Frage geschrieben am 29.11.2010 12:08:36

Betreff: DBA Deutschland/Frankreich


Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Wir haben uns in Frankreich ein Haus gekauft und wollen ganz dorthin übersiedeln. Wir arbeiten nicht mehr und haben in Frankreich kein Einkommen. Unseren Lebensunterhalt bestreiten wir durch Mieteinkünfte und Zinsen in Deutschland.
Wir haben nicht vor, in Deutschland einen Wohnsitz zu behalten, es sei denn es ist aus steuerlichen oder versicherungstechnischen Gründen von großem Vorteil.
Wie funktioniert unsere Besteuerung?
Müssen wir in Frankreich eine Steuererklärung machen, auch wenn wir dort keine Einkünfte haben? Können wir unsere Miet- und Kapital-Einkünfte weiterhin in Deutschland versteuern?
Wir haben bisher erfahren, dass man in diesem Fall in Deutschland beschränkt steuerpflichtig ist, und dann kann man keine Betriebsausgaben und Werbungskosten absetzen, was aber wünschenswert wäre.
Können Sie uns hierzu Informationen geben?
Außerdem für Frankreich:
Wie wird die Tax Fonciére und Tax Habitation berechnet? Spielt da das Einkommen eine Rolle?
Vielen Dank und freundliche Grüße


Antwort geschrieben am 29.11.2010 19:10:18
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151 4
RSS-Feed frag-einen-steuerprofi.de Antworten von Marlies Zerban als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser
Plattform.

1. Auch bei Ansässigkeit in Frankreich können Sie die ausschließliche Besteuerung in Deutschland wählen, wenn die Voraussetzungen der sogenannten "Grenzpendlerregelung" nach § 1 Abs. 3 EStG erfüllt sind.
Dazu ist erforderlich, dass Sie praktisch nur "inländische" Einkünfte i.S.d. § 49 EStG haben. Dazu zählen die Vermietungseinkünfte und bestimmte Kapitalerträge.

2.Die Besteuerung in Deutschland ist dann möglich (unter Ausschluss der ausländischen), wenn die Einkünfte insgesamt zu mindesten 90 % der Besteuerung Deutschlands unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen (ca. Euro 8.000).

Hierbei müssen Sie dann genau rechnen.

Nach dem DBA Deutschland - Frankreich versteuern Sie die nicht in § 49 genannten Kapitalerträge in Frankreich als Ansässigkeitsstaat. Die Mieteinahmen werden auf jeden Fall in Deutschland besteuert, da die Mietobjekte hier belegen sind.

Beispiel 1: Mieteinnahmen € 60.000, Kapitalerträge (nicht nach § 49 EStG) €10.000 - kein Fall der Grenzpendlerregelung, da Kapitalerträge mehr als 10 % Anteil haben und den Betrag des
Grundfreibetrages übersteigen..

Beispiel 2: Mieteinnahmen €40.000, Kapitalerträge € 4.000,
Fall des § 1 Abs. 3 EStG, da Mieteinnahmen mehr als 90 % der Einkünfte darstellen, der Grundfreibetrag nach EStG wird nicht
überschritten.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass sie eine Bescheinigung der französischen Steuerbehörder vorlegen, dass dort keine steuerpflichtigen Einkünfte vorliegen.

3.Die beiden Immobiliensteuern bemessen sich nach einem brundstücksbezogenen Mietwert, der allerdings nicht aktuell ist und
von Region zu Region unterschiedlich ist.
Die Berechnung ist ähnlich wie die der Mietwerte, die bei der Grundsteuer hier herangezogen werden. Die Tax fonciere wird niedriger bemessen. Sie sollten sich bei dem Verkäufer oder Makler die Vorauszahlungsbescheide des laufenden Jahres zeigen lassen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.

Für eine Nachfrage oder auch eine weitere Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


.




Als Leser können Sie

Lesezeichen hinzufügen:

Schnell einen Steuerberater fragen:

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort vom Steuerberater
Frage stellen