Frage geschrieben am 25.06.2007 20:18:00

Betreff: Eigenheimzulage -nichtehel. Lebensgemeinschaft


Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte/innen,

ich habe vor knapp 1,5 Jahren ein Grundstück von meiner Mutter geschenkt bekommen (notarieller Vertrag, Grundbucheintrag)

Im November 2005 entschlossen sich mein Lebensgefährte und ich, auf diesem Grundstück ein Fertighaus zu errichten. Der Kaufvertrag, Bauantrag und Kreditvertrag laufen auf unser beiden Namen.

Leider hatte ich die Information Grundstückseigentümer = Hausbesitzer = Anspruch auf die Eigenheimzulage zu 100% (1250 €).

Aufgrund seines erhöhten Bruttoeinkommens hat mein Lebensgefährte keinen Anspruch auf eine Eigenheimzulage, außerdem hatte er die EHZ bereits beansprucht (mit seiner Exfrau im Jahre 1994.

Das Finanzamt hat mir nun nach Antrag auf Eigenheimzulage und Vorlage der Gesamtkosten von über 250.000 € lediglich den hälftigen Anteil des Höchstbemessungssatzes von 1.250 €, also 625 € beschieden.

Diesbezüglich erwäge ich nun einen Widerspruch, da ich bisher noch keine EHZ beansprucht hatte und mein LG keine beantragen wird.

Müssen wir uns dem Entscheid des FA tatsächlich ergeben, sprich haben wir keine Aussicht, dass ich, als Grundstückseingentümerin und mit dem bisher eingebrachten Kapital, doch Anspruch auf die vollen 100 % der EHZ habe?

Das FA behauptet, stünde der Kaufvertrag und der Kreditvertrag lediglich auf MEINEN NAMEN hätte ich den vollen Anspruch, da mein Lebensgefährte jedoch mit unterzeichnet hat und wir beide als Bauherren und Kreditnehmer eingetragen sind, hätte ich eben nur den hälftigen Anspruch aus der EHZ.

Erachten Sie die Entscheidung des Finanzamtes als korrekt?

Sie hatten bereits im Januar 2007 auf dieser Seite einen fast gleich gelagerten Fall? Haben Sie hier ggf. einen positiven Entscheid erwirken können?

Besten Dank für Ihre Antwort im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 25.06.2007 20:24:08
Sehr geehrte Fragestellerin,

entscheidend ist in der Tat die Frage, wer Bauherr des Eigenheims ist. Wenn Sie dies gemeinsam mit Ihrem Lebensgefährten sind, steht Ihnen die Eigenheimzulage auch nur zur Hälfte zu. Die volle Eigenheimzulage können Sie dagegen beanspruchen, wenn Sie alleine der Bauherr waren.

Für Ihre alleinige Stellung als Bauherr spricht zunächst, dass Sie - so jedenfalls habe ich Ihre Sachverhaltsschilderung verstanden - Alleineigentümer des Grundstücks sind. Dagegen - und das ist das entscheidendere Argument - kann jedoch stehen, dass Sie und Ihr Lebensgefährte das Grundstück gemeinsam bebaut haben. Maßgebend hierfür ist nicht der Kreditvertrag, den könnte Ihr Lebensgefährte auch aus anderen Gründen, etwa einer leichteren Kreditgewährung, mit unterschrieben haben, wohl aber die Frage, ob Ihr Lebensgefährte auch die Verträge mit den Bauunternehmern (und den Antrag für die Baugenehmigung) mit unterschrieben hat. Wenn dies, wie in Ihrer Schilderung anklingt, der Fall ist, liegt eine gemeinsame Errichtung des Hauses - mit der Folge der nur hälftigen EigZul-Gewährung - vor, ansonsten könnten Sie die volle Eigenheimzulage erhalten.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen ersten Angaben geholfen zu haben. Für eine Rückfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht


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