Frage geschrieben am 18.02.2009 15:58:39Betreff: Eigenheimzulage-Doppelte Haushaltsführung-Werbungskosten
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 30,00
Status: Geschlossen
ich hoffe Sie können mir helfen.
Ich bin verheiratet und arbeite seit 2004 an einen auswärtigen Arbeitsort.
Hierfür habe in DHF geltend gemacht und diese ist auch anerkannt worden.
Im Jahr 2005 habe ich an meinen auswärtigen Arbeitsort eine Eigentumswohnung gekauft.
Die Anschaffungskosten für die Wohnung habe für ich die Jahre 2005 und 2006 nicht als Werbungskosten geltend gemacht.
Für die Familienheimfahrten mit meinem Dienst PKW habe ich bisher Werbungskosten geltend gemacht. Dies hat das Finanzamt erstmals für das Jahr 2007 moniert und wollte nun die Jahre 2005 und 2006 nachträglich die Werbungskosten für die Familienheimfahrten streichen.
Da dies Bescheide 2005 und 2006 vorläufig waren, habe ich nun meinerseits erstmals Werbungskosten für die Eigentumswohnung für die Jahre 2005, 2006 und 2007 geltend gemacht. Ich habe mitgeteilt, dass ich auf die Eigenheimzulage für die Jahre 2005,2006 und 2007 verzichtet.
Das Finanzamt teilt mir nun mit, dass der Bescheid über die Eigenheimzulage rechtskräftig sei und deshalb nicht mehr korrigiert werden könne. Eine Geltendmachung der Werbungskosten für die Eigentumswohnung sei deshalb nicht möglich.
Meines Erachtens müsste es gerade anders herum sein: Der Bescheid über die Eigenheimzulage ist unter der Voraussetzung gültig, dass keine Werbungskosten geltend gemacht werden. Nun müsste dieser nachträglich unwirksam werden ?
Kann ich nun meine Werbungskosten für die Jahre 2005, 2006, 2007 und dann 2008 geltend machen?
Wie kann ich einen Einspruch begründen?
Mit freundlichen Grüßen
HB
-- Einsatz geändert am 19.02.2009 06:53:26
Frage vom Fragesteller weiter eingegrenzt
geschrieben am 19.02.2009 06:52:45
Einen schönen Tag,
ich hoffe Sie können mir helfen.
Ich bin verheiratet und arbeite seit 2004 an einen auswärtigen Arbeitsort.
Hierfür habe in DHF geltend gemacht und diese ist auch anerkannt worden.
Im Jahr 2005 habe ich an meinen auswärtigen Arbeitsort eine Eigentumswohnung gekauft.
Die Anschaffungskosten für die Wohnung habe für ich für die Jahre 2005 und 2006 nicht als Werbungskosten geltend gemacht.
Da die Bescheide 2005 und 2006 vorläufig waren, habe ich nun erstmals Werbungskosten für die Eigentumswohnung für die Jahre 2005, 2006 und 2007 geltend gemacht.
Ich habe mitgeteilt, dass ich auf die Eigenheimzulage für die Jahre 2005,2006 und 2007 verzichtet.
Das Finanzamt teilt mir nun mit, dass der Bescheid über die Eigenheimzulage rechtskräftig sei und deshalb nicht mehr korrigiert werden könne. Eine Geltendmachung der Werbungskosten für die Eigentumswohnung sei deshalb nicht möglich.
Meines Erachtens müsste es gerade anders herum sein: Der Bescheid über die Eigenheimzulage ist unter der Voraussetzung gültig, dass keine Werbungskosten geltend gemacht werden. Nun müsste dieser nachträglich unwirksam werden ?
Kann ich nun meine Werbungskosten für die Jahre 2005, 2006, 2007 und dann 2008 geltend machen?
Wie kann ich einen Einspruch begründen?
Mit freundlichen Grüßen
HB
geschrieben am 19.02.2009 06:52:45
Einen schönen Tag,
ich hoffe Sie können mir helfen.
Ich bin verheiratet und arbeite seit 2004 an einen auswärtigen Arbeitsort.
Hierfür habe in DHF geltend gemacht und diese ist auch anerkannt worden.
Im Jahr 2005 habe ich an meinen auswärtigen Arbeitsort eine Eigentumswohnung gekauft.
Die Anschaffungskosten für die Wohnung habe für ich für die Jahre 2005 und 2006 nicht als Werbungskosten geltend gemacht.
Da die Bescheide 2005 und 2006 vorläufig waren, habe ich nun erstmals Werbungskosten für die Eigentumswohnung für die Jahre 2005, 2006 und 2007 geltend gemacht.
Ich habe mitgeteilt, dass ich auf die Eigenheimzulage für die Jahre 2005,2006 und 2007 verzichtet.
Das Finanzamt teilt mir nun mit, dass der Bescheid über die Eigenheimzulage rechtskräftig sei und deshalb nicht mehr korrigiert werden könne. Eine Geltendmachung der Werbungskosten für die Eigentumswohnung sei deshalb nicht möglich.
Meines Erachtens müsste es gerade anders herum sein: Der Bescheid über die Eigenheimzulage ist unter der Voraussetzung gültig, dass keine Werbungskosten geltend gemacht werden. Nun müsste dieser nachträglich unwirksam werden ?
Kann ich nun meine Werbungskosten für die Jahre 2005, 2006, 2007 und dann 2008 geltend machen?
Wie kann ich einen Einspruch begründen?
Mit freundlichen Grüßen
HB
Weitere Informationen zur Beantwortung vom Steuerprofi ersucht
geschrieben am 19.02.2009 17:24:23
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihr Problem ist etwas umfangreicher und schwieriger als Sie selbst denken mögen. Im Rahmen einer Direktanfrage bin ich bereit, auf die Thematik einzugehen. Für die von mir für 59 Euro angebotene Erstberatung erhalten Sie erste Hinweise, wenn Sie einen detaillierten Gestaltungsvorschlag erhalten möchten, wäre dies für 130 Euro machbar.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
geschrieben am 19.02.2009 17:24:23
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
Steuerberatung
Bewertungen: 195
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Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihr Problem ist etwas umfangreicher und schwieriger als Sie selbst denken mögen. Im Rahmen einer Direktanfrage bin ich bereit, auf die Thematik einzugehen. Für die von mir für 59 Euro angebotene Erstberatung erhalten Sie erste Hinweise, wenn Sie einen detaillierten Gestaltungsvorschlag erhalten möchten, wäre dies für 130 Euro machbar.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater












