Frage geschrieben am 29.06.2011 00:26:18Betreff: Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz Werbungskosten
Rechtsgebiet: Werbungskosten
Einsatz: € 60,00
Status: Beantwortet
Ausgangspunkt meiner Fragestellung ist folgende Situation:
Meine Familie (meine Frau und ich und unsere beiden Kinder) sind mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet. Ich beziehe ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Deutschland. Meine Frau, die zur Zeit nur steuerfreie Einkünfte aus einem Forschungsstipendium bezieht, hat ein Angebot eine Tätigkeit in der Schweiz anzunehmen. Der Arbeitgeber ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Für ihre Tätigkeit dort muss sie nur 50% der Arbeitszeit anwesend sein, die übrige Zeit kann sie die Tätigkeit von Deutschland aus ausüben. Letztere Vereinbarung muss dabei nicht notwendigerweise Vertragsbestandteil sein. In jedem Fall wird meine Frau eine Wohnung am Ort der Tätigkeit in der Schweiz anmieten (Entfernung vom Hauptwohnsitz in Deutschland ca. 400km) und tatsächlich ca. 50% ihrer Tätigkeit von Deutschland aus ausüben.
Folgende Fragen ergeben sich für uns:
1. Wo würde meine Frau ihre Steuern entrichten müssen? Nur in der Schweiz oder in beiden Ländern entsprechend der dort jeweils verbrachten Arbeitszeit?
2. Würde meine Frau die anfallenden Werbungskosten (doppelte Haushaltsführung + Reisen vom Hauptwohnsitz in Deutschalnd zum Tätigkeitsort in der Schweiz) in Deutschland oder der Schweiz geltend machen können? Nach meinem Verständnis müßte das möglich sein, da die erzielten Steuereinnahmen nur unter Einsatz dieser Werbungskosten generiert werden können. Oder liege ich da falsch?
3. Vertragsbeginn und somit Aufnahme der Tätigkeit mit damit verbundenen Aufenthalten in der Schweiz wäre erst ab Oktober diesen Jahres. Was für Auswirkungen hat das auf die Besteuerung in diesem Jahr? Insbesondere bzgl. Frage 1 ?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Antwort geschrieben am 29.06.2011 11:10:31
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Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
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1. Wo würde meine Frau ihre Steuern entrichten müssen? Nur in der Schweiz oder in beiden Ländern entsprechend der dort jeweils verbrachten Arbeitszeit?
Für die Beurteilung ist es wichtig zu wissen, ob der Arbeitgeber in der Schweiz sitzt oder in Deutschland. Grundsätzlich ist gem. Art. 15 DBA dort zu versteuern, wo man tätig ist. Eine Ausnahme, dass allein Deutschland das Besteuerungsrecht hat (Art. 15 Abs. 2 DBA) liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber in Deutschland seinen Sitz hat und in der Schweiz keine Betriebsstätte und der Aufenthalt weniger als 183 Tage andauert.
Handelt es sich um einen schweiz. Arbeitgeber oder wird das Gehalt von der schweiz. Betriebsstätte eines deutschen Arbeitgebers gezahlt, dann hat die Schweiz für die Tätigkeitstage dort das Besteuerungsrecht und Deutschland für die Tage, an denen die Tätigkeit in Deutschland ausgeübt wird. Dies sollte jeweils sorgfältig von Anfang an dokumentiert sein.
Wird das Einkommen in der Schweiz versteuert, ist es jedoch in Deutschland noch im Rahmen des sogenannten Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen, erhöht also gegebenenfalls den Steuertarif (§ 32b EStG, Art. 24 DBA).
2. Würde meine Frau die anfallenden Werbungskosten (doppelte Haushaltsführung + Reisen vom Hauptwohnsitz in Deutschalnd zum Tätigkeitsort in der Schweiz) in Deutschland oder der Schweiz geltend machen können?
Die Kosten der doppelten Haushaltsführung können in jedem Land geltend gemacht werden, unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorschriften. Auch bei der Ermittlung des Einkommens, das in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen ist, können nach deutschem EStG die Kosten der doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden, ebenso für die ersten drei Monate Verpflegungsmehraufwand.
3. Vertragsbeginn und somit Aufnahme der Tätigkeit mit damit verbundenen Aufenthalten in der Schweiz wäre erst ab Oktober diesen Jahres. Was für Auswirkungen hat das auf die Besteuerung in diesem Jahr?
Damit ist die Grenze von 183 Tagen nach Art. 15 Abs. 2 DBA auf jeden Fall unterschritten. Dies spielt aber nur eine Rolle, wenn der Arbeitgeber in Deutschland sitzt. Hat Ihre Ehefrau einen schweiz. Arbeitgeber, ist das Einkommen auf jeden Fall dort zu versteuern und in Deutschland nur im Rahmen des § 32b EStG.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.07.2011 09:05:58
Sehr geehrte Frau Zerban,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort, die uns bereits weitergeholfen hat.
Würde es Voraussetzungen geben, unter denen meine Frau ausschließlich Steuern in der Schweiz entrichten müßte abgesehen vom Progressionsvorbehalt? Möglicherweise ist dafür von Bedeutung, dass meine Frau zwar den Hauptwohnsitz in Deutschland behält - Lebensmittelpunkt wg. Mann und Kindern -, sie aber keine EU-Bürgerin ist (Sie hat dauerhaftes Niderlassungsrecht in Deutschland). Ihr Arbeitgeber ist in der Schweiz eine juristische Person des öffentlichen Rechts, also schweizerischer öffentlicher Dienst. Schließlich arbeitet sie in Deutschland nach Auffassung ihres Arbeitgebers (Schweizer Arbeitgeber) in seinem Auftrag. Haben diese Aspekte Bedeutung für den Ort der Entrichtung der Steuern?
Nochmals vielen Dank und ein schönes Wochenende!
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau Zerban,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort, die uns bereits weitergeholfen hat.
Würde es Voraussetzungen geben, unter denen meine Frau ausschließlich Steuern in der Schweiz entrichten müßte abgesehen vom Progressionsvorbehalt? Möglicherweise ist dafür von Bedeutung, dass meine Frau zwar den Hauptwohnsitz in Deutschland behält - Lebensmittelpunkt wg. Mann und Kindern -, sie aber keine EU-Bürgerin ist (Sie hat dauerhaftes Niderlassungsrecht in Deutschland). Ihr Arbeitgeber ist in der Schweiz eine juristische Person des öffentlichen Rechts, also schweizerischer öffentlicher Dienst. Schließlich arbeitet sie in Deutschland nach Auffassung ihres Arbeitgebers (Schweizer Arbeitgeber) in seinem Auftrag. Haben diese Aspekte Bedeutung für den Ort der Entrichtung der Steuern?
Nochmals vielen Dank und ein schönes Wochenende!
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 01.07.2011 16:45:35
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Nachfrage.
Nach Art. 19 DBA gilt für die Tätigkeit im öffentlichen Dienst das sogenannte Kassenstaatsprinzip. Danach hat die Schweiz das
Besteuerungsrecht. Deutschland nur insoweit, wie die Tätigkeit in Deutschland ausgeübt wird. Hat Ihre Ehefrau die Staatsangehörigkeit der Schweiz, so bleibt das Besteuerungsrecht in vollem Umfang bei der Schweiz. Nur insoweit ändert sich das Besteuerungsrecht gegenüber Art. 15 DBA.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtanwältin
Steuerberaterin
Art. 19 DBA [Öffentlicher Dienst]
(1) 1 Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die von einem Vertragstaat, einem Land, Kanton, Bezirk, Kreis, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband oder von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates unmittelbar oder aus einem Sondervermögen an eine natürliche Person für erbrachte Dienste gewährt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. 2 Jedoch können Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, für Dienste, die in dem anderen Vertragstaat von einem Staatsangehörigen dieses Staates erbracht werden, der nicht zugleich die Staatsangehörigkeit des erstgenannten Satzes besitzt, nur in dem anderen Staat besteuert werden.
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Nachfrage.
Nach Art. 19 DBA gilt für die Tätigkeit im öffentlichen Dienst das sogenannte Kassenstaatsprinzip. Danach hat die Schweiz das
Besteuerungsrecht. Deutschland nur insoweit, wie die Tätigkeit in Deutschland ausgeübt wird. Hat Ihre Ehefrau die Staatsangehörigkeit der Schweiz, so bleibt das Besteuerungsrecht in vollem Umfang bei der Schweiz. Nur insoweit ändert sich das Besteuerungsrecht gegenüber Art. 15 DBA.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtanwältin
Steuerberaterin
Art. 19 DBA [Öffentlicher Dienst]
(1) 1 Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die von einem Vertragstaat, einem Land, Kanton, Bezirk, Kreis, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband oder von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates unmittelbar oder aus einem Sondervermögen an eine natürliche Person für erbrachte Dienste gewährt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. 2 Jedoch können Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, für Dienste, die in dem anderen Vertragstaat von einem Staatsangehörigen dieses Staates erbracht werden, der nicht zugleich die Staatsangehörigkeit des erstgenannten Satzes besitzt, nur in dem anderen Staat besteuert werden.













