Frage geschrieben am 21.10.2009 14:32:18Betreff: Doppelte Haushaltskosten - Fahrkostennachweise
Rechtsgebiet: Steuererklärung
Einsatz: € 60,00
Status: Beantwortet
In den Jahren 2004 bis 2006 hat das FA "ohne weiteres dieses entstandenen Fahrkosten als doppelte Haushaltsführung anerkannt, da ich in einer eheähnlichen Gemeinschaft an meinem Heimatort lebe.
In der Zeit führte ich diese Fahrten teils per Bahn, Flug und Auto durch.
Seit 2007 habe ich mich entschlossen diese Fahrten nur noch per PKW (mit eigenem oder mit dem PKW von Familienangehörigen), durchzuführen, da dies der gleiche Zeitaufwand für mich ist und deutlich bequemer als mit den "öffentlichen Verkehrsmitteln".
Das FA möchte nun Nachweise über die gefahrenen KM Leistungen.
Dies kann ich aber nicht vorlegen, da meine sämtlichen Reperaturen wie z. B. Kundendienste etc. privat (von Bruder) durchgeführt wurden.
Auch TÜV und ASU Untersuchungen fanden nicht zu Anfang/Ende eines Jahres statt.
Geben Sie mir bitte eine Empfehlung wie ich auch ohne Nachweise meine Fahrkosten der WE Heimfahrten als Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung geltend machen kann.
Antwort geschrieben am 21.10.2009 16:01:16
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Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
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besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Die Fahrtkosten für Familienheimfahrten können Sie im Rahmen einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung geltend machen. Die Bedingungen und Höhe für die Geltendmachung als Werbungskosten ist in § 9 Absatz 1 Ziff 5 EStG geregelt. Hiernach ist der Abzug wie folgt zulässig:
1.Für eine Familienheimfahrt je Woche
2.Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen.
Wie Sie sehen, handelt es sich um eine gesetzliche Pauschale auf die Sie einen Rechtsanspruch haben. Die Pauschale ist unabhängig vom Verkehrsmittel. Selbst wenn Sie im Rahmen einer Fahrgemeinschaft mit einem fremden Fahrzeug heimfahren, erhalten Sie dieses Pauschale, selbst wenn Sie für diese Fahrt überhaupt nichts bezahlen.
Der Bundesminister der Finanzen (BMF) hat zu diesem Komplex ein relativ neues BMF-Schreiben, datiert vom 31.8.2009 (IV C 5 - S 2351/09/10002), u.a.wie folgt verfügt:
Auf die Entfernungspauschale für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung sind die Vorschriften für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entsprechend anzuwenden. Die Begrenzung auf den Höchstbetrag von 4.500 Euro gilt bei Familienheimfahrten nicht. Für Flugstrecken und bei entgeltlicher Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber sind die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers anzusetzen. Arbeitgeberleistungen für Familienheimfahrten, die nach § 3 Nr. 13 oder 16 EStG steuerfrei sind, sind nach § 3c Abs. 1 EStG auf die für die Familienheimfahrten anzusetzende Entfernungspauschale anzurechnen. Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel zu gewähren. Ihrem Wesen als Pauschale entsprechend kommt es grundsätzlich nicht auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen an.
Im Umkehrschluß bedeutet dies, dass das Finanzamt KEIN Recht hat über die Kilometerleistungen Nachweise zu verlangen. Unter Hinweis auf den von mir erwähnten § 9 Absatz 1 Ziff. 5 EStG und dem BMF-Schreiben vom 31.8.2009 sollten Sie das Finanzamt sozusagen über die Rechtslage „aufklären“. Zudem hat der BFH durch Urteil vom 04.04.2006 (VI R 44/03) ausdrücklich auch zu den Pauschalen für Familienheimfahrten erklärt, dass die Steuerpflichtigen einen Rechtsanspruch auf die gesetzliche Pauschale haben. Danach darf das Finanzamt nicht mehr prüfen, ob der Ansatz einer gesetzlichen Pauschale zu einer unzutreffenden Besteuerung führen wird.
Sie müssen also keine Tankbelege oder Werkstattrechnungen dem Finanzamt vorlegen, da es sich bei der Entfernungspauschale um eine gesetzliche Pauschale handelt. Sie haben sogar auf diese verkehrsmittelunabhängige Pauschale dann einen Anspruch, wenn die tatsächlichen Aufwendungen niedriger sind. Aufgrund des BFH-Urteils vom 04.04.2006, das Sie ebenfalls anführen können, darf das Finanzamt zur Beurteilung, ob eine unzutreffende Besteuerung vorliegt, nicht mehr in eine Überprüfung einsteigen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
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