Frage geschrieben am 17.08.2011 22:37:45Betreff: Dauernde Last Zweifamilienhaus
Rechtsgebiet: Sonderausgaben
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
am 1.1.2001 erfolgte die Übergabe eines Zweifamilienhauses von meiner Mutter an mich gegen eine dauernde Last. Das EG ist an meine Mutter gegen Miete vermietet. Bis vor zwei Jahren hatte ich die Wohnung im 1. OG an Dritte vermietet. Seitdem steht die Wohnung leer. Das Finanzamt erkennt seit 2001 die dauernde Last als Sonderausgabe bei mir an. §323 ZPO ist in der Übergabeurkunde enthalten und die Höhe der dauernden Last wurde bereits mehrfach aufgrund veränderter finanzieller Situation geändert. Nun plane ich selbst in die Wohnung im 1. OG einzuziehen. Meine Mutter wird unverändert gegen Mietzahlungen im EG wohnen bleiben.
1) Besteht die Gefahr, dass das Finanzamt die dauernde Last durch die Eigennutzung in Zukunft nicht mehr anerkennt? - Falls ja, gibt es eine Gestaltungsmöglichkeit, um die dauernde Last aufrecht zu erhalten? Z.B. durch Reduzierung der monatlichen Zahlungen um 50% unter Berufung auf §323 ZPO?
2) Ist es denkbar, dass das Finanzamt die dauernde Last durch die Eigennutzung rückwirkend für nichtig erklärt, der Sonderausgabenabzug bis zum Jahre 2001 zurückgenommen wird und ich eine dicke Steuernachzahlung bekomme?
Vielen Dank für die Auskünfte
Antwort geschrieben am 18.08.2011 01:06:25
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Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Bei der Übergabe von Vermögen im Rahmen der sogenannten "vorweggenommenen Erbfolge" kommt es für die Abzugsfähigkeit von wiederkehrenden Leistungen, den Zahlungen an den Übergeber durch den Übernehmer, darauf an, dass die Aufwendungen durch die Erträge aus dem übertragenen Vermögen erwirtschaftet werden können.
1) Der Wegfall der Miete an sich führt noch nicht zur Beendigung der Rechtsfolgen der dauernden Last.
Wenn Sie nun keine Miete mehr aus der zweiten Wohnung erzielen, stattdessen die Selbstnutzung durchführen, erkennt die Rechtssprechung und Verwaltung die von Ihnen ersparte Nettomiete, also Ihren Nutzungsvorteil als Ertrag des übergebenen Vermögens an. Als Voraussetzung nannte der BFH in seinem Beschluss vom 12.05.2005, BStBl 2004 II, S. 95), dass die ersparte Nettomiete nicht niedriger ist als die zugesagten wiederkehrende Leistungen.
Die Finanzverwaltung hat in dem BMF-Schreiben vom 16.09.2004 diese Rechtsanwendung für die Praxis bestätigt.
Sie müssen daher nicht mit einer rückwirkenden Änderung aller Steuerbescheide und einer Nachzahlung rechnen, sondern nur die neue Situation darlegen. Sofern für die Dauer des Leerstandes keine Selbstnutzung dargelegt werden kann, fällt die Abzugsfähigkeit für diesen Zeitraum weg. Ich empfehle Ihnen, diese letzte Aussage an Hand der Ertragszahlen seit 2001 noch einmal überprüfen zu lassen. Möglicherweise kann nach Sichtung der Unterlagen hier auch ein anderes wirtschaftliches Ergebnis vertreten werden und die Abzugsfähigkeit der dauernden Last auch in diesem Zeitraum beibehalten werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten und stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.08.2011 23:50:48
Vielen Dank für die Antwort.
In meinem Fall ist die monatliche dauernde Last bei ca. 1.500€. Die Nettomiete für eine Wohnung liegt bei ca. 400€. Ingesamt sind es somit 800€ Miete für beide Wohnungen.
Meine ersparte Nettomiete liegt mit 400€ dann aber in jedem Fall unter der zugesagten wiederkehrenden Leistung.
Kann es in diesem Fall Sinn machen, vor dem Umzug die dauernde Last unter Berufung auf § 323 ZPO aufgrund einer durch erwarteten Nachwuchs und geplanter Selbständigkeit geänderten finanziellen Situation deutlich auf 800-1.000€ abzusenken, um in den vorgegebenen Rahmen des BFH Beschlusses vom 12.05.2005, BStBl 2004 II, S. 95zu kommen? Oder gibt es noch eine bessere Lösung?
Besten Dank.
Vielen Dank für die Antwort.
In meinem Fall ist die monatliche dauernde Last bei ca. 1.500€. Die Nettomiete für eine Wohnung liegt bei ca. 400€. Ingesamt sind es somit 800€ Miete für beide Wohnungen.
Meine ersparte Nettomiete liegt mit 400€ dann aber in jedem Fall unter der zugesagten wiederkehrenden Leistung.
Kann es in diesem Fall Sinn machen, vor dem Umzug die dauernde Last unter Berufung auf § 323 ZPO aufgrund einer durch erwarteten Nachwuchs und geplanter Selbständigkeit geänderten finanziellen Situation deutlich auf 800-1.000€ abzusenken, um in den vorgegebenen Rahmen des BFH Beschlusses vom 12.05.2005, BStBl 2004 II, S. 95zu kommen? Oder gibt es noch eine bessere Lösung?
Besten Dank.
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 24.08.2011 12:55:51
Sehr geehrter Fragesteller,
ich nehme hier gerne weiter Stellung. Die Fragestellung kann hier jedoch nur insoweit weiter beantwortet werden, wie sie auch in der Ausgangsfrage gestellt wurde. Eine Gestaltungsberatung ist hier auch nicht möglich.
Das Zitat zu der von Ihnen angeführten BFH-Entscheidung ist nicht korrekt, ich kann dieses Urteil nicht finden. Die Veröffentlichung kann nicht 2004 gewesen sein, wenn die Entscheidung aus dem Jahr 2005 stammt.
Eine Anpassung der dauernden Last macht auf jeden Fall Sinn, da sich nach Ihren Angaben die Verhältnisse wesentlich geändert haben.
Bitte schicken Sie mir noch das Aktenzeichen zu der Entscheidung, dann kann ich Ihnen dazu noch Hinweise geben,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
ich nehme hier gerne weiter Stellung. Die Fragestellung kann hier jedoch nur insoweit weiter beantwortet werden, wie sie auch in der Ausgangsfrage gestellt wurde. Eine Gestaltungsberatung ist hier auch nicht möglich.
Das Zitat zu der von Ihnen angeführten BFH-Entscheidung ist nicht korrekt, ich kann dieses Urteil nicht finden. Die Veröffentlichung kann nicht 2004 gewesen sein, wenn die Entscheidung aus dem Jahr 2005 stammt.
Eine Anpassung der dauernden Last macht auf jeden Fall Sinn, da sich nach Ihren Angaben die Verhältnisse wesentlich geändert haben.
Bitte schicken Sie mir noch das Aktenzeichen zu der Entscheidung, dann kann ich Ihnen dazu noch Hinweise geben,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
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