Frage geschrieben am 08.03.2010 18:49:14

Betreff: Doppelter Haushaltsführung - Fahrtkosten


Rechtsgebiet: Einkommenssteuer
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Ich arbeite für eine Fluggesellschaft und habe dadurch die Möglichkeit verbilligt zu fliegen.
Ich habe eine doppelte Haushaltsführung seit 10Jahren.
An manchen Tagen ist es mir leider nicht möglich zu fliegen und ich lege die Strecke (einfach 580km) mit dem Auto zurück, welches nicht auf mich zugelassen ist. Meine Heimfahrten sind deshalb zusammengesetzt aus Heimfahrten mit dem Auto und Flugkosten für Heimfahrten. (hier die reine Flugkosten und 70km x 0,30 € für eine Strecke vom Flughafen nach Hause)

Meine Fragen:
Kann ich an den Tagen an denen ich fliege trotzdem die Entfernungspauschale von 0,30€ ansetzen oder muß ich den Flugpreis angeben, der unter der Entfernungspauschale liegt ?

Bei dem Ticketpreis den ich angebe handelt es sich um Hin-und Rückflug. Kann ich dann 2 mal Fahrten (Hin- und Rückreise) für Flughafen-Zu Hause ansetzten wenn ich unter dem Betrag vom 174 € bleibe (580km x 0,30 €) ?

Was mache ich wenn das Finanzamt einen Nachweis über die zurückgelegten Kilometer haben möchte ?
Da es nicht mein Fahrzeug ist habe ich auch keine Unterlagen darüber, ausser ein paar Tankbelegen.

Vielen Dank



Antwort geschrieben am 08.03.2010 19:55:10
Steuerberaterin Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Hier müssen Sie unterscheiden zwischen den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (also die Wohnung in der Nähe der Einsatzstelle und den Kosten für wöchentliche Heimfahrten. Ich nehme an, Ihre Frage bezieht sich auf diese Aufwendungen. Die Finanzverwaltung schreibt hier die Anwendung der Entfernungspauschale vor, die entsprechende Lohnsteuerrichtlinie habe ich Ihnen hier abgedruckt.
Sie setzen also nicht die Ticketpreise an, so dass die beiden ersten Frage damit beantwortet sein dürften. Die Finanzverwaltung hat mit diesen Richtlinien und der Vorgabe der Entfernungspauschale eine sogenannte "Selbstbindung" vorgenommen. Man kann also bei Ihnen keine weiteren Nachweise anfordern. Sie müssen aber die Urlaubswochen hierbei streichen.

ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage oder auch eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


Mit freundli

R 9.11 LStR (6) 1 Als notwendige Fahrtkosten sind anzuerkennen

1. die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten anlässlich der Wohnungswechsel zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung. 2 Für die Ermittlung der Fahrtkosten ist R 9.5 Abs. 1 anzuwenden; zusätzlich können etwaige Nebenkosten nach Maßgabe von R 9.8 berücksichtigt werden,

2. die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 2 Satz 8 EStG für jeweils eine tatsächlich durchgeführte Heimfahrt wöchentlich. 2 Aufwendungen für Fahrten mit einem im Rahmen des Dienstverhältnisses zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug können nicht angesetzt werden (>Absatz 10 Satz 7 Nr. 1).

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