Frage geschrieben am 31.05.2009 17:16:02

Betreff: Durchschnittsätze 13a EStG und 24 UStG


Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Zu den Durchschnittsätzen bei der Land- und Forstwirtschaft habe ich folgende Frage:

Hintergrund:
2005 bis 2006 habe ich landwirtschaftliche Dienstleistung (z.B. Anbau, Ernte, Pflügen etc.) ohne! den Einsatz von Maschinen (=reine Lohnarbeit) nur an Landwirte! (keine Nichtlandwirte) erbracht; einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb hatte ich bis Ende 2006 noch nicht; in 2007 habe ich dann einen landwirtschaftlichen Betrieb im Ganzen gepachtet (Betriebseröffnung); die landwirtschaftlichen Dienstleistungen wurden weiter als reine Lohnarbeit erbracht; jetzt stellt sich die Frage, wie die landwirtschaftlichen Dienstleistungen in 2006 und ab 2007 einkommensteuerlich und umsatzsteuerlich zu behandeln sind;

Wie gesagt die landwirtschaftlichen Dienstleistungen erfolgen ohne den Einsatz von Maschinen nur an Landwirte und bis 2006 ohne einen eigen landwirtschaftlichen Betrieb;

Jahre 2005 bis 2006:

eigene Beurteilung:
- einkommensteuerlich handelt es sich bei den landwirtschaftlichen Dienstleistungen für mich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG, da ein landwirtschaftlicher Betrieb nicht vorhanden ist
- umsatzsteuerlich handelt es sich meiner Meinung nach aber um landwirtschaftliche Dienstleistungen nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG, für die die Durchschnittsätze Anwendung finden; meines Wissens sind die landwirschaftlichen Dienstleistungen für Zwecke der Umsatzsteuer unabhängig von einkommensteuerlichen Beurteilung zu sehen; das ergibt sich aus dem BFH-Urteil v. 31.05.2007 auch wenn in den UStR zu 24 EStG (A 264 Abs. 1 UStR) wieder einmal etwas anderes steht; die landwirtschaftlichen Dienstleistungen stehen auch nicht in Konkurrenz zu anderen Gewerbebetrieben

Ergebnis:
die Einkünfte müssten demnach für die Jahre 2005 und 2006 (nachträglich) als Einkünftea aus Gewerbebetrieb und bei der Umsatzsteuer als landwirtschaftliche Umsätze mit den Durchschnittsätzen von 9 bzw. 10,7% erfasst werden; die Umsätze wurden im Übrigen vom Maschinenring auch so abgerechnet

=> Frage:
Ist die einkommen- und umsatzsteurliche Behandlung für die Jahre 2005 bis 2006 so richtig?
(In jedem Fall sollte § 24 UStG Anwendung finden, da die pauschalierenden Landwirte ja keine Vorsteuer ziehen können)



Jahre ab 2007:

Ab 2007 erfolgten die landwirtschaftlichen Dienstleistungen dann wiederum ohne den Einsatz von Maschinen nur an Landwirte; den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft ermittle ich nach § 13a EStG

eigene Beurteilung:
- Einkommensteuerlich gibt es für Zwecke der Abgrenzung von Landwirtschaft und Gewerbebetrieb (bei Dienstleistungen ohne Maschinen) die Vereinfachungsregelung in R 15.5 Abs. 10 EStR; ab Hinweis: ab 2007 liegt ja ein landwirtschaftlicher Betrieb vor, dem die dienstleistungen zugerechnet werden können (Pacht)

(angenommen die tatsächlichen Umsätze bei der Landwirtschaft betragen 50.000 (nicht! die Gewinnschätzung nach § 13 a EStG; z.B. 7.500) und die aus landwirtschaftlichen Dienstleistungen 5.000 dann ist bei den landwirtschaftlichen dienstleistungen nicht mehr von einem Gewerbebetrieb auszugehen; so R 15.5. Abs. 10 EStR)

d.h. die landwirtschaftlichen Dienstleistungen werden nun im Rahmen von §13a EStG als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erfasst und nicht mehr wie bisher als Einkünfte aus Gewerbebetrieb;

diese landwirtschaftlichen Dienstleistungen sind aber bereits mit dem Grundbetrag des § 13a EStG abgegolten (es handelt sich ja nicht um Dienstleistungen an Nichtlandwirte; weitere Hinzurechnungen sind nicht vorgesehen); das bedeutet im Ergebnis, dass die Dienstleistungen quasi dann steuerfrei sein müssten, da sie im Rahmen von § 13a EStG ja bereits abgegolten sind und nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen sind;

- umsatzsteuerlich handelt es sich nun in zweierlei Weise um landwirtschaftliche Umsätze; zum einen wegen der einkommensteuerlichen Beurteilung als landwirstchaftlicher Betrieb mit landwirtschaftlichen dienstleistungen an landwirte (so A 264 UStR) bzw. wie bereits dargestellt unabhängig von der ertragsteuerlichen Beurteilung dem Grunde nach um landwirtschaftliche Umsätze, die nicht mit gewerblichen Unternehmen konkurrieren (vgl. o.g. BFH-Urteil)

=> Frage:
Ist die einkommen- und umsatzsteurliche Behandlung für die Jahre ab 2007 so richtig?
(In jedem Fall sollte § 24 UStG Anwendung finden, da die pauschalierenden Landwirte ja keine Vorsteuer ziehen können)




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