Frage geschrieben am 18.09.2010 03:41:30

Betreff: DBA USA


Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 35,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrter Steuerprofi,

mein Mann und ich leben seit August in den USA (Permanent Residents aufgrund von Greencardgewinn).

Wir benötigen Beratung bzgl unserer Steuerpflicht.
Der Sachverhalt in Kurzform:

Ehemann:
1. Gewerbebetrieb (Medienagentur) in Deutschland
2. Gesellschafter einer GbR mit Betriebsstätte Deutschland zusammen mit Ehefrau


Ehefrau
1. Freiberufliche Autorin, Auftraggeber aus Deutschland
2. Gesellschafterin einer GbR mit Betriebsstätte Deutschland zusammen mit Ehemann

Darüber hinaus haben wir eine LLC in den USA gegründet.

Wir sind in Deutschland gemeldet, haben aber unseren gewöhnlichen Aufenthalt aber in den USA.

Nach unserem Kenntnisstand sind wir in Deutschland und in den USA unbeschränkt steuerpflichtig. Unklar ist uns inwiefern das Doppelbesteuerungsabkommen greift und auf was wir achten müssen. Zentraler Punkt bei dem DBA scheint die Ansässigkeitsfrage zu sein.

Welcher Handlungsbedarf besteht für uns? Wem müssen wir mitteilen, dass unsere Ansässigkeit in den USA ist und wie wird dies belegt.

Ist es richtig, dass das deutsche Finanzamt gemäß des DBA nur zur Erhebung der Steuern für die deutschen Gewerbeeinnahmen berechtigt ist? Muss das Einkommen aus den USA auf der Steuererklärung trotzdem mit angegeben werden?

Ich gehe davon aus, dass in Deutschland die Einkünfte der deutschen Gewerbe versteuert werden und in den USA das Welteinkommen unter Berücksichtigung der bereits in Deutschland gezahlten Einkommenssteuer.

Ist das alles korrekt Welcher Handlungsbedarf besteht für uns bzw wie ist das Prozedere?

Herzlichen Dank.


Antwort geschrieben am 18.09.2010 12:09:53
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Durch den Umzug nach USA ist es, wie Sie richtig erkannt haben, erforderlich, eine Prüfung durchzuführen, welchem Land das Besteuerungsrecht für die Einnahmen zustehen, wenn Sie nun Ihren Lebensmittelpunkt in USA haben. Die Ansässigkeit ist bei Einkünften aus gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit nicht vorrangig zu klären, entscheidend dabei ist, wo die Unternehmen tätig sind, d.h. die Tätigkeit ausgeübt wird.

Im Jahr 2010 sind Sie auf jeden Fall in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig bis zum Umzug.


Durch die Tätigkeit in beiden Staaten kommt das DBA USA - Deutschland zur Anwendung, Art. 1 Abs. 1 DBA.
Bei einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit wird gemäß Art. 7 Abs. 1 das Besteuerungsrecht dem Staat zugewiesen, wo Sie die Tätigkeit ausüben, bzw. eine Betriebsstätte haben.


Ungeachtet der Überschrift zu diesem Artikel "Gewerbliche Gewinne" zählen auch die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nach Wegfall des Art. 14 DBA zu dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift.

Wenn die Unternehmenstätigkeit in Deutschland erfolgt und Sie hier auch eine Betriebsstätte haben, bleibt das Besteuerungsrecht dem deutschen Fiskus vorbehalten. Wenn Ihre Ehefrau in USA als Autorin in USA arbeitet, so hat USA das Besteuerungsrecht, wo der Auftraggeber sitzt, bleibt unberücksichtigt. Sie sollte daher die Honorarrechnungen mit der Anschrift in USA stellen.

In USA müssen Sie auch die in Deutschland erzielten Einkünfte angeben.

Sie erklären für das Jahr 2010 die aus Deutschland stammenden Einkünfte daher weiterhin in Deutschland. Die in USA erzielten Einnahmen sind gem. Art. 23 Abs. 3 a) DBA dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterworfen, sie erhöhen somit den Steuersatz.

Die Doppelbesteuerung in USA wird nach Art. 23 Abs. 1a) DBA dadurch vermieden, dass die in Deutschland entrichtete Einkommensteuer auf die amerikanische Steuer angerechnet wird.

In Deutschland müsste Ihre Ehefrau gegebenfalls die Betriebsaufgabe ihrer selbständigen Tätigkeit erklären. Die Angaben zu den Einkünften in USA erfolgen im Rahmen der EInkommensteuererklärung 2010.

In USA sollten Sie einen Steuerberater konsultieren, der Ihnen das Verfahren dort erläutert. Sollten Sie die amerikanische Staatsangehörigkeit haben, so sind weitere Besonderheiten zu beachten.

Bitte haben Sie Verständnis, dass angesichts des geringen Einsatzes hier lediglich ein erster Überblick gewährt werden kann.

Für eine Nachfrage bezogen auf Ihre Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtanwältin
Steuerberaterin


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