Frage geschrieben am 11.08.2011 19:38:37

Betreff: Dienstleisung im Inland erbracht, Auftraggeber im EU-Ausland


Rechtsgebiet: Umsatzsteuer
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Frage betreffend Reverse-charge-Verfahren bzw. Umsatzsteuer innerhalb der EU..
Ich habe auf einer Messe in Deutschland ein EDV-System in Betrieb genommen im Auftrag meines dänischen Kunden (dieser hat wiederum einen deutschen Kunden an den er vorraussichtlich die Betriebnahme abrechnet).
Meinem dänischen Auftraggeber möchte ich jetzt eine Rechnung darüber schreiben.
Muss ich die Rechnung mit deutscher USt. ausstellen oder handelt es sich um eine Rechnung betr. dem reverse charge Verfahren, nachdem ich die Rechnung ohne USt. ausstellen würde und diese dann in Dänemark steuerbar ist? Der Kunde ist Unternehmer wie ich auch.
An welcher Stelle in der Umsartsteuervoranmeldung ist der Umsatz einzutragen?

Vielen Dank für Ihre Antwort im Vorraus!


Antwort geschrieben am 12.08.2011 10:15:21
MScBM Ralf Wittrock
Scharnhorststraße 14, 48151 Münster, Tel: 0251 20318118, Fax: 032 121277650
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Plattform.
Ich lege folgende Prämissen zu Grunde: Sie sind Unternehmer und in Deutschland ansässig im Sinne des UStG. Ihr Kunde ist Unternehmer und in Dänemark ansässig im Sinne des UStG. Ihre Kunde tritt mit einer dänischen USt-ID Nummer auf. (Dänemark ist Gemeinschaftsgebiet der EU und unterliegt wie Deutschland der EU-Mehrwertsteuer-Richtlinie)
Der Ort der sonstigen Leistung (Inbetriebnahme des EDV Systems) richtet sich nach § 3a UStG. Nach der Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG wir als Ort der Leistung der Ort bestimmt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Voraussetzung ist hier, dass Sie die Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführen (ist hier gegeben), also es sich um einen B2B Umsatz handelt. Folge dieser Ortsbestimmung durch das UStG ist, dass dieser Umsatz nicht der deutschen Umsatzsteuer unterliegt (Steuerdeutsch: Der Umsatz ist nicht „steuerbar"). Es erfolgt im EU-Mehrwertsteuersystem die Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger (reverse charge).
Allerdings ist zu beachten, dass es einige Ausnahmen von dieser Grundregel gibt. So gelten bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit Messen als an dem Ort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG). Diese Ausnahmeregel gilt seit dem 1.1.2011 allerdings nur noch für Leistungen an Nichtunternehmer. Die ebenfalls seit dem 1.1.2011 neu eingeführte Regelung des § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG betrifft Eintrittsberechtigungen und damit im Zusammenhang stehende Leistungen. Eine weitere Ausnahme wäre gegeben, wenn Sie eine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück erbringen würden.
Diese Ausnahmen dürften für Sie alle nicht gelten. Es handelt sich also um eine B2B-Regelleistung, die nach dem reverse charge Verfahren abzubilden ist. Nennen Sie daher bitte in ihrer Rechnung die dänische USt-ID Nummer ihres Kunden und nehmen Sie einen Hinweis auf die Anwendung des reverse charge Verfahrens in die Rechnung auf. In der USt-Voranmeldung tragen Sie den Umsatz in Zeile 41, Kennziffer 21 ein (Nicht steuerbare Leistungen gem. § 18b S. 1 Nr. 2 UStG. Und vergessen Sie bitte nicht, dass diese Umsätze auch in einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) gemeldet werden müssen.

Freundliche Grüße,
Ralf Wittrock, MScBM
Steuerberater

Tel.: +49 251 20318118
ralf.wittrock@rw-up.de
www.rw-up.de


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