Frage geschrieben am 18.09.2010 03:41:30Betreff: DBA USA
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 35,00
Status: Beantwortet
mein Mann und ich leben seit August in den USA (Permanent Residents aufgrund von Greencardgewinn).
Wir benötigen Beratung bzgl unserer Steuerpflicht.
Der Sachverhalt in Kurzform:
Ehemann:
1. Gewerbebetrieb (Medienagentur) in Deutschland
2. Gesellschafter einer GbR mit Betriebsstätte Deutschland zusammen mit Ehefrau
Ehefrau
1. Freiberufliche Autorin, Auftraggeber aus Deutschland
2. Gesellschafterin einer GbR mit Betriebsstätte Deutschland zusammen mit Ehemann
Darüber hinaus haben wir eine LLC in den USA gegründet.
Wir sind in Deutschland gemeldet, haben aber unseren gewöhnlichen Aufenthalt aber in den USA.
Nach unserem Kenntnisstand sind wir in Deutschland und in den USA unbeschränkt steuerpflichtig. Unklar ist uns inwiefern das Doppelbesteuerungsabkommen greift und auf was wir achten müssen. Zentraler Punkt bei dem DBA scheint die Ansässigkeitsfrage zu sein.
Welcher Handlungsbedarf besteht für uns? Wem müssen wir mitteilen, dass unsere Ansässigkeit in den USA ist und wie wird dies belegt.
Ist es richtig, dass das deutsche Finanzamt gemäß des DBA nur zur Erhebung der Steuern für die deutschen Gewerbeeinnahmen berechtigt ist? Muss das Einkommen aus den USA auf der Steuererklärung trotzdem mit angegeben werden?
Ich gehe davon aus, dass in Deutschland die Einkünfte der deutschen Gewerbe versteuert werden und in den USA das Welteinkommen unter Berücksichtigung der bereits in Deutschland gezahlten Einkommenssteuer.
Ist das alles korrekt Welcher Handlungsbedarf besteht für uns bzw wie ist das Prozedere?
Herzlichen Dank.
Antwort geschrieben am 18.09.2010 12:09:53
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Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151
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ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Durch den Umzug nach USA ist es, wie Sie richtig erkannt haben, erforderlich, eine Prüfung durchzuführen, welchem Land das Besteuerungsrecht für die Einnahmen zustehen, wenn Sie nun Ihren Lebensmittelpunkt in USA haben. Die Ansässigkeit ist bei Einkünften aus gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit nicht vorrangig zu klären, entscheidend dabei ist, wo die Unternehmen tätig sind, d.h. die Tätigkeit ausgeübt wird.
Im Jahr 2010 sind Sie auf jeden Fall in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig bis zum Umzug.
Durch die Tätigkeit in beiden Staaten kommt das DBA USA - Deutschland zur Anwendung, Art. 1 Abs. 1 DBA.
Bei einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit wird gemäß Art. 7 Abs. 1 das Besteuerungsrecht dem Staat zugewiesen, wo Sie die Tätigkeit ausüben, bzw. eine Betriebsstätte haben.
Ungeachtet der Überschrift zu diesem Artikel "Gewerbliche Gewinne" zählen auch die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nach Wegfall des Art. 14 DBA zu dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift.
Wenn die Unternehmenstätigkeit in Deutschland erfolgt und Sie hier auch eine Betriebsstätte haben, bleibt das Besteuerungsrecht dem deutschen Fiskus vorbehalten. Wenn Ihre Ehefrau in USA als Autorin in USA arbeitet, so hat USA das Besteuerungsrecht, wo der Auftraggeber sitzt, bleibt unberücksichtigt. Sie sollte daher die Honorarrechnungen mit der Anschrift in USA stellen.
In USA müssen Sie auch die in Deutschland erzielten Einkünfte angeben.
Sie erklären für das Jahr 2010 die aus Deutschland stammenden Einkünfte daher weiterhin in Deutschland. Die in USA erzielten Einnahmen sind gem. Art. 23 Abs. 3 a) DBA dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterworfen, sie erhöhen somit den Steuersatz.
Die Doppelbesteuerung in USA wird nach Art. 23 Abs. 1a) DBA dadurch vermieden, dass die in Deutschland entrichtete Einkommensteuer auf die amerikanische Steuer angerechnet wird.
In Deutschland müsste Ihre Ehefrau gegebenfalls die Betriebsaufgabe ihrer selbständigen Tätigkeit erklären. Die Angaben zu den Einkünften in USA erfolgen im Rahmen der EInkommensteuererklärung 2010.
In USA sollten Sie einen Steuerberater konsultieren, der Ihnen das Verfahren dort erläutert. Sollten Sie die amerikanische Staatsangehörigkeit haben, so sind weitere Besonderheiten zu beachten.
Bitte haben Sie Verständnis, dass angesichts des geringen Einsatzes hier lediglich ein erster Überblick gewährt werden kann.
Für eine Nachfrage bezogen auf Ihre Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtanwältin
Steuerberaterin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.09.2010 23:32:17
Danke für Ihre schnelle Antwort. Ich habe einige Rückfragen zu Ihren Aussagen.
1. Leider konnte ich ihrer Antwort die Antwort auf meine wesentliche Frage nicht entnehmen:
Sie schreiben:
"Durch den Umzug nach USA ist es, wie Sie richtig erkannt haben, erforderlich, eine Prüfung durchzuführen, welchem Land das Besteuerungsrecht für die Einnahmen zustehen, wenn Sie nun Ihren Lebensmittelpunkt in USA haben"
Wie wird das geprüft? Welcher Handlungsbedarf besteht für uns?
Oder ist es austomatisch so, dass der deutsche Fiskus die USA-Einnahmen dem Progressionsvorbehalt unterwirft, sie aber nicht besteuert?
2. Im Jahr 2010 sind Sie auf jeden Fall in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig bis zum Umzug.
Warum nur bis zum Umzug?? Dadurch, dass wir noch in D gemeldet sind trifft doch folgendes auf uns zu:
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist gemäß § 1 Einkommensteuergesetz
* jede natürliche Person, die in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat
3. "In Deutschland müsste Ihre Ehefrau gegebenfalls die Betriebsaufgabe ihrer selbständigen Tätigkeit erklären. "
Es handelt sich doch um eine freiberufliche Tätigkeit - ohne Gewerbe."
Herzlichen Dank.
Danke für Ihre schnelle Antwort. Ich habe einige Rückfragen zu Ihren Aussagen.
1. Leider konnte ich ihrer Antwort die Antwort auf meine wesentliche Frage nicht entnehmen:
Sie schreiben:
"Durch den Umzug nach USA ist es, wie Sie richtig erkannt haben, erforderlich, eine Prüfung durchzuführen, welchem Land das Besteuerungsrecht für die Einnahmen zustehen, wenn Sie nun Ihren Lebensmittelpunkt in USA haben"
Wie wird das geprüft? Welcher Handlungsbedarf besteht für uns?
Oder ist es austomatisch so, dass der deutsche Fiskus die USA-Einnahmen dem Progressionsvorbehalt unterwirft, sie aber nicht besteuert?
2. Im Jahr 2010 sind Sie auf jeden Fall in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig bis zum Umzug.
Warum nur bis zum Umzug?? Dadurch, dass wir noch in D gemeldet sind trifft doch folgendes auf uns zu:
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist gemäß § 1 Einkommensteuergesetz
* jede natürliche Person, die in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat
3. "In Deutschland müsste Ihre Ehefrau gegebenfalls die Betriebsaufgabe ihrer selbständigen Tätigkeit erklären. "
Es handelt sich doch um eine freiberufliche Tätigkeit - ohne Gewerbe."
Herzlichen Dank.
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 20.09.2010 09:33:43
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Nachfrage. Ich bitte um Verständnis, dass angesichts der knappen Sachverhaltsangaben und ohne Kenntnis Ihrer Unterlageneine abschließende Beurteilung Ihrer steuerrechtlichen Situation nicht verbindlich möglich ist und ich daher meine Aussagen auch entsprechend vorsichtig formuliere. Wenn Sie hier noch einen Wohnsitz haben, so sind Sie für das gesamte Jahr mit den Einkünften aus Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig.
Sie sollten jetzt, spätestens vor Abgabe der Steuererklärung 2010, sofern Sie sie selbst erstellen, die Situation anhand der Unterlagen von einem Steuerberater prüfen lassen.
Für die Einkünfte, denen nur USA das Besteuerungsrecht zusteht, unterwirft der deutsche Fiskus die USA-Einnahmen dem Progressionsvorbehalt. Ob sich dadurch eine höhere Steuer ergibt, kann ich nicht beurteilen. Das ist dann der Fall, wenn Sie unter dem Höchststeuersatz liegen.
Auch bei einer freiberuflichen Tätigkeit ist zu prüfen, ob hier nicht die Betriebsaufgabe zu erklären ist, wenn hier keine Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit mehr erfolgt. Dabei werden eventuell "stille Reserven" der Anlagegüter aufgedeckt, z.B. wenn der betrieblich genutzte Pkw veräußert wurde oder ein Arbeitszimmer, das im Betriebsvermögen war, aufgegeben ist. Hier sind auch Freibeträge möglich.
Wie gesagt, eine erste steuerrechtliche Orientierung kann ich Ihnen für Euro 30 geben, für eine weiterführende steuerrechliche Beratung ist die genauere Kenntnis Ihrer betrieblichen und persönlichen Situation erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Nachfrage. Ich bitte um Verständnis, dass angesichts der knappen Sachverhaltsangaben und ohne Kenntnis Ihrer Unterlageneine abschließende Beurteilung Ihrer steuerrechtlichen Situation nicht verbindlich möglich ist und ich daher meine Aussagen auch entsprechend vorsichtig formuliere. Wenn Sie hier noch einen Wohnsitz haben, so sind Sie für das gesamte Jahr mit den Einkünften aus Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig.
Sie sollten jetzt, spätestens vor Abgabe der Steuererklärung 2010, sofern Sie sie selbst erstellen, die Situation anhand der Unterlagen von einem Steuerberater prüfen lassen.
Für die Einkünfte, denen nur USA das Besteuerungsrecht zusteht, unterwirft der deutsche Fiskus die USA-Einnahmen dem Progressionsvorbehalt. Ob sich dadurch eine höhere Steuer ergibt, kann ich nicht beurteilen. Das ist dann der Fall, wenn Sie unter dem Höchststeuersatz liegen.
Auch bei einer freiberuflichen Tätigkeit ist zu prüfen, ob hier nicht die Betriebsaufgabe zu erklären ist, wenn hier keine Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit mehr erfolgt. Dabei werden eventuell "stille Reserven" der Anlagegüter aufgedeckt, z.B. wenn der betrieblich genutzte Pkw veräußert wurde oder ein Arbeitszimmer, das im Betriebsvermögen war, aufgegeben ist. Hier sind auch Freibeträge möglich.
Wie gesagt, eine erste steuerrechtliche Orientierung kann ich Ihnen für Euro 30 geben, für eine weiterführende steuerrechliche Beratung ist die genauere Kenntnis Ihrer betrieblichen und persönlichen Situation erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin















