Frage geschrieben am 26.09.2011 16:17:20

Betreff: DBA D-CH, Familie zurück nach D, Arbeitsnehmer verbleibt in CH


Rechtsgebiet: Steuerpflicht
Einsatz: € 60,00
Status: Beantwortet
Ich arbeite und lebe mit meiner Familie (Frau, zwei Kinder) seit acht Jahren in der Schweiz (Kanton ZH, Niederlassungsbewilligung C). Habe einen lokalen Arbeitsvertrag und arbeite bei einem Schweizer Unternehmen - bin derzeit in D nur beschränkt steuerpflichtig wegen Mieteinnahmen aus einer Eigentumswohnung - und versteuere mein Einkommen voll in der Schweiz.

Zum nächsten Jahr wird meine Familie (Frau und die zwei Kinder) zurück nach D ziehen, da die Kinder in D ihre Schulausbildung fortführen sollen (wir haben dort ein Haus gekauft und auch mit Darlehen finanziert). Ich werde in der Schweiz bleiben. Es ist vorgesehen, dass wir abwechselnd pendeln (also Familie kommt auch zu mir). Von Seiten Schweiz sieht es so aus, dass ich evtl. nun als Wochenaufhalter (mit Quellensteuerabzug) betrachtet werde. Frage für mich ist, wie D mich sieht und was ich versteuere:

a) müssen wir in D einen ersten Wohnsitz anmelden und muss ich mich dort auch anmelden?

b) wenn meine Frau in D nicht erwerbstätig wird, versteuere ich weiterhin nur beschränkt die Mieteinnahmen (mit Progression?) oder werde ich dann auch in D voll steuerpflichtig (wenn ja, Abzüge möglich?)?

c) wenn meine Frau erwerbstätig wird, gilt dann auch beschränkte Steuerpflicht und Progression (siehe b)).

Vielen Dank für Ihre Hilfe!


Antwort geschrieben am 26.09.2011 17:29:29
Dr. Yanqiong Bolik
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart, Tel: +49 (0)711 / 2132 1815, Fax: +49 (0)711 / 4690 6802
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.

a) Anmeldungspflicht

Mit dem Kauf können Sie über das Wohnhaus in Deutschland verfügen. Wenn Sie das Wohnhaus auch beziehen, müssen Sie sich beim zuständigen Einwohnermeldeamt anmelden.

b) Steuerpflicht in Deutschland

Mit der Verfügung über das Wohnhaus ist Ihr Wohnsitz in Deutschland begründet. Sie sind ab diesem Zeitpunkt in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, unabhängig der Erwerbstätigkeit Ihrer Ehefrau. Ihre Gehälte werden nach DBA-Schweiz weiterhin in der Schweiz besteuer. Bei der Festsetzung der deutschen Einkommensteuer werden diese bei der Progression berücksichtigt.

c) Mit dem Zuzug nach Deutschland von Ihnen und Ihrer Familie wird bei einer Zusammenveranlagung den Splittingtarif angewendet werden. In den meisten Fällen wirkt es güngstiger für Steuerpflichtige aus. Insbesondere wenn Ihre Frau nicht erwerbstätig sein wird, kann sich eine starken Senkung der Steuerschuld aufgrund des Splittingtarifs ergeben.

Ich hoffe, dass ich Ihnen dabei helfen, einen Überblick zu verschaffen.

Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin

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Email: steuer@zdbz.de
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