Frage geschrieben am 03.02.2012 13:30:50

Betreff: DBA-Russische Föderation Anwendung bei 2 Arbeitgebern (DE und RUS) in 2011


Rechtsgebiet: Einkommenssteuer
Einsatz: € 25,00
Status: Beantwortet
Hallo,

ich hoffe sehr, es gibt einen Spezialisten bez. DBA mit Russland der mir helfen kann.

Situation:
Vom 01.01.2011 bis 30.04.2011 (4 Monate) in Deutschland beim deutschen Arbeitgeber gearbeitet und meine DE-Lohnsteuer an Bezugsquelle entrichtet. Dabei wurde im Januar 2011 eine Tantieme für 2010 ausgezahlt (in 2010 komplett in DE gearbeitet).

Vom 30.04.2011 bis 31.12.2011 in Russland gewesen (mit kleinen Unterbrechungen, aber 220 Tage gesamt für Jahr 2011 in Russland verbracht), wovon allerdings
- vom 30.04.2011 bis 31.07.2011 nicht beschäftigt (auf Arbeitssuche)
- vom 01.08.2011 bis 31.12.2011 beim Russischen Arbeitgeber beschäftigt und Russische Lohnsteuer (13%) an der Bezugsquelle an RUS-Finanzbehörden entrichtet.
Beide Arbeitgeber haben keinerlei Bezug zu einander.

Meine Frage:
- Besteht bei RUS Anspruch auf Besteuerung meines Welteinkommens in 2011 (d.h. dass ich zusätzlich 13% auf mein DE-Einkommen vom 01.01. bis 30.04. bezahlen muss)? Wenn ja: fällt der Tantieme-Anteile da mit rein? und wird in diesem Fall mir die komplette Lohnsteuer die bereits in DE bezahlt wurde zurückerstattet? Wo ist dann der Antrag dann zu stellen - bei der bisherigen Finanzbehörde oder an einer zentrallen Stelle?

- oder ist es so, dass ich in beiden Staaten jeweils für das dort verdiente Einkommen steuerpflichtig bin und in keiner Weise mit einer Rückerstattung der DE-Lohnsteuer in DE rechnen kann? (aber auch in Russland nichts mehr für DE-Einkommen nachzahlen muss).

Ich habe nämlich gehoft, bei über 183 Tagen in RUS (wenn auch nur 150 davon gearbeitet, den Rest aber physisch dort gewesen) mein gesamtes in DE entrichtete Lohnsteuer für 2011 Rückerstattet zu bekommen. Bin aber nach der Lektüre von DBA Art. 15 Abs. 2 eher verwirtt, was und wo überhaupt zu versteuern wäre. Von Russen kriegt man nichts zurück, also, bevor ich etwas an Steuern an die RUS-Finanzamt zusätzlich zahle, benötige ich Sicherheit, was ich von DE-finanzamt überhaupt garantiert zurückkriegen kann.

Meine weiter Befürchtung, dass ich nach dem punkt 6.5. des BStBI IV B 6-S 1300 - 367/06 auf keinen Fall mit der Rückerstattung der bezahlten Lohnsteuer auf die 2010 Tantieme rechnen kann. Auch wenn die in 2011 ausgezahlt wurde.

Wäre sehr dankbar, wenn Sie mir weiterhelfen würden!

Vielen Dank im Voraus

Mit freundlichen Grüßen



Antwort geschrieben am 03.02.2012 16:44:18
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.



Die Anwendung des Art. 15 Abs. 2 DBA D - RUS ist auf die Fälle beschränkt, wenn Sie von einem deutschen Arbeitgeber nach Russland entsendet werden, das ist nach Ihren Angaben nicht der Fall. Somit spielt hier die "183-Tage-Regelung" keine Rolle.

Russland kann nach dem DBA die in Deutschland beim deutschen Arbeitgeber erzielten Einnahmen versteuern, auch den Betrag der Tantieme.

Artikel 23 DBA regelt diese Situation durch Anrechnung der deutschen Steuern:

(1) Bei einer in der Russischen Föderation ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

Wenn eine in der Russischen Föderation ansässige Person Einkünfte bezieht oder Vermögen besitzt, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so wird der in der Bundesrepublik Deutschland auf diese Einkünfte oder dieses Vermögen gezahlte Steuerbetrag von der Steuer, die von dieser Person in der Russischen Föderation erhoben wird, abgezogen. Dieser Abzug darf jedoch den Steuerbetrag, der von diesen Einkünften oder diesem Vermögen gemäß den Gesetzen und Vorschriften der Russischen Föderation ermittelt wird, nicht übersteigen.

Deutschland kann entsprechend nach Art. 15 Abs. 1 DBA und Art. 23 Abs. 2 DBA die in Russland erzielten Einkünfte nicht besteuern. .

Diese Einkünfte werden im Deutschland lediglich im Rahmen des sogenannten Progressionsvorbehaltes, § 32b EStG berücksichtigt. Sie tragen die Einnahmen dann auf der Anlage N in der Zeile ein, in der "Steuerfreie Einnahmen nach DBA" vermerkt sind. Sie tragen dann aber nicht das Bruttoeinkommen von Russland ein, sondern das "Nettoeinkommen", also den Betrag, der nach Abzug von Werbungskosten verbleibt. Dabei werden für das in Russland erzielte Einkommen für die Zwecke der deutschen Besteuerung Werbungskosten nach deutschen Einkommensteuerrecht ermittelt. Etwa Fahrtkosten, Unterbringungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen und andere Reisekosten.

Ob Sie bei der Einkommensteuerveranlagung in Deutschland, zu der Sie nach § 46 EStG verpflichtet sind, eine Steuererstattung erhalten, kann mangels Angaben zum steuerpflichtigen Einkommen nicht festgestellt werden. Dies kann Thema in einer weiteren Frage oder Beratung sein.

Der Hinweis auf die Verwaltungsanweisung ist leider zu ungenau, um Ihre Frage insoweit zu beantworten, bitte nennen Sie den Text dieses Zitats in der Nachfragefunktion.

Die Lohnsteuer gilt als Vorauszahlung auf die Jahreseinkommensteuer, es spielt keine Rolle, ob sie für laufenden Lohn oder eine Einmalzahlung abgeführt wurde.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Ich empfehle eine abschließende Klärung mit der Nachfrage.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


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