Frage geschrieben am 25.11.2009 19:24:59Betreff: Denkmalschutz-AfA bei Immobilienübertragung zwischen Eheleuten
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 25,00
Status: Beantwortet
ich habe eine Frage bzgl. Denkmalschutz-AfA bei Immobilienübertragung. Hintergrund ist eine bevorstehende Scheidung, weshalb die z.Zt. 50/50 aufgeteilte Immobilie zu 100% auf einen Ehepartner überschrieben wird.
Z.Zt. machen beide Ehepartner je 50% der Denkmal-AfA der Immobilie steuerlich geltend.
Die Frage ist, ob bei Immobilienübertrag innerhalb der Ehe (vor der Scheidung), von einem Partner auf den anderen, die Denkmal-Afa zukünftig zu 100% vom zukünftigen Besitzer angegeben werden kann, oder ob der AfA-Anspruch des einen Partners (50%) durch den Übertrag erlischt. Danke & Grüße!
Frage vom Fragesteller weiter eingegrenzt
geschrieben am 25.11.2009 21:36:42
Handelt es sich um eine eigengenutzte Immobilie oder vermietete Immobilie?
I. Huber-Stempfel
geschrieben am 25.11.2009 21:36:42
Handelt es sich um eine eigengenutzte Immobilie oder vermietete Immobilie?
I. Huber-Stempfel
Antwort geschrieben am 26.11.2009 08:24:37
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Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
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besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Ich gehe davon aus, dass die Immobilie zum Privatvermögen und zu damit zu keinem Betriebsvermögen gehört.
Stellt die Übertragung vor der Ehescheidung einen unentgeltlichen Erwerb (Schenkung) dar, dann übernimmt der beschenkte Ehegatte als Rechtsnachfolger die Anschaffungs-oder Herstellungskosten und somit auch die Abschreibung des Rechtsvorgängers ( § 11d Abs.1 EStDV ).
Wird der Anteil voll entgeltlich oder teilentgeltlich übertragen, dann stellt das Entgelt eine neue Abschreibungsbemessungsgrundlage dar.
§ 11d Abs. 1 EStDV lautet wie folgt:
1) Bei den nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat, bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers oder dem Wert, der beim Rechtsvorgänger an deren Stelle getreten ist oder treten würde, wenn dieser noch Eigentümer wäre, zuzüglich der vom Rechtsnachfolger aufgewendeten Herstellungskosten und nach dem Hundertsatz, der für den Rechtsvorgänger maßgebend sein würde, wenn er noch Eigentümer des Wirtschaftsguts wäre. Absetzungen für Abnutzung durch den Rechtsnachfolger sind nur zulässig, soweit die vom Rechtsvorgänger und vom Rechtsnachfolger zusammen vorgenommenen Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Abschreibungen bei dem Wirtschaftsgut noch nicht zur vollen Absetzung geführt haben. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Absetzung für Substanzverringerung und für erhöhte Absetzungen entsprechend.
(2) Bei Bodenschätzen, die der Steuerpflichtige auf einem ihm gehörenden Grundstück entdeckt hat, sind Absetzungen für Substanzverringerung nicht zulässig.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Asuführungen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
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