Frage geschrieben am 10.01.2010 17:08:17Betreff: DBA Spanien - Deutschland
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Aus privaten Gründen fliege ich jeden Freitag Nachmittag nach Spanien, arbeite dann Montags von Spanien aus (Home Office) und fliege Dienstag morgens zurück nach Deutschland. Rein rechnerisch verbringe ich somit mehr als 183 Tage in Spanien. Ich habe in Spanien eine Aufenthalts-bescheinigung für EU-Ausländer beantragt, d.h. faktisch einen Wohnsitz angemeldet.
Ich habe die folgende Frage (ich gehe im Folgenden davon aus, dass die Frage der Ansässigkeit geklärt ist, da ich ja mehr als 183 Tage in Spanien verbringe):
Bezugnehmend auf DBA, Artikel 15 „Unselbständige Arbeit“ wäre die Bedingung gemäß Absatz 2 (a) für eine Besteuerung meiner Einkünfte in Spanien erfüllt. Gesetzt den Fall, dass ich in Spanien ansässig bin, wäre mein Arbeitgeber allerdings in dem „anderen Staat ansässig“, was ja gemäß Absatz 2 (b) bzw.(c) für eine Besteuerung meiner Einkünfte in Spanien nicht der Fall sein darf. Auf welche Art und Weise wäre eine Besteuerung meiner Einkünfte in Spanien unter Berücksichtigung des oben dargelegten Sachverhaltes möglich?
Vielen Dank!
Antwort geschrieben am 11.01.2010 09:39:03
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Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Die 183 Tage Regelung soll in Fällen, bei denen im Kalenderjahr nur eine „kurze“ Auslandstätigkeit, für die typisierend diese Dauer von weniger als sechs Monaten angenommen wird, die Besteuerung in dem Land auferlegen, zu dem die engere Beziehung besteht.
Sie haben hier Art. 15 DBA Spanien allerdings aus der Sicht gelesen, dass Sie in Spanien (E) ansässig sind. Sie sind in beiden Staaten ansässig, daher muss der Lebensmittelpunkt ermittelt werden. Sie möchten hier die Besteuerung aus deutscher Sicht erfahren, dazu sollten die Vorschrift aber einmal so lesen, dass Sie in Deutschland (D)ansässig sind. D hat dann kein Besteuerungsrecht, weil Sie ja in D weniger als 183 Tage Aufenthalt haben.
Art. 15 DBA Spanien - Deutschland
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat (D) ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit (E) bezieht, nur in dem erstgenannten Staat (D)besteuert werden, wenn
(a) der Empfänger sich in dem anderen Staat (E) insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält, trifft nicht zu! Also keine Besteuerung in D
(b) Die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und
(c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.
Entscheidend ist jedoch für die Besteuerung, wo Sie Ihren Lebensmittelpunkt haben.
Liegt der Lebensmittelpunkt in D, bleibt der Ansässigkeitsstaat für Zwecke des Abkommens D (siehe Art 4.Abs. 2 c)DBA, Doppelwohnsitz). Sind beide Wohnsitze „gleichwertig“ von ihrer Bedeutung hat, ist derjenige Staat vorrangig, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen.
Sollten Sie in E den vorrangigen Wohnsitz haben, sind Sie mit den Einkünften, die Sie in Deutschland erzielen, beschränkt steuerpflichtig nach § 49 EStG. Weitere Hinweise finden Sie im BMF Schreiben vom 14.9.2006.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage oder auch eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.01.2010 23:33:30
Hallo Frau Zerban,
danke für die kompetente Antwort und den fairen Preis!
Ich gehe jetzt mal davon aus, dass ich einen Wohnsitz in Spanien und Deutschland habe, und mein Lebensmittelpunkt in Spanien ist, d.h. der Ansässigkeitsstaat ist Spanien. Somit würden nun meine kompletten Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Spanien versteuert werden(Freibetrag ist glaube ich 60.000Euro, anschließend erfolgt die Besteuerung gemäß der spanischen Grund-Tabelle). Zusätztlich unterliegt der Anteil meiner Einahmen, der aus nichtselbständiger Arbeit in Deutschland stammt, der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland. Ist es korrekt, dass die Besteuerung dieses Anteils ganz normal nach Grund-Tabelle erfolgt?
Ich denke, es werden sich bestimmt noch weitere Fragen ergeben, sodass ich Sie eventuell nochmals per Direktanfrage kontaktieren werde.
Danke!
Hallo Frau Zerban,
danke für die kompetente Antwort und den fairen Preis!
Ich gehe jetzt mal davon aus, dass ich einen Wohnsitz in Spanien und Deutschland habe, und mein Lebensmittelpunkt in Spanien ist, d.h. der Ansässigkeitsstaat ist Spanien. Somit würden nun meine kompletten Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Spanien versteuert werden(Freibetrag ist glaube ich 60.000Euro, anschließend erfolgt die Besteuerung gemäß der spanischen Grund-Tabelle). Zusätztlich unterliegt der Anteil meiner Einahmen, der aus nichtselbständiger Arbeit in Deutschland stammt, der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland. Ist es korrekt, dass die Besteuerung dieses Anteils ganz normal nach Grund-Tabelle erfolgt?
Ich denke, es werden sich bestimmt noch weitere Fragen ergeben, sodass ich Sie eventuell nochmals per Direktanfrage kontaktieren werde.
Danke!
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 13.01.2010 14:49:31
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Nachfrage hier. Die Besteuerung des Anteils, der der deutschen ("beschränkten") Besteuerung unterliegt, erfolgt nach der Grundtabelle, also ohne Grundfreibetrag und ohne die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs. Somit liegt der durchschnittliche Steuersatz auf diese Beträge wesentlich höher als derjenige bei ausschließlich unbeschränkter Steuerpflicht.
Der Arbeitgeber hat die deutsche Lohnsteuer beim Steuerabzug zu berücksichtigen.
Sie sollten jedoch genau prüfen, ob Sie die 183 Tage in Spanien erfüllen, bzw. weniger als 183 in Deutschland, da die Abreise- und Ankunftstage als Aufenthalt zu berücksichtigen sind. Urlaub in Spanien zählt zu den Abwesenheitstagen in Deutschland.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtanwältin
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Nachfrage hier. Die Besteuerung des Anteils, der der deutschen ("beschränkten") Besteuerung unterliegt, erfolgt nach der Grundtabelle, also ohne Grundfreibetrag und ohne die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs. Somit liegt der durchschnittliche Steuersatz auf diese Beträge wesentlich höher als derjenige bei ausschließlich unbeschränkter Steuerpflicht.
Der Arbeitgeber hat die deutsche Lohnsteuer beim Steuerabzug zu berücksichtigen.
Sie sollten jedoch genau prüfen, ob Sie die 183 Tage in Spanien erfüllen, bzw. weniger als 183 in Deutschland, da die Abreise- und Ankunftstage als Aufenthalt zu berücksichtigen sind. Urlaub in Spanien zählt zu den Abwesenheitstagen in Deutschland.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtanwältin
Steuerberaterin
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