Frage geschrieben am 21.10.2010 23:50:26

Betreff: Drei einfache Fragen zur Absetzbarkeit und Umsatzsteuer


Rechtsgebiet: Generelle Themen
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Ausgangslage: Ich bin Selbständiger in der Personalbeschaffung und habe somit ein Gewerbe angemeldet. Der Umsatz für 2010 beläuft sich auf ca. 17.000 EUR seit Aufnahme der Tätigkeit im Juni. Derzeit bin ich noch Kleingewerbetreibender der keine Umsatzsteuer abzuführen muss bis zu einem Umsatz von 17.500 EUR und muss wohl nur eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung anfertigen.

1. Ich arbeite zu 100% von zu Hause, kein andere Arbeitsplatz steht mir zur Verfügung, und habe ein separates Arbeitszimmer mit PC, Telefon etc. eingerichtet. Nach den Kriterien erfülle ich die Voraussetzungen für eine Absetzbarkeit. Wie mache ich das Zimmer (technisch) beim Finanzamt geltend?

2. Kann ich meinen Gewinn in der EÜR mindern, wenn ich einen Laptop gekauft habe den ich für Präsentationen beim Kunden verwende? (Stichwort Büromöbel, Schreibbedarf etc.)

3. Wenn ich Verbrauchsmaterialien fürs Büro kaufe, kann ich dann diese als Ausgaben Netto oder Brutto abrechnen? Ich muss ja keine Umsatzsteuer abführen, also auch keine Vorsteuer geltend machen!

Vielen Dank für Ihre qualifizierte Antwort.


Antwort geschrieben am 22.10.2010 00:53:48
Steuerberater Werner Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-91230, Fax: 04221-912317
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragender,

im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen beantworte ich Ihre Fragen gerne wie folgt:

zu Frage 1:

Sie berücksichtigen die anteilig (im Verhältnis der Arbeitszimmerfläche zur Gesamtfläche) auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden oder diesem direkt zuzuordnenden Aufwendungen (z.B. anteilige Gebäude-AfA, Strom- und Gas- und/oder Renovierungskosten etc.) bereits im Rahmen der von Ihnen zu erstellenden EÜR unter der Position "Raumkosten" bzw. in der entsprechenden Aufwandszeile der Anlage EÜR zur Einkommensteuererklärung.

zu Frage 2:

Sofern das in Rede stehende Notebook (zu mehr als 50%) betrieblichen Zwecken dient, stellt es sog. notwendiges Betriebsvermögen dar. Je nach der Höhe der (unabhängig von der in diesem Falle angewandten Kleinunternehmerregelung gemäß §19 UStG) NETTO-Anschaffungskosten stellt dieses entweder ein im Jahr der Anschaffung voll abziehbares GWG dar (bis 410 EUR netto) oder ein Wirtschaftsgut, das auf die gewöhnliche Nutzungsdauer (i.d.R. 3 Jahre) abzuschreiben ist (Hinweis: bei AK zwischen netto 150 und max. 1.000 EUR besteht das Wahlrecht, das Wirtschaftsgut in einen "Sammelposten" i.S.d. §6 Abs.2 EStG einzustellen, der sodann über 5 Jahre gleichmäßig aufzulösen ist).

In jedem Fall mindert die Anschaffung des Notebooks also Ihren Gewinn - die Frage ist nur, in welcher Höhe.

zu Frage 3:

Da Sie während der Anwendbarkeit der KU-Regelung keine Vorsteuer abziehen DÜRFEN, stellen die betrieblich veranlassten Aufwendungen in Höhe ihrer BRUTTO-Beträge Betriebsausgaben dar.

Abschließender Hinweis:

Ab 2011 dürfen Sie (nach Ihren Angaben) die KU-Regelung nicht weiter anwenden!

Ich hoffe, Ihnen hiermit ausreichend weitergeholfen zu haben, und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen,

Werner Seiter
- Steuerberater -


Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass das Weglassen oder die Zweideutigkeit von Informationen die rechtliche Beurteilung verändern können.

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Kanzlei Seiter
Rechtsanwälte - Steuerberater - Unternehmensberater
(in Bürogemeinschaft)

Steuerberater Werner Seiter

Rechtsanwältin u. Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
zugleich Mediatorin & Fachanwältin für Strafrecht

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