Frage geschrieben am 29.06.2011 00:26:18

Betreff: Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz Werbungskosten


Rechtsgebiet: Werbungskosten
Einsatz: € 60,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte Dame oder Herr,

Ausgangspunkt meiner Fragestellung ist folgende Situation:

Meine Familie (meine Frau und ich und unsere beiden Kinder) sind mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet. Ich beziehe ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Deutschland. Meine Frau, die zur Zeit nur steuerfreie Einkünfte aus einem Forschungsstipendium bezieht, hat ein Angebot eine Tätigkeit in der Schweiz anzunehmen. Der Arbeitgeber ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Für ihre Tätigkeit dort muss sie nur 50% der Arbeitszeit anwesend sein, die übrige Zeit kann sie die Tätigkeit von Deutschland aus ausüben. Letztere Vereinbarung muss dabei nicht notwendigerweise Vertragsbestandteil sein. In jedem Fall wird meine Frau eine Wohnung am Ort der Tätigkeit in der Schweiz anmieten (Entfernung vom Hauptwohnsitz in Deutschland ca. 400km) und tatsächlich ca. 50% ihrer Tätigkeit von Deutschland aus ausüben.

Folgende Fragen ergeben sich für uns:
1. Wo würde meine Frau ihre Steuern entrichten müssen? Nur in der Schweiz oder in beiden Ländern entsprechend der dort jeweils verbrachten Arbeitszeit?
2. Würde meine Frau die anfallenden Werbungskosten (doppelte Haushaltsführung + Reisen vom Hauptwohnsitz in Deutschalnd zum Tätigkeitsort in der Schweiz) in Deutschland oder der Schweiz geltend machen können? Nach meinem Verständnis müßte das möglich sein, da die erzielten Steuereinnahmen nur unter Einsatz dieser Werbungskosten generiert werden können. Oder liege ich da falsch?
3. Vertragsbeginn und somit Aufnahme der Tätigkeit mit damit verbundenen Aufenthalten in der Schweiz wäre erst ab Oktober diesen Jahres. Was für Auswirkungen hat das auf die Besteuerung in diesem Jahr? Insbesondere bzgl. Frage 1 ?

Vielen Dank für Ihre Unterstützung.


Antwort geschrieben am 29.06.2011 11:10:31
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
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Ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes:


1. Wo würde meine Frau ihre Steuern entrichten müssen? Nur in der Schweiz oder in beiden Ländern entsprechend der dort jeweils verbrachten Arbeitszeit?

Für die Beurteilung ist es wichtig zu wissen, ob der Arbeitgeber in der Schweiz sitzt oder in Deutschland. Grundsätzlich ist gem. Art. 15 DBA dort zu versteuern, wo man tätig ist. Eine Ausnahme, dass allein Deutschland das Besteuerungsrecht hat (Art. 15 Abs. 2 DBA) liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber in Deutschland seinen Sitz hat und in der Schweiz keine Betriebsstätte und der Aufenthalt weniger als 183 Tage andauert.

Handelt es sich um einen schweiz. Arbeitgeber oder wird das Gehalt von der schweiz. Betriebsstätte eines deutschen Arbeitgebers gezahlt, dann hat die Schweiz für die Tätigkeitstage dort das Besteuerungsrecht und Deutschland für die Tage, an denen die Tätigkeit in Deutschland ausgeübt wird. Dies sollte jeweils sorgfältig von Anfang an dokumentiert sein.

Wird das Einkommen in der Schweiz versteuert, ist es jedoch in Deutschland noch im Rahmen des sogenannten Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen, erhöht also gegebenenfalls den Steuertarif (§ 32b EStG, Art. 24 DBA).

2. Würde meine Frau die anfallenden Werbungskosten (doppelte Haushaltsführung + Reisen vom Hauptwohnsitz in Deutschalnd zum Tätigkeitsort in der Schweiz) in Deutschland oder der Schweiz geltend machen können?

Die Kosten der doppelten Haushaltsführung können in jedem Land geltend gemacht werden, unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorschriften. Auch bei der Ermittlung des Einkommens, das in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen ist, können nach deutschem EStG die Kosten der doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden, ebenso für die ersten drei Monate Verpflegungsmehraufwand.

3. Vertragsbeginn und somit Aufnahme der Tätigkeit mit damit verbundenen Aufenthalten in der Schweiz wäre erst ab Oktober diesen Jahres. Was für Auswirkungen hat das auf die Besteuerung in diesem Jahr?

Damit ist die Grenze von 183 Tagen nach Art. 15 Abs. 2 DBA auf jeden Fall unterschritten. Dies spielt aber nur eine Rolle, wenn der Arbeitgeber in Deutschland sitzt. Hat Ihre Ehefrau einen schweiz. Arbeitgeber, ist das Einkommen auf jeden Fall dort zu versteuern und in Deutschland nur im Rahmen des § 32b EStG.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung,

mit freundlichen Grüßen


Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin



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