesfinanzagentur lediglich eine Jahresbescheinigung bekommen, in der die Erträge und zwar auch die aus dem Verkauf als einzutragen in Zeile 6 der Anlage KAP (aus verzinslichen Wertpapieren) ausgewiesen waren.
Ich versuche daher meine Frage noch einmal zu formulieren:
1. Was hätte also hier bzgl. einer angeblichen Finanzinnovation berücksichtigt werden müssen und zählten die Schatzbriefe bei Verkauf überhaupt als sog, Finanzinnovation?
2. Sie schreiben: "So konnte eine Veräußerung des Scheins innerhalb eines Jahres seit der Anschaffung unter Umständen zu Veräuerungsgewinnen führen."
Wieso hätten die bis zum Verkauf angehäuften Zinsen (Typ B) und Stückzinsen Typ A zusätzlich in Anlage SO und damit doppelt eingetragen werden müssen, wenn diese bereits in Anlage KAP gemäß Erträgnisaufstellung der Bundesfinanzagentur erklärt wurden?
Bitte gehen Sie näher auf meine Frage ein. Ihre Antwort ist für mich in dieser Form nicht sachdienlich.
Sehr geehrter Herr Seaada,
Ihre Ausführung beantwortet meine Frage leider nicht.
Was galt bis 2008 bzgl. der Bundesschatzbriefe?
Ich habe von der Bundesfinanzagentur lediglich eine Jahresbescheinigung bekommen, in der die Erträge und zwar auch die aus dem Verkauf als einzutragen in Zeile 6 der Anlage KAP (aus verzinslichen Wertpapieren) ausgewiesen waren.
Ich versuche daher meine Frage noch einmal zu formulieren:
1. Was hätte also hier bzgl. einer angeblichen Finanzinnovation berücksichtigt werden müssen und zählten die Schatzbriefe bei Verkauf überhaupt als sog, Finanzinnovation?
2. Sie schreiben: "So konnte eine Veräußerung des Scheins innerhalb eines Jahres seit der Anschaffung unter Umständen zu Veräuerungsgewinnen führen."
Wieso hätten die bis zum Verkauf angehäuften Zinsen (Typ B) und Stückzinsen Typ A zusätzlich in Anlage SO und damit doppelt eingetragen werden müssen, wenn diese bereits in Anlage KAP gemäß Erträgnisaufstellung der Bundesfinanzagentur erklärt wurden?
Bitte gehen Sie näher auf meine Frage ein. Ihre Antwort ist für mich in dieser Form nicht sachdienlich.
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 01.11.2010 17:56:41
Das System bis einschließlich 2008 war ein kompliziertes System in Bezug auf Finanzinnovationen. Wenn die Finanzagentur nur Kapitalerträge in Zeile 6 eingetragen hat, kann man davon ausgehen, dass auch nur diese angefallen sind.
Eine kurze Erläuterung für den Hintergrund der Einordnung als Finanzinnovation: in der Vergangenheit sind viele Produkte von Banken entwickelt worden, die Erträge auf der Vermögensebene produzieren sollten, die nach einem Jahr nicht mehr steuerpflichtig waren. Dieses wollte der Gesetzgeber verhindern und hat Erträge aus Produkten wie dem Bundesschatzbrief B, bei dem ein gewisser Ertrag von vorherein am Ende der Laufzeit fest stand, zu steuerpflichtigen Erträgen aus Kapitalvermögen gemacht. Deshalb erklären Sie in der Regel auch die Erträge aus dem Verkauf bei den Kapitalerträgen, wie Sie es geschildert haben.
Ab dem Jahr 2009 sind auch Spekulationsgewinne steuerbar und sowieso als Kapitalerträge zu versteuern.
1. es muss demnach nichts weiter berücksichtigt werden, dennn alle Erträge aus dem Schein wurden von der Finanzagentur als Kapitalerträge deklariert.
2. Eine doppelte Eintragung musste natürlich nicht stattfinden. Wenn Spekulationsgewinne gem. §23 EStG vorgelegen hätten, so wären diese in der Regel unter den Veräußerungsgewinnen auf der Jahresbescheinigung vermerkt worden.
Mit freundlichen Grüßen
Das System bis einschließlich 2008 war ein kompliziertes System in Bezug auf Finanzinnovationen. Wenn die Finanzagentur nur Kapitalerträge in Zeile 6 eingetragen hat, kann man davon ausgehen, dass auch nur diese angefallen sind.
Eine kurze Erläuterung für den Hintergrund der Einordnung als Finanzinnovation: in der Vergangenheit sind viele Produkte von Banken entwickelt worden, die Erträge auf der Vermögensebene produzieren sollten, die nach einem Jahr nicht mehr steuerpflichtig waren. Dieses wollte der Gesetzgeber verhindern und hat Erträge aus Produkten wie dem Bundesschatzbrief B, bei dem ein gewisser Ertrag von vorherein am Ende der Laufzeit fest stand, zu steuerpflichtigen Erträgen aus Kapitalvermögen gemacht. Deshalb erklären Sie in der Regel auch die Erträge aus dem Verkauf bei den Kapitalerträgen, wie Sie es geschildert haben.
Ab dem Jahr 2009 sind auch Spekulationsgewinne steuerbar und sowieso als Kapitalerträge zu versteuern.
1. es muss demnach nichts weiter berücksichtigt werden, dennn alle Erträge aus dem Schein wurden von der Finanzagentur als Kapitalerträge deklariert.
2. Eine doppelte Eintragung musste natürlich nicht stattfinden. Wenn Spekulationsgewinne gem. §23 EStG vorgelegen hätten, so wären diese in der Regel unter den Veräußerungsgewinnen auf der Jahresbescheinigung vermerkt worden.
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