Frage geschrieben am 18.05.2011 00:44:58Betreff: Dubai
Rechtsgebiet: Steuerpflicht
Einsatz: € 60,00
Status: Beantwortet
Antwort geschrieben am 18.05.2011 11:22:31
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Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151
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ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser
Plattform.
Ich weise rein vorsorglich darauf hin, dass die nachfolgenden Hinweise nur eine erste steuerrechtliche Orientierung sein können und eine persönliche Beratung bei einem Steuerberater oder Rechtsanwalt nicht ersetzen können.
Falls Sie in Deutschland einen Wohnsitz haben, müssen Sie
Ihre Einkünfte hier in Deutschland versteuern, § 1 EStG. Mit den VAE besteht zwar ein DBA, die Anwendung führt letztlich aber auch zur Anwendung des deutschen Steuerrechts, eine Anrechnung der dortigen Steuer scheidet mangels Steuerzahlung aus.
Eine Besteuerung in Deutschland scheidet nur dann aus, wenn Sie den Wohnsitz hier nicht mehr innehaben. Die Abmeldung allein und die Tatsache, dass Sie überwiegend dort in Dubai leben, führt allerdings noch nicht zur Aufgabe des Wohnsitzes. Nicht entscheidend ist somit die melderechtliche Situation, sondern die tatsächlichen Verhältnisse
Ständige Rechtsprechung ist, dass Grundvoraussetzung eines Wohnsitzes (§ 8 AO) ist das Vorhandensein einer Wohnung ist. Darunter sind Räumlichkeiten zu verstehen, die objektiv zum dauerhaften Wohnen geeignet und bestimmt sind. Sie müssen eine selbstständige Lebensführung ermöglichen, also so ausgestattet sein, dass sie ihren Bewohnern eine dauerhafte Bleibe bieten. Der Steuerpflichtige die Wohnung inne haben. Das Innehaben setzt voraus, dass er über die Wohnung tatsächlich verfügten kann und er sie mit einer gewissen Regelmäßigkeit, wenn auch in größeren Zeitabständen, aufsucht (BFH-Urteil vom 23.11.2000 VI R 107/99, BStBl. II 2001, 294)
Bei Ehegatten, die angeben, dass sie nicht dauernd getrennt leben, wird allerdings von einem gemeinsamen Wohnsitz ausgegangen. Es muss nicht der Lebensmittelpunkt sein.
Die Finanzverwaltung und Rechtsprechung geht davon aus, dass ein Ehepartner die Wohnung, in der seine Familie wohnt, ebenfalls benutzen darf und daher dort einen Wohnsitz haben wird (z.B.:BFH-Urteil vom 17.5.1995 I R 8/94, BFHE 178, 294, BStBl II 1996).
Daher ist in Ihrem Fall, wenn Sie nicht von Ihrer Frau getrennt leben, von einem Wohnsitz und dem Besteuerungsrecht für Deutschland auszugehen. In Deutschland ist das "Welteinkommen" zu versteuern. Sie können als Betriebsausgaben auch die Kosten der doppelten Haushaltsführung, wie Wohnung und Aufwendungen für Familienheimfahrten,etc. geltend machen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Für eine Nachfrage stehe ich gerne zur Verfügung,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
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