Frage geschrieben am 20.06.2009 18:44:53

Betreff: Doppelte Haushaltsführung; Arbeitszimmer


Rechtsgebiet: Steuererklärung
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrtes Konz- Team,

zu nachstehendem Sachverhalt habe ich einige Fragen:
Im vergangen Jahr verlegten wir unseren Hauptwohnsitz in das 60 km-entfernte, geerbte Elternhaus. Unsere bisherige Wohnung haben wir als Nebenwohnung (80 qm) aufrechterhalten, da sich unser Arbeitsort hier befindet, und wir deshalb in der Woche über hier auch wohnen.

- können wir für 2008 die doppelte Haushaltsführung geltend machen? Wenn ja, in welchem Umfang?
(Ich habe als Kleinunternehmer in der Nebenwohnung auch ein Büro mit 11 qm als Hauptniederlassung)

- auf den Hauptwohnsitz meldete ich eine unselbstständige Außenstelle an. Mein Büro dort habe ich auf dem Dachboden, im vorderen Raum eingerichtet (die Tür dazu ist die Bodentreppentür, von der man auch in den hintergelegenen abschließbaren 2. Raum gelangt.) Kann ich den vorderen Raum als Arbeitszimmer mit anteiligen Kosten geltend machen?

Danke für Ihre Beantwortung


Antwort geschrieben am 21.06.2009 13:03:56
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
Steuerberatung
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Sehr geehrte Ratsuchende,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Vorweg: Wir sind hier kein „Konz-Team“ sondern selbständige Steuerberater, die auf dieser Plattform steuerberatend tätig sind.

1. Arbeitszimmer

Derzeit werden Einkommensteuerbescheide betreffend des häuslichen Arbeitszimmers vorläufig nach § 165 AO festgesetzt (BMF, Schreiben v. 1.4.2009, BStBl 2009 I S. 510). Der Vorläuigkeitsvermerk bezieht sich auf die gesetzliche Neuregelung ab dem Veranlagungszeitraum 2007, wonach die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig sein sollen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit darstellt. So hat z.B. das Finanzgericht Münster einen verfassungsrechtlichen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz festgestellt und das Bundesverfassungsgericht angerufen (FG Münster, Beschluss v. 8.5.2009, 1 K 2872/08 E). In Ihrem Falle würde ich die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen und zwar unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 10.6.2008, (III R 52/07). Wenn das Büro im gleichen Mehrfamilienhaus auf einer anderen Etage als die Privatwohnung liegt, handelt es sich um ein ausserhäusliches Arbeitszimmer. Für ein derartiges Arbeitszimmer gilt diese Begrenzung nicht.

2. Doppelte Haushaltführung

Der BFH hat zwischenzeitlich seine jahrezehntelange Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung aufgegeben und erkennt nun auch in sogenannten Wegeverlegungsfällen ( die Familienwohnung wird aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und die Wohnung am Beschäftigungsort als Zweitwohnung beibehalten ) die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung an ( BFH Urteil vom 5.3.2009 VI R 58/06 ). In Ihrem Falle sehe ich daher die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltführung auf Grund der Änderung Rechtsprechung als gegeben an. Sie können daher die Kosten für Familienheimfahrten einmal wöchentlich im Rahmen der Entfernungspauschale, die Kosten für die Zweitwohnung und Verpflegungsmehraufwendungen (hier nur für die ersten 3 Monate) geltend machen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater

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