Frage geschrieben am 07.04.2011 17:18:42Betreff: Doppelbesteuerungsabkommen USA – Steuern nachzahlen
Rechtsgebiet: Steuererklärung
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Folgender Sachverhalt:
Meine Frau und ich haben im Sommer 2010 geheiratet und sind dann in die Steuerklasse 4 gewechselt.
Mein Frau ist amerikanische Staatsbürgerin und wohnt/arbeitet (abhängig beschäftigt) in Deutschland. Ich bin Deutscher und arbeite hier.
Für den Zeitraum 01.08.08 bis 31.07.10 war für meine Frau beim Finanzamt ein „Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug auf Grund eines Abkommens der Doppelbesteuerung“ gestellt und bewilligt worden mit dem Hinweis, dass sie nur vorrübergehend (2 Jahre) in Deutschland arbeitet.
Ihr Arbeitgeber hat jetzt Lohnsteuer, Soli, Rentenbeiträge und Sozialversicherung für den Zeitraum nachbezahlt.
Der Zeitraum ist jetzt vorbei und für 2010 haben wir getrennt eine „normale“ Steuerklärung abgegeben.
Kann/sollten wir jetzt für meine Frau für die Jahre 2008 und 2009 einen Einkommensteuerbescheid abgeben um ggf. zu viel bezahlte Steuer wiederzubekommen?
Ist es richtig, für 2008 und 2009 eine Steuererklärung jetzt abzugeben mit dem Hinweis, dass die Freistellung abgelaufen und ist bzw. die Tatsache, dass sie nur zwei Jahre in Deutschland bleibt im Nachhinein nicht richtig ist.
Im Jahr 2008 hat sie auch Einkommen in den USA bezogen und dort versteuert, muss sie dies in Ihrer Steuerklärung 2008 in Deutschland angeben?
Sonstige Dinge die wie beachten sollten.
Danke für Antworten
Antwort geschrieben am 09.04.2011 09:26:02
frag-einen-steuerprofi.de Antworten von Marlies Zerban als RSS-Feed abonnieren!
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151
ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Wenn Ihre Frau im Jahr 2008 erst im laufenden Jahr ihre Tätigkeit aufgenommen hat, ist grundsätzlich mit einer Erstattung zu rechnen. Da die Lohnsteuer nachträglich erhoben wurde, ist hier nicht ganz klar, wie diese ermittelt wurde und welcher Betrag hier berechnet und abgeführt wurde. Die Einkünfte aus USA unterliegen hier dem sogenannten Progressionsvorbehalt und erhöhen den Steuertarif. Der Betrag, der hier einfließt, ist nach den Vorschriften des deutschen Einkommensteuerrechts zu ermitteln (Umzugskosten, eventuell doppelte Haushaltsführung, Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in USA, Dienstreisen, etc.)
Für 2008 besteht nach § 46 EStG sogar eine Abgabepflicht, da hier solche Einkünfte erzielt wurden, die dem Progressionbescheid unterliegen.
Für 2009 sieht es nach Ihren Angaben so aus, dass sie in Deutschland keine Steuererklärung abgeben, da sie ja das ganze Jahr hier beschäftigt war, aber es lohnt sich auf jeden Fall, das durchzurechnen. Da die wegen der sogenannten "saving clause" im Abkommen zwischen den beiden Ländern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in USA auf jeden Fall eine Erklärung abgeben musste, kann sie eventuell nachträglich dort die Anrechnung der deutschen Steuer auf die amerikanische Einkommensteuer erreichen.
Auf jeden Fall muss sie in Deutschland eine Steuererklärung abgeben, wenn sie außer den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit noch weitere Einkünfte hat, die über Euro 410,00 liegen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Als Leser können Sie
oder Steuerprofi Zerban direkt*
*Weitere Informationen und eine Übersicht der 123recht.net Dienste finden Sie hier.
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-steuerprofi.de:












