Frage geschrieben am 01.11.2010 15:29:11

Betreff: Bundeschatzbriefe Finanzinnovation? Privates Veräußerungsgeschäft (Anlage SO)?


Rechtsgebiet: Kapitalvermögen
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe zwei Fragen zur Erklärung der Erträge aus Bundeschatzbriefen Typ-A und Typ-B. Insbesondere die (vorzeitige) Rückgabe betreffend.

1. Angeblich sind Bundesschatzbriefe bei vorzeitiger Rückgabe als Finanzinnovation zu behandlen (s. Zitat am Ende dieses Textes). Die Bundesfinanzagentur, widerlegte dies in Ihrer Antwort auf meine Anfrage hingegen. Was hat die Behandlung als Finaninnovation steuerlich zu bedeuten? Ich möchte mich nicht der Steuerhinterziehung strafbar gemacht haben.

2. Die Erträge habe ich ausschließlich in Anlage KAP erklärt, wie in der Jahresbescheinigung der Bundesfinanzagentur angegeben. Muss (ab 2009), bzw.musste man (bis 2008) die Erträge bei Rückgabe oder Balsuaf des Bundesschatzbriefes zusätzlich als privates Veräußerungsgeschäft in Anlage SO angeben, wie es z.B. bei Aktien üblich ist?

Zitat bezüglich der Behandlung als Finanzinnovation:
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Beim Bundesschatzbrief Typ A geben Sie die jährlichen Zinszahlungen in Ihrer Steuererklärung an. Wenn Sie die Wertpapiere zwischenzeitlich veräußern, bekommen Sie steuerpflichtige Stückzinsen (anteilige Zinsen) vergütet (Anlage KAP, Zeile 4). Aber beachten Sie: Die Zinszahlung kann auch jährlich steigen. In diesem Fall wandelt sich der Bundesschatzbrief zu einer sogenannten Finanzinnovation.

Der Bundesschatzbrief Typ B wird steuerlich wie ein Zero-Bond behandelt. Halten Sie das Wertpapier während der gesamten Laufzeit, versteuern Sie die aufgelaufenen Zinsen einmalig am Ende der Laufzeit in voller Höhe. Bei einem zwischenzeitlichen Verkauf gelten die Regeln für Finanzinnovationen.
Finanzinnovationen

Diesen Fachbegriff verwendet das Finanzamt seit 1994 als Sammelbegriff für Geldanlagen, die von den Banken oder anderen Emittenten herausgegeben werden, um steuerpflichtige Einnahmen (meist Zinsen) in steuerfreie Kursgewinne umzuwandeln. Das ist bei Wertpapieren der Fall, die zwar keine oder nur geringe Zinsen und ähnliche Erträge, durch ihre Konstruktion aber mit großer Wahrscheinlichkeit Kursgewinne versprechen.
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Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 01.11.2010 16:23:47
Steuerberater/ Dipl. Kaufmann Chalet Seaada
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Sehr geehrter Interessent,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Gebotes sowie der Regeln dieser Plattform im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten kann:


Das Zitat, welches Sie anführen, bezieht sich auf die Besteuerung der Bundesschatzbriefe bis zum Jahr 2008.

Im Rahmen der Einführung der Abgeltungsteuer im Jahre 2009 ist auch die Besteuerung der Bundesschazbriefe geändert worden.
So unterliegen die Zinsen ab 2009 der Abgeltungsteuer IHv 25%. Außerdem werden eventuelle Veräußerungsgewinne als Kapitalerträge auch mit der Abgeltungsteuer iHv 25% besteuert, soweit die Papiere ab dem 1.1.2009 erworben worden sind. Somit ist die Erklärung in der Anlage Kap richtig. Angaben in der Anlage SO sind nicht zu treffen.

Bis zum Jahr 2008 wurde noch eine andere Besteuerung der Kapitalerträge vorgenommen. So konnte eine Veräußerung des Scheins innerhalb eines Jahres seit der Anschaffung unter Umständen zu Veräuerungsgewinnen führen. Somit mussten Angaben in der Anlage SO getroffen werden.

Wenn Sie die Angaben aus der Jahresbescheinigung der Bundesfinanzagentur so übernommen haben in die Steuererklärung, war das aber normalerweise ausreichend. Soweit Sie durch die Einlösung oder Rückgabe der Schatzbriefe Veräußerungsgewinne gem. §23 EStG (Anlage SO) erzielt haben sollten, so hätte dieses normalerweise auch auf der Jahresbescheinigung vermerkt sein müssen unter den Veräußerungsgewinnen.


Mit freundlichen Grüßen

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