Frage geschrieben am 21.03.2011 10:35:57Betreff: Doppelte Haushaltsführung: Verlängerung Drei-Monats-Frist bei Seeleuten
Rechtsgebiet: Steuererklärung
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
Verpflegungsmehraufwand in der Steuererklärung bei Seeleuten die auf einem seegehenden Schiff regelmäßig eingesetzt werden. Ein Schiffsmechaniker fährt auf einem Fährschiff im Turnus 14-Tage an Bord (Arbeit) und 14-Tage Freischicht. Dazu befindet er sich das ganze Jahre auf dem selben Schiff.
Antwort geschrieben am 21.03.2011 10:46:24
frag-einen-steuerprofi.de Antworten von Chalet Seaada als RSS-Feed abonnieren!
Steuerberater/ Dipl. Kaufmann Chalet Seaada
Freiweide 7, 21029 Hamburg, Tel: 04034836886, Fax: 0407212413
Steuerberatung
Bewertungen: 14
Freiweide 7, 21029 Hamburg, Tel: 04034836886, Fax: 0407212413
Steuerberatung
Bewertungen: 14
ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Das Schiff ist keine ortsfeste betriebliche Einrichtung. Es gilt somit nicht als regelmäßige Arbeitsstätte. Es handelt sich deshalb nicht um eine doppelte Haushaltsführung sondern um eine berufliche Auswärtstätigkeit.
Sie können demnach Reisekosten ansetzen:
Sie können Verpflegungsmehraufwand ansetzen. Wenn Sie auf deutschen Gewässern sind, dann die Inlandspauschbeträge.
Ansonsten die Auslandspauschbeträge des jeweiligen Landes.
Bei Handelsschiffen unter fremder Flagge gelten für die Tage auf hoher See und in ausländischen Küstengewässern die für Luxemburg geltenden Pauschbeträge.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.03.2011 11:31:24
In diesem Fall handelt es sich um eine Doppelte Haushaltsführung - die Frage, die sich hier stellt, ob es möglich ist die Drei-Monats-Frist bei Seeleuten (Seeschiff / Deutsche Flagge) zu verlängern. Da es hierzu unterschiedliche Aussagen gibt!
Anbei entsprechende Urteile:
Mit den Urteilen VI R 12/04 vom 16.11.2005 und VI R 30/05 vom 19.12.2005 hat der Bundesfinanzhof gerade zugunsten der Seeleute gesprochen.
Nach den Ergebnissen meiner Recherche sind die maßgeblichen Verwaltungserlasse, die sich mit der Frage befassen, ob Seeleute eine doppelte Haushaltsführung begründen, immer noch in Kraft. Im Einzelnen handelt es sich dabei um die Erlasse der Oberfinanzdirektion (OFD) Düsseldorf vom 8.4.2005 (Az S 2328 - St 221), der OFD Hannover vom 2.3.1998 (Az S 2351 - 73 - StH 214) sowie des Bundesministerium der Finanzen vom 19.11.1997 (Az IV B 6 - S 2352 - 47/97 II). Alle Erlasse bestätigen, daß Seeleute mit einer Unterkunft an Bord des Schiffes an Nebenwohnung an dem Ort ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte begründen.
Mit freundlichen Grüßen
In diesem Fall handelt es sich um eine Doppelte Haushaltsführung - die Frage, die sich hier stellt, ob es möglich ist die Drei-Monats-Frist bei Seeleuten (Seeschiff / Deutsche Flagge) zu verlängern. Da es hierzu unterschiedliche Aussagen gibt!
Anbei entsprechende Urteile:
Mit den Urteilen VI R 12/04 vom 16.11.2005 und VI R 30/05 vom 19.12.2005 hat der Bundesfinanzhof gerade zugunsten der Seeleute gesprochen.
Nach den Ergebnissen meiner Recherche sind die maßgeblichen Verwaltungserlasse, die sich mit der Frage befassen, ob Seeleute eine doppelte Haushaltsführung begründen, immer noch in Kraft. Im Einzelnen handelt es sich dabei um die Erlasse der Oberfinanzdirektion (OFD) Düsseldorf vom 8.4.2005 (Az S 2328 - St 221), der OFD Hannover vom 2.3.1998 (Az S 2351 - 73 - StH 214) sowie des Bundesministerium der Finanzen vom 19.11.1997 (Az IV B 6 - S 2352 - 47/97 II). Alle Erlasse bestätigen, daß Seeleute mit einer Unterkunft an Bord des Schiffes an Nebenwohnung an dem Ort ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte begründen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 21.03.2011 13:02:42
Die Erlasse sind veraltet, die Sie anführen.
Der BFH hat in seinem Urteil vom 16.11.2005 und 19.12.2005 festgestellt, dass ein Schiff keine regelmäßige Arbeitsstätte darstellt und deshalb keine doppelte Haushaltsführung begründet.
Vgl Sie auch: Niedersächsisches FG Urteil vom 21.01.2010 - 14 K 281/07.
Sie können aber trotzdem Verpflegungsmehraufwand geltend machen für die ersten 3 Monate.
Bei einem Schiffswechsel oder Einfuhr in den Heimathafen(der Hafen, wo Sie begonnen haben) beginnt die Dreimonatsfrist von neuem.
Vgl Sie auch OFD Rheinland, 7.2.2007, S 2353 - 1001 - St 214:
"V. Verpflegungsmehraufwendungen bei Arbeitnehmern, die ihre Tätigkeit auf einem Fahrzeug ausüben
Abschn. IV letzter Satz des BMF-Schreibens vom 26.10.2005 (a.a.O.), wonach die Regelungen zu Dienstreisen und Fahrtätigkeit (R 37 bis 40a und R 43 LStR) unverändert anzuwenden sind, ist durch neuere Rechtsprechung des BFH teilweise überholt.
Mit Urteil vom 19.12.2005 (BStBl 2006 II S. 378), hat der BFH entschieden, dass die Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwendungen entgegen der Regelung in R 39 Abs. 1 Satz 5 LStR auch bei einer Fahrtätigkeit zu beachten ist. In dem Urteil, das einen Seemann betrifft, der auf einem Hochseeschiff eingesetzt war, wird ausgeführt, dass die gleich bleibende nämliche Auswärtstätigkeit i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG bei Reisen auf einem seegehenden Schiff regelmäßig ihr Ende finde, sobald das Schiff in den Heimathafen zurückkehre. Laufe das Schiff zu einem späteren Zeitpunkt zu einer neuen Reise aus, beginne die Dreimonatsfrist zum Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen von neuem. Folglich endet bei Arbeitnehmern, die ihre Tätigkeit auf einem Fahrzeug ausüben, die gleich bleibende nämliche Auswärtstätigkeit i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG mit der Rückkehr an den Ausgangsort/die Wohnung. Dieses gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer eine regelmäßige Arbeitsstätte hat oder nicht, so dass die Dreimonatsfrist bei den betroffenen Arbeitnehmern nur in seltenen Fällen überschritten wird."
Mit freundlichen Grüßen
Die Erlasse sind veraltet, die Sie anführen.
Der BFH hat in seinem Urteil vom 16.11.2005 und 19.12.2005 festgestellt, dass ein Schiff keine regelmäßige Arbeitsstätte darstellt und deshalb keine doppelte Haushaltsführung begründet.
Vgl Sie auch: Niedersächsisches FG Urteil vom 21.01.2010 - 14 K 281/07.
Sie können aber trotzdem Verpflegungsmehraufwand geltend machen für die ersten 3 Monate.
Bei einem Schiffswechsel oder Einfuhr in den Heimathafen(der Hafen, wo Sie begonnen haben) beginnt die Dreimonatsfrist von neuem.
Vgl Sie auch OFD Rheinland, 7.2.2007, S 2353 - 1001 - St 214:
"V. Verpflegungsmehraufwendungen bei Arbeitnehmern, die ihre Tätigkeit auf einem Fahrzeug ausüben
Abschn. IV letzter Satz des BMF-Schreibens vom 26.10.2005 (a.a.O.), wonach die Regelungen zu Dienstreisen und Fahrtätigkeit (R 37 bis 40a und R 43 LStR) unverändert anzuwenden sind, ist durch neuere Rechtsprechung des BFH teilweise überholt.
Mit Urteil vom 19.12.2005 (BStBl 2006 II S. 378), hat der BFH entschieden, dass die Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwendungen entgegen der Regelung in R 39 Abs. 1 Satz 5 LStR auch bei einer Fahrtätigkeit zu beachten ist. In dem Urteil, das einen Seemann betrifft, der auf einem Hochseeschiff eingesetzt war, wird ausgeführt, dass die gleich bleibende nämliche Auswärtstätigkeit i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG bei Reisen auf einem seegehenden Schiff regelmäßig ihr Ende finde, sobald das Schiff in den Heimathafen zurückkehre. Laufe das Schiff zu einem späteren Zeitpunkt zu einer neuen Reise aus, beginne die Dreimonatsfrist zum Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen von neuem. Folglich endet bei Arbeitnehmern, die ihre Tätigkeit auf einem Fahrzeug ausüben, die gleich bleibende nämliche Auswärtstätigkeit i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG mit der Rückkehr an den Ausgangsort/die Wohnung. Dieses gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer eine regelmäßige Arbeitsstätte hat oder nicht, so dass die Dreimonatsfrist bei den betroffenen Arbeitnehmern nur in seltenen Fällen überschritten wird."
Mit freundlichen Grüßen
Ergänzende Informationen vom Steuerprofi geschrieben am 15.04.2011 15:26:16
Es ist ein neues Urteil für Seeleute vom BFH veröffentlicht worden bzgl. des dreimonatigen Verpflegungsmehraufwands: BFH, Urteil v. 24.2.2011 - VI R 66/10; veröffentlicht am 13.4.2011
Es ist ein neues Urteil für Seeleute vom BFH veröffentlicht worden bzgl. des dreimonatigen Verpflegungsmehraufwands: BFH, Urteil v. 24.2.2011 - VI R 66/10; veröffentlicht am 13.4.2011
Als Leser können Sie
oder Steuerprofi Seaada direkt*
*Weitere Informationen und eine Übersicht der 123recht.net Dienste finden Sie hier.












