Frage geschrieben am 03.02.2012 13:30:50Betreff: DBA-Russische Föderation Anwendung bei 2 Arbeitgebern (DE und RUS) in 2011
Rechtsgebiet: Einkommenssteuer
Einsatz: € 25,00
Status: Beantwortet
ich hoffe sehr, es gibt einen Spezialisten bez. DBA mit Russland der mir helfen kann.
Situation:
Vom 01.01.2011 bis 30.04.2011 (4 Monate) in Deutschland beim deutschen Arbeitgeber gearbeitet und meine DE-Lohnsteuer an Bezugsquelle entrichtet. Dabei wurde im Januar 2011 eine Tantieme für 2010 ausgezahlt (in 2010 komplett in DE gearbeitet).
Vom 30.04.2011 bis 31.12.2011 in Russland gewesen (mit kleinen Unterbrechungen, aber 220 Tage gesamt für Jahr 2011 in Russland verbracht), wovon allerdings
- vom 30.04.2011 bis 31.07.2011 nicht beschäftigt (auf Arbeitssuche)
- vom 01.08.2011 bis 31.12.2011 beim Russischen Arbeitgeber beschäftigt und Russische Lohnsteuer (13%) an der Bezugsquelle an RUS-Finanzbehörden entrichtet.
Beide Arbeitgeber haben keinerlei Bezug zu einander.
Meine Frage:
- Besteht bei RUS Anspruch auf Besteuerung meines Welteinkommens in 2011 (d.h. dass ich zusätzlich 13% auf mein DE-Einkommen vom 01.01. bis 30.04. bezahlen muss)? Wenn ja: fällt der Tantieme-Anteile da mit rein? und wird in diesem Fall mir die komplette Lohnsteuer die bereits in DE bezahlt wurde zurückerstattet? Wo ist dann der Antrag dann zu stellen - bei der bisherigen Finanzbehörde oder an einer zentrallen Stelle?
- oder ist es so, dass ich in beiden Staaten jeweils für das dort verdiente Einkommen steuerpflichtig bin und in keiner Weise mit einer Rückerstattung der DE-Lohnsteuer in DE rechnen kann? (aber auch in Russland nichts mehr für DE-Einkommen nachzahlen muss).
Ich habe nämlich gehoft, bei über 183 Tagen in RUS (wenn auch nur 150 davon gearbeitet, den Rest aber physisch dort gewesen) mein gesamtes in DE entrichtete Lohnsteuer für 2011 Rückerstattet zu bekommen. Bin aber nach der Lektüre von DBA Art. 15 Abs. 2 eher verwirtt, was und wo überhaupt zu versteuern wäre. Von Russen kriegt man nichts zurück, also, bevor ich etwas an Steuern an die RUS-Finanzamt zusätzlich zahle, benötige ich Sicherheit, was ich von DE-finanzamt überhaupt garantiert zurückkriegen kann.
Meine weiter Befürchtung, dass ich nach dem punkt 6.5. des BStBI IV B 6-S 1300 - 367/06 auf keinen Fall mit der Rückerstattung der bezahlten Lohnsteuer auf die 2010 Tantieme rechnen kann. Auch wenn die in 2011 ausgezahlt wurde.
Wäre sehr dankbar, wenn Sie mir weiterhelfen würden!
Vielen Dank im Voraus
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 03.02.2012 16:44:18
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Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Die Anwendung des Art. 15 Abs. 2 DBA D - RUS ist auf die Fälle beschränkt, wenn Sie von einem deutschen Arbeitgeber nach Russland entsendet werden, das ist nach Ihren Angaben nicht der Fall. Somit spielt hier die "183-Tage-Regelung" keine Rolle.
Russland kann nach dem DBA die in Deutschland beim deutschen Arbeitgeber erzielten Einnahmen versteuern, auch den Betrag der Tantieme.
Artikel 23 DBA regelt diese Situation durch Anrechnung der deutschen Steuern:
(1) Bei einer in der Russischen Föderation ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
Wenn eine in der Russischen Föderation ansässige Person Einkünfte bezieht oder Vermögen besitzt, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so wird der in der Bundesrepublik Deutschland auf diese Einkünfte oder dieses Vermögen gezahlte Steuerbetrag von der Steuer, die von dieser Person in der Russischen Föderation erhoben wird, abgezogen. Dieser Abzug darf jedoch den Steuerbetrag, der von diesen Einkünften oder diesem Vermögen gemäß den Gesetzen und Vorschriften der Russischen Föderation ermittelt wird, nicht übersteigen.
Deutschland kann entsprechend nach Art. 15 Abs. 1 DBA und Art. 23 Abs. 2 DBA die in Russland erzielten Einkünfte nicht besteuern. .
Diese Einkünfte werden im Deutschland lediglich im Rahmen des sogenannten Progressionsvorbehaltes, § 32b EStG berücksichtigt. Sie tragen die Einnahmen dann auf der Anlage N in der Zeile ein, in der "Steuerfreie Einnahmen nach DBA" vermerkt sind. Sie tragen dann aber nicht das Bruttoeinkommen von Russland ein, sondern das "Nettoeinkommen", also den Betrag, der nach Abzug von Werbungskosten verbleibt. Dabei werden für das in Russland erzielte Einkommen für die Zwecke der deutschen Besteuerung Werbungskosten nach deutschen Einkommensteuerrecht ermittelt. Etwa Fahrtkosten, Unterbringungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen und andere Reisekosten.
Ob Sie bei der Einkommensteuerveranlagung in Deutschland, zu der Sie nach § 46 EStG verpflichtet sind, eine Steuererstattung erhalten, kann mangels Angaben zum steuerpflichtigen Einkommen nicht festgestellt werden. Dies kann Thema in einer weiteren Frage oder Beratung sein.
Der Hinweis auf die Verwaltungsanweisung ist leider zu ungenau, um Ihre Frage insoweit zu beantworten, bitte nennen Sie den Text dieses Zitats in der Nachfragefunktion.
Die Lohnsteuer gilt als Vorauszahlung auf die Jahreseinkommensteuer, es spielt keine Rolle, ob sie für laufenden Lohn oder eine Einmalzahlung abgeführt wurde.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Ich empfehle eine abschließende Klärung mit der Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.02.2012 22:09:54
Hallo Frau Zerban,
vielen herzlichen Dank für die schnelle Antwort, die mir sehr geholfen hat, in der Situation die wesentliche Rechtstellung zu erkennen. Eine kleine Nachfrage: mit "Nettoeinkommen", das in der Anlage N einzutragen wäre, meinen Sie das tatsächliche "Netto" (also ausbezahlten Betrag nach RUS-Lohnsteuerabzug), oder das reine "Bruttogehalt", also ohne die von Ihnen erwähnten Werbekosten (aber doch noch mit 13% RUS-Steuer drin)?
Wenn ich das ganze nächste Jahr in Russland lebe und arbeite, habe ich dann weiterhin eine Einkommenssteuerveranlagung in DE?
Danke im Voraus!
beste Grüße und schönes Wochenende!
Hallo Frau Zerban,
vielen herzlichen Dank für die schnelle Antwort, die mir sehr geholfen hat, in der Situation die wesentliche Rechtstellung zu erkennen. Eine kleine Nachfrage: mit "Nettoeinkommen", das in der Anlage N einzutragen wäre, meinen Sie das tatsächliche "Netto" (also ausbezahlten Betrag nach RUS-Lohnsteuerabzug), oder das reine "Bruttogehalt", also ohne die von Ihnen erwähnten Werbekosten (aber doch noch mit 13% RUS-Steuer drin)?
Wenn ich das ganze nächste Jahr in Russland lebe und arbeite, habe ich dann weiterhin eine Einkommenssteuerveranlagung in DE?
Danke im Voraus!
beste Grüße und schönes Wochenende!
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 04.02.2012 20:26:31
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Nachfrage:
Unter "Nettoeinkommen" verstehe ich das Bruttoeinkommen abzüglich der Werbungskosten, wie hier erläutert.
Wenn Sie während des ganzen Jahres in Russland leben und arbeiten, dabei keine Einkünfte in Deutschland erzielen, sind Sie nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung in Deutschland abzugeben. Nur wenn Sie eventuell steuerliche "Verluste" in Deutschland durch Aufwendungen für eine zukünftige Tätigkeit gemacht haben, ist es sinnvoll, hier eine Steuererklärung abzugeben, um diesen "Verlust" in ein Folgejahr vorzutragen, wenn Sie hier wieder steuerpflichtige Einnahmen erzielen.
Aufwändig ist nur immer das Jahr, in dem Sie in das Ausland wechseln oder aus dem Ausland zurückkehren.
Danke für die freundliche Bewertung,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Nachfrage:
Unter "Nettoeinkommen" verstehe ich das Bruttoeinkommen abzüglich der Werbungskosten, wie hier erläutert.
Wenn Sie während des ganzen Jahres in Russland leben und arbeiten, dabei keine Einkünfte in Deutschland erzielen, sind Sie nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung in Deutschland abzugeben. Nur wenn Sie eventuell steuerliche "Verluste" in Deutschland durch Aufwendungen für eine zukünftige Tätigkeit gemacht haben, ist es sinnvoll, hier eine Steuererklärung abzugeben, um diesen "Verlust" in ein Folgejahr vorzutragen, wenn Sie hier wieder steuerpflichtige Einnahmen erzielen.
Aufwändig ist nur immer das Jahr, in dem Sie in das Ausland wechseln oder aus dem Ausland zurückkehren.
Danke für die freundliche Bewertung,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
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