Frage geschrieben am 09.02.2011 23:35:32

Betreff: Doppelbesteuerungsabkommen USA / Art. 20 Abs. 4 für Praktikanten


Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Hallo,

im vergangenen Jahr habe ich im Rahmen meines Studiums ein mit insgesamt etwa 23.000 USD vergütetes dreimonatiges Praktikum in einem US-amerikanischen IT-Unternehmen absolviert und möchte nun meine deutsche und US-amerikanische Steuererklärung anfertigen. Mein fester Wohnsitz befindet sich in Deutschland, in den USA befand ich mich im Rahmen eines J-1 Visums.

In Artikel 20 Absatz 4 des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland-USA ist von einer Einkommenssteuerbefreiung im Gastland bis zu einem Betrag von 9.000 USD die Rede, vorausgesetzt, "die Arbeit wird zum Zweck der Ergänzung von Geldmitteln ausgeübt, die anderweitig für den Unterhalt, das Studium oder die Ausbildung zur Verfügung stehen.".

Meine Fragen hierzu:

1.) Erfüllt mein Praktikum die zitierte Voraussetzung? Oder sind hiermit nur "Nebenjobs" wie Zeitung austragen usw. im Gastland gemeint, aber nicht das eigentliche Praktikum?

2.) Kann ich o.g. Absatz also so interpretieren, dass -- in Bezug auf die in den USA zu zahlende Einkommenssteuer -- ein Freibetrag in Höhe von 9.000 USD existiert? D.h. die US-Einkommenssteuer wird nur auf den Restbetrag von etwa 14.000 USD abzüglich Standard Deduction usw. fällig?

3.) Angenommen, ich mache von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch, wären diese 9.000 USD dann komplett steuerfrei, oder müsste ich diese stattdessen dann in Deutschland versteuern? Hier wäre ich über einen Verweis auf das entsprechende Gesetz bzw. die Verwaltungsvorschrift sehr dankbar!

4.) Liege ich damit richtig, dass in Anlage N, Z. 21 der dt. Einkommenssteuererklärung ("Steuerfreier Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen") in jedem Fall die vollen 23.000 USD einzutragen sind? Und muss ich auf Seite 4 des Hauptvordrucks im Abschnitt "Nur bei zeitweiser unbeschränkter Steuerpflicht im Kalenderjahr 2010" in Bezug auf mein Praktikum etwas eintragen, oder ist für mich ausschließlich die Anlage N relevant?

Vielen herzlichen Dank!


Antwort geschrieben am 10.02.2011 01:29:46
Marlies Zerban
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung.

1.) Unter Art 20 Abs 4 DBA USA fallen nur Nebenjobs, wie Sie richtig vermutet haben. In der Vorschrift heißt es ja "vorausgesetzt, die Arbeit wird zum Zweck der Ergänzung von Geldmitteln ausgeübt, die anderweitig für den Unterhalt, das Studium oder die Ausbildung zur Verfügung stehen." Hier handelt es sich um die Vergütung für die Tätigkeit bei einem Ausbildungsbetrieb und nicht um eine Tätigkeit, die neben dem Studium ausgeübt wird.

2.) Kann ich o.g. Absatz also so interpretieren, dass -- in Bezug auf die in den USA zu zahlende Einkommenssteuer -- ein Freibetrag in Höhe von 9.000 USD existiert?

Nach deutschem Rechtsverständnis wird dies als Freibetrag angesehen. Wenn es sich aber nicht um eine solche Nebentätigkeit handelt, kommt diese Vorschrift nicht zur Anwendung.

3.) Wenn diese 9.000 USD dann komplett steuerfrei in USA sind müssen Sie sie statt dessen nicht in Deutschland versteuern.

Es wird nur der Betrag ermittelt, der dann den Steuertarif Deutschland erhöht (§ 32b EStG)

4.) Liege ich damit richtig, dass in Anlage N, Z. 21 der dt. Einkommenssteuererklärung ("Steuerfreier Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen") in jedem Fall die vollen 23.000 USD einzutragen sind?

Art 15 Abs. 2 DBA-USA greift hier trotz des nur dreimonatigen Aufenthalt nicht ein - Deutschland erhält nicht das volle Besteuerungsrecht, da die Vergütung von einem in den USA ansässigen Arbeitgeber gezahlt wurde.

Sie können von dem Betrag noch die Werbungskosten abziehen (Flugkosten, weitere Werbungskosten, falls die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung vorliegen) Die Ermittlung des Betrag des amerikanischen EInkommens ist somit nach den Vorschriften des deutschen Einkommensteuerrechts vorzunehmen.

Wenn Sie im Übrigen keine Einnahmen in Deutschland hatten, wirkt sich das amerikanische Einkommen gar nicht aus, der Betrag wirkt sich nur auf den Steuertarif aus, wenn dieser "Null" ist, bleibt er "Null"

Und muss ich auf Seite 4 des Hauptvordrucks im Abschnitt "Nur bei zeitweiser unbeschränkter Steuerpflicht im Kalenderjahr 2010" in Bezug auf mein Praktikum etwas eintragen, oder ist für mich ausschließlich die Anlage N relevant?

Sie waren während des gesamten Jahres hier unbeschränkt steuerpflichtig, es ist ausschließlich die Anlage N relevant.

Diese Frage spielt nur eine Rolle bei Wegzug oder Wiederkehr nach vollständiger Abmeldung hier.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einige Hinweise erteilen,

mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin



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