Frage geschrieben am 07.04.2009 15:10:58Betreff: Doppelbesteuerungsabkommen USA-Deutschland
Rechtsgebiet: Steuererklärung
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Mein Freund ist Amerikaner und ist letztes JAhr am 19.04.08 nach Deutschland eingereist. Er hat bis zu diesem Zeitpunkt als selbständiger Masseur $8333.50 US Dollars eingenommen, vom 01.06. - 31.12.08 war er dann hier als selbständiger Masseur tätig unter Kleinunternehmerregelung. Eingenommen hat er in Deutschland insgesamt ca. 8000 EUR eingenommen ohne Abzug von Krankenkasse, Ausgabe für die Tätigkeit.
Müssen wir das amerikanische Einkommen angeben? Wie ist dann die Versteuerung in den USA? Liege ich richtig, bei 15000 Gesamteinkommen wird auf das deutsche Einkommen ein Steuersatz von ca 11 % angerechnet?
Antwort geschrieben am 07.04.2009 17:23:33
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Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Nach meinem Berufsrecht kann ich allerdings nur im deutschen Steuerrecht beraten, wie die steuerliche Situation in USA ist, kann hier sicher kein deutscher Kollege beantworten. Er muss jedoch grundsätzlich auch die Einnahmen in Deutschland mit dort angeben.
Zum deutschen Steuerrecht gehört die Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommen, das regelt, welches Land die Besteuerung hat und wie die im Ausland erzielten Einkünfte im jeweiligen Land einbezogen werden.
§ 23 des Doppelbesteuerungsabkommen D-USA regelt:
1. Bei einer in den Vereinigten Staaten ansässigen Person oder einem Staatsbürger der Vereinigten Staaten wird die Steuer wie folgt festgesetzt: In Übereinstimmung mit dem Recht der Vereinigten Staaten und vorbehaltlich der dort vorgesehenen Begrenzungen (unter Beachtung künftiger, seine tragenden Prinzipien wahrender Änderungen) rechnen die Vereinigten Staaten bei einer in den Vereinigten Staaten ansässigen Person oder einem Staatsbürger der Vereinigten Staaten auf die Einkommensteuer der Vereinigten Staaten folgendes an:
a) die von dem Staatsbürger oder der ansässigen Person oder für diese Personen an die Bundesrepublik Deutschland gezahlte Einkommensteuer.
Ihr Freund muss auf jeden Fall in USA eine Einkommensteuererklärung abgeben und dort wird die deutsche Steuer angerechnet, also er sollte dann umgehend auch die deutsche Steuererklärung erstellen.
Mit dem Umzug nach Deutschland ist Ihr Freund hier unbeschränkt steuerpflichtig mit seinem "Welteinkommen", das er im Jahr 2008 erzielt hat.
Er gibt die Einkünfte aus USA dann aus auch ausländische Einkünfte an.
Dabei ist die Höhe der Einkünfte nach deutschen steuerlichen Vorschriften zu ermitteln und nicht allein der Bruttobetrag aus der amerikanischen Steuererklärung. Daher kann er hier möglicherweise noch Betriebsausgaben geltend machen, die in USA gar nicht abzugsfähig wären.
Der in der deutschen Steuererklärung anzusetzende Betrag ist hier nicht der vollen Besteuerung zu unterwerfen sondern wird nur im Rahmen der Ermittlung des Steuertarifs berücksichtigt (Progressionsvorbehalt).
Dabei wird dann der Betrag, der in Deutschland zu versteuern ist um die Einkünfte aus USA erhöht und der Steuersatz auf diesen höheren Betrag ermittelt.
Dieser Steuersatz wird dann auf den Betrag angewendet, der allein in Deutschland verdient wurde. Unter Berücksichtigung eventueller Werbungskosten wie Umzugskosten etc. kann es dazu führen, dass trotz der ausländischer Einkünfte hier keine oder nur eine geringe Steuer anfällt.
Da für eine Steuerberechnung weitere persönliche Angaben erforderlich sind, kann in diesem Forum keine Steuerberechnung im Rahmen dieser Fragestellung vorgenommen werden.
Ich stehe Ihnen aber für eine weitere Beratung gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen,
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
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