Frage geschrieben am 17.12.2010 12:14:23

Betreff: Doppelbesteuerung bei selbst genutzter Immobilie verhindern


Rechtsgebiet: Haus-, Grundbesitz
Einsatz: € 78,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte Sie um Antwort in folgender Angelegenheit:

Person A und W besitzen und verwalten gemeinsam zu gleichen Teilen ein Mietshaus mit sechs Parteien. Eine der Parteien will W selbst nutzen und dort einziehen. Er muß laut Kreditvertrag mit der Bank die Mieteinnahmen jedoch als Einnahmen auf das Hauskonto überweisen. Das bedeutet, dass er doppelt versteuert, d.h. einmal zahlt er Steuern auf sein Einkommen, das er als Unternehmer erwirtschaftet. Mit diesem Geld zahlt er seine Miete, die er - weil er selbst Eigentümer der Immobilie ist - ein zweites Mal als Einnahme des Hauses versteuern muss.

Frage: Wie kann diese Doppelbesteuerung vermieden werden? Wäre eine Lösung denkbar, dass W einzieht und die Hälfte der Miete an A überweist, die andere Hälfte selbst behält, so daß der Betrag gar nicht als Einnahme auf dem Hauskonto auftaucht - mal angenommen, die Bank hätte damit kein Problem?
Hintergrund der Frage ist, dass A und W einen GbR-Vertrag schließen wollen, um das Haus gemeinsam zu verwalten. Dort muss auch geregelt werden, was im Falle der Eigennutzung rechtlich und steuerlich gangbar ist.

Besten Dank für Ihr Bemühen im Voraus und
mit freundlichen Grüßen!


Antwort geschrieben am 17.12.2010 15:45:53
Steuerberater/ Dipl. Kaufmann Chalet Seaada
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Ich verweise hier auf das Schreiben
"Grundstücksgemeinschaften : Zurechnung von Mieteinkünften bei Wohnungsüberlassung an Miteigentümer"
des LfSt Bayern, 31.10.2006, S 2253 - 26 St 32/St 33.

In diesem Schreiben sind ausführlich weitere Konstellationen beschrieben, wenn Sie z.B. teile als Büro usw. nutzen möchten.

Wenn Sie beide zu 50% Miteigentümer sind, gilt folgendes:

"Vermietung an Miteigentümer

Wird eine Wohnung durch eine Grundstücksgemeinschaft an einen Miteigentümer (oder dessen Ehegatten) vermietet und nutzt dieser das gemeinschaftliche Wohnhaus über seinen Miteigentumsanteil hinaus, erzielt der andere bzw. die anderen Miteigentümer bezüglich der „Mehrnutzung" anteilig Einkünfte aus VuV (BFH-Urteil vom 18.5.2004, a.a.O.)."

W kann also speziell für diese Wohnung mit A einen Mietvertrag schließen über den Anteil von A an der Wohnung.

In der Höhe erzielt dann A Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Im Rahmen der einheitlich und gesonderten Feststellung werden nur die Einkünfte aus den Wohnungen erfasst, die Sie gemeinsam vermieten.

Insofern können Sie die Hälfte der Miete direkt an A überweisen ohne das Hauskonto.

Mit freundlichen Grüßen

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