Frage geschrieben am 09.05.2008 02:01:00

Betreff: DBA-USA wie gibt man USA Einkünfte in dt. Steuerklärung an?


Rechtsgebiet: Steuererklärung
Einsatz: € 35,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrter Steuerprofi,

Mein Anliegen betrifft eine Person, die in 2007 komplett wohnhaft in Deutschland war und von dort aus in der ersten Jahreshälfte für eine Firma mit Sitz in USA arbeitete, in der zweiten für eine mit Sitz in Deutschland. Im Folgenden die Details:



Die Person ist amerikanischer Staatsbürger.
Seit dem Juli 2006 wohnt er in Deutschland. Vom 1.10.2006- 14.8.2007 war er an einer deutschen Uni eingeschrieben und hatte somit eine Aufenthaltsgenehmigung.

Im Jahr 2007 war er nebenher vom 2.1.2007-30.6.2007 (<183 Tage) bei einer amerikanische Firma angestellt, die KEINEN Sitz in Deutschland hat. Er arbeitet dabei von seiner Wohnung in Deutschland aus über das Internet und loggte sich in Rechnern ein, die in den USA stehen und arbeitete dann auf diesen Rechnern. (Die USA-Firma hat keinen geschäflichen Bezug zu Deutschland). Bezahlt wurde er in USA auf sein amerikanisches Konto und zahlte dort auch Steuern, so wie ein ganz normaler Angestellter dort. Im Jahr 2007 war er allerdings nur circa 5 Wochen in den USA. (Bruttoeinkommen umgerechnet ca 18.000€)

Vom 15.8.2007-31.12.2007 ist er bei einer deutschen Firma angestellt und zahlte dafür in Deutschland Steuern. (Bruttoeinkommen ca 15.000€)

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Nun habe ich rausgefunden, dass es ein DBA für Deutschland und USA gibt. Zur Einstufung in welchem Staat er Steuern zahlen muss, ist mir allerdings nicht klar, was der Tätigkeitsstaat ist. Zwei denkbare Fälle:
A) Tätigkeitsstaat = Deutschland, wo er sich physikalisch während der Arbeit aufhält, oder
B) Tätigkeitsstaat = USA, weil Arbeitgeber komplett in USA ist und er sich zum arbeiten auf Rechnern einloggte, die in den USA stehen und somit darauf dort arbeitet (als Programmierer)

Daraus ergibt sich:
Arbeitgeber mit Sitz in USA (ist je nachdem in Fall A) in einem Drittstaat oder in Fall B) im Tätigkeitsstaat)
Land mit Wohnsitz in beiden Fällen = Deutschland.

Wenn ich alles (Artikel 15) richtig verstanden habe, gilt dann für A) Besteuerung in Deutschland und für B) Besteuerung in USA.

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Für Fall A) weiss ich, dass er die in den USA gezahlten Steuern zurückfordern kann, um sie hier in Deutschland zu zahlen.

Für die deutsche Steuererklärung weiss ich aber nicht, wie und in welchen Formular man seine Beschäftigung in den USA angibt, da er sich ja nicht dort aufgehalten hat (was zur Angabe Einnahmen aus teilzeitigem Auslandsaufenthalt nötig ist) und auch keine deutsche Lohnbescheiningung des USA-Arbeitgebers vorliegt (was zur Eingabe des Einkommens von einem zweitem Arbeitgeber nötig ist). Natürlich hat er für den USA-Job auch keine deutsche Sozialversicherung gezahlt.

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Meine Fragen:
In welchem Land muss er den USA-Job besteuern?
Wie und in welchen Formular der deutschen Steuererklärung gibt man die Tätigkeit in den USA an?


Herzlichen Dank im Voraus!


Antwort geschrieben am 09.05.2008 17:47:22
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

nachfolgend gebe ich im Rahmen einer Erstberatung einen Überblick über die steuerlichen Besonderheiten Ihres vorgetragenen Sachverhalts:

Hier ist sicher die Kernfrage, ob die Arbeit, die über den Server in USA läuft, als eine Tätigkeit anzusehen ist, die in USA oder in Deutschland ausgeübt ist. Die Tatsache, dass Sie in Deutschland ansässig sind und physisch dort arbeiten, begründet für das US- Unternehmen in Deutschland nach Art. 5 DBA möglicherweise noch keine Betriebsstätte. Dieses Thema ist auch in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt.

Hier geht es aber um Ihre Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Art. 15 DBA D/USA stellt darauf ab, wo die Arbeit ausgeübt wird, nicht wo sie verwertet wird. Die Frage ist nach meiner Kenntnis noch nicht höchstrichterlich entschieden.

Ich gehe davon aus, dass die Ausübung in Deutschland ist, auch wenn der Arbeitsgeber hier keine Betriebsstätte hat (siehe hierzu den letzten Absatz). Sonst wären zahlreiche deutsche Programmierer über ausländische Firmen und deren Server vor Ort tätig.

Grundsätzlich ist der Arbeitslohn ist in dem Land zu versteuern, in dem der Arbeitnehmer ansässig ist. Das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA), die Deutschland mit den USA abgeschlossen hat, sieht Ausnahmeregelungen vor, wenn die Arbeit in einem anderen Land ausgeübt wird. Dies trifft bei Ihnen für die Zeit von fünf Wochen zu.
Das Gehalt für diesen Zeitraum ist nur dann in Deutschland zu versteuern, wenn alle drei Bedingungen des Art. 15 DBA erfüllt sind:
1. Sie halten sich an höchstens 183 Tagen pro Jahr in den USA auf
(erfüllt, da nur ca. 35 Tage dort)
und
2.der Arbeitslohn wird nicht von einem in den USA ansässigen Arbeitgeber gezahlt
(nicht erfüllt)
und
der Arbeitslohn wird nicht von einer Betriebsstätte des Arbeitgebers in den USA getragen.
(nicht erfüllt).

Somit hat Deutschland für die Tage, die Sie in USA gearbeitet haben, nicht das Besteuerungsrecht. Sie müssen dies für die Steuererklärung herausrechnen und einen Nachweis hierfür beifügen.

Gemäß Art. 23 DBA D/USA ist der (Brutto-)Betrag für die ausschließend (nach deutscher Qualifizierung) in USA zu versteuernde Betrag bei dem Steuertarif zu berücksichtigen. Es wird dann auf das zu versteuernde Einkommen (ohne die US-Einkünfte) der Steuersatz angewendet, der bei dem Gesamteinkommen anfällt.



Zu verwendendes Formular:

Wenn Sie die von der US-Firma auch in Deutschland voll versteuern, so geben Sie dies in der Anlage „N“ an.


Alternative:

Sie können jedoch auch versuchen, die grundsätzliche Frage im Besteuerungsverfahren klären zu lassen, ob diese Tätigkeit ausschließlich über den amerikanischen Server nicht doch insgesamt der alleinigen US-Besteuerung zu unterwerfen ist und somit der Bruttobetrag der US-Einkünfte nur dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen ist.

Dann geben Sie die Einkünfte unter Vorlage der amerikanischen Steuererklärung und des amerikanischen Steuerbescheides in der Anlage „N“ in Zeile 21 unter Angabe des Staates „USA“ an und rechnen Sie das Bruttoeinkommen in USA in Euro um. Damit haben Sie auch den Nachweis über die Versteuerung in USA geleistet.

Falls es dann Rückfragen gibt und das deutsche Finanzamt Alles in D besteuern will, so haben Sie doch die Chance, dass die Tage, die Sie tatsächlich in USA waren und gearbeitet haben, herausgerechnet werden.

Ich empfehle Ihnen, die Erklärung mit Unterstützung eines Steuerberaters zu erstellen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die Problematik verschaffen.


Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin

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