Frage geschrieben am 27.02.2009 13:20:12

Betreff: EÜR - Soll/Ist-Versteuerung


Rechtsgebiet: Selbstständige
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich betreibe eine Internetseite auf der Nutzer Diensleistungen in Anspruch nehmen können. Nachdem die Dienstleistung erbracht wurde, wird diese dem Kunden in Rechnung gestellt.

Oft ist es so, dass Kunden mehr Überweisen oder auch ohne vorhandene Rechnung überweisen, um bereits ein Guthaben für den Kundenaccount zu haben.

Meine Frage ist wie ich diese Vorgänge in eine EÜR erfasse und wie es sich mit der USt verhält:

1)Wenn ich z.B. eine Rechnung über 10 Euro ausstelle und eine Zahlung über 15 Euro erhalte - ist dann für die Umsatzsteuer und die EÜR der Rechnungsbetrag oder der Zahlungseingang maßgeblich?

2)Wie sieht es aus wenn ein Kunde ein Guthaben überweist, und ich die Rechnung erst später ausstelle wenn er die Dienstleistung in Anspruch nimmt. Ist dann schon der Zahlungseingang in der EÜR zu erfassen und die Umsatzsteuer zu entrichten oder ist dies erst nach erstellen der Rechnung - und somit nach Ausweisen der USt - zu erfassen?

Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen.


Antwort geschrieben am 27.02.2009 14:18:56
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Ihre Fragestellung zielt auf die Versteuerung einer Anzahlung.

Ihre Kunden zahlen für eine zukünftige Leistung, so dass es sich hier um Entgelt handelt. In den UStR 2008 R 181 Abs. 3 heißt es dazu: Anzahlungen führen zur Entstehung der Steuer, wenn sie für eine bestimmte Lieferung oder sonstige Leistung entrichtet werden.

Es wird nur dann anders, wenn es sich z.B. um eine Kreditgewährung handeln würde. Das ist bei einer dauerhaften Geschäftsbeziehung, bei der immer wieder diese Leistungen abgerufen werden, sicher nicht der Fall.

Nach § 13 Abs. 1 Nr. Buchstabe a Satz 4 UStG entsteht die Steuer bereits in dem Voranmeldungszeitraum, in dem das Entgelt vereinnahmt ist. Als Zeitpunkt der Vereinnahmung gilt der Tag der Gutschrift auf Ihrem Bankkonto.

Es ist dabei unerheblich, ob Sie schon eine Rechnung geschrieben haben oder nicht.

Zusammenfassend bleibt zu sagen, dass Sie jede Anzahlung (dazu zählen auch die Überzahlungen) für eine konkrete künftige Leistung im Zeitpunkt des Zahlungseingangs bei der Umsatzsteuer des betreffenden Voranmeldungszeitraums berücksichtigen müssen.

Mit freundlichen Grüßen


Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


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