Frage geschrieben am 13.06.2010 18:07:13

Betreff: DBA Frankreich Deutschland


Rechtsgebiet: Steuerpflicht
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Eine Frage zum DBA F-D


Guten Tag,

ich bin zurzeit Einzelunternehmer in Deutschland (Gewerbe). Aufgrund einer chronischen Erkrankung möchte ich mich auf eigene Kosten zu Rehabilitationszwecken 7 Monate nach Frankreich begeben und dort für die Dauer meines Aufenthalts ein Haus mieten, für das Wohnsteuer (taxe d'habitation) anfällt.

Meiner gewerblichen Tätigkeit werde ich in Frankreich nicht nachgehen (abgesehen von einigen E-Mail-Kontakten und Telefonaten). Für die Dauer meiner Abwesenheit möchte ich in Deutschland eine Krankheitsvertretung einstellen, die die Arbeiten übernehmen soll, die für den Erhalt des Unternehmens erforderlich sind.

Jetzt würde ich gerne wissen, wie ich gegenüber den französischen Behörden beweisen kann, dass ich keiner Tätigkeit in Frankreich nachgehe, obwohl mein Unternehmen in Deutschland weiterhin Einnahmen erzielt?



Antwort geschrieben am 13.06.2010 18:34:05
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Johannes Weßling
An der Germania Brauerei 1, 48159 Münster, Tel: +491725320434, Fax: +492513967116
Steuerberatung
Bewertungen: 33 4
RSS-Feed frag-einen-steuerprofi.de Antworten von Johannes Weßling als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Interessent,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihres gebotes sowie nach den regeln dieser Platt form im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt beantworte:

1.) Durch die Anmietung des Hauses in Frankreich werden Sie dort unbeschränkt steuerpflichtig, sodass Sie (ich gehe davon aus, dass Sie einen Wohnsitz in D behalten) in beiden Staaten unbeschränkt steuerpflichtig werden.
2.) Ansässig im Sinne des Art 2 Abs. 1 Nr. 4b DBA D/F werden Sie allerdings in D sein, da dort nach wie vor Ihr Lebensmittelpunkt (Ehefrau, Kinder, Verwandte und ihr wesentliches Vermögen liegen wird)
3.) Nach Art. 4 DBA D/F sind Unternehmensgewinne in dem Staat zu versteuern, aus dem sie stammen also in D, es sei denn, die Gewinne sind einer Betriebsstätte des anderen Staates (hier: F) zuzurechen.
4.) Nach Art.. 2 Abs.. 1 Nr. 7 a) aa) DBA D/F wird eine Betriebsstätte u.a. durch einen Ort der Leitung bestimmt. Zusätzlich muss es sich bei der Betriebsstätte um eine „feste Geschäftseinrichtung“ handeln. Das von Ihnen angemietete Haus dürfte eine feste Geschäftseinrichtung sein und wegen Ihrer „Geschäftsführungstätigkeit“ per E-mail und Telefonaten, könnte hier deswegen eine so genannte Geschäftsleitungs-Betriebsstätte vorliegen.
5.) Die auf die GF-Betriebsstätte entfallenden Gewinne wären in F zu vesteuern.
6.) Dies kann auch positiv sein, wobei es hier auf ein Rechenexempel ankäme.
7.) „Geschäftsleitung“ heißt Eintscheidungen treffen über die täglich anfallenden Geschäfte, sodass lediglich gelegentliche Telefonate sicherlich nicht hierher gehören.
8.) Wenn Sie die GF-Betriebsstätte in F vermeiden wollen, sollten sich Ihre E-Maisl und Telefonate auf ein Minimum beschränken.
9.) Ich würde Ihnen raten, einen deutschen und ggfls. einen französischen Steuerberater zu Rate zu ziehen, um zu sehen, ob sich aus der Konstruktion der GF-Betriebsstätte in F nicht sogar Vorteile ergeben können. Hierzu kann ich mangels ausreichender Informationen nichts sagen.
10.) Beweisen, dass Sie keine Einkünfte haben, können Sie nicht, da man das Nichtvorhandesein von etwas schlecht beweisen kann. Deshalb empfiehlt sich auch ein Gespräch mit einem französischen Steuerberater.
11.) Sollten Sie eine Rückfrage haben, bitte ich hinsichtlich der Beantwortung um etwas Geduld, da ich gerade auf dem Weg nach China bin und dort erst in ca. 12 h lande.

Mit freundlichen Grüßen
Johannes Weßling

Meine Homepage: www.wessling-steuer.de

Als Leser können Sie

Lesezeichen hinzufügen:

Schnell einen Steuerberater fragen:

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort vom Steuerberater
Frage stellen