Frage geschrieben am 20.06.2009 18:17:30

Betreff: Eigenheimzulage, Handwerkerleistungen


Rechtsgebiet: Haus-, Grundbesitz
Einsatz: € 70,00
Status: Beantwortet
Guten Tag,

ich habe nachstehende Fragen zu folgendem Sachverhalt:
wir haben vor gut 10 Jahren das Elternhaus geerbt und schrittweise Modernisierungs- u. Instandhaltungsmaßnahmen durchführen lassen.
Unseren Haupwohnsitz verlegten wir erst 2008 dorthin, haben aber aus beruflichen Gründen unsere bisherige Wohnung als Nebenwohnung beibehalten.

- ist die Anrechnung von Handwerkerleistungen in der Steuererklärung für beide Wohnungen möglich?

- können wir unsere bisher erbrachten belegbaren finanziellen Aufwendungen vergangener Jahre nachträglich geltend machen ? Wenn ja, wie?

- Ist die Beantragung auf Eigenheimzulage für 2008 und eventuell auch rückwirkend möglich?
Wenn ja, welches Einkommen zählt dabei: das Brutto- oder zu versteuernde Einkommen beim Angestellten und beim Kleinunternehmer Umsatz oder Gewinn?
Bei möglicher rückwirkender Beantragung hat das beim ehemaligen odern jetzt zuständigen Finanzamt zu erfolgen?
Wie werden die Kinder berücksichtigt, die bis 2006 bzw. 2003 in unserem Haushalt lebten?

Dankeschön im Voraus.


Antwort geschrieben am 20.06.2009 21:46:11
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantwortet gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Gleich zu Beginn muss ich Ihnen leider mitteilen, dass die Eigenheimzulage seit dem 1.1.06 nicht mehr gewährt wird. In Ihrem Fall kommt sie auch grundsätzlich nicht zur Anwendung, da Sie das Haus nicht entgeltlich erworben haben. Die Rechtsnachfolge durch Erbfolge wird nicht begünstigt, die Renovierungskosten stellen keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten dar.
Daher werden auch keine Vergünstigungen wegen der Kinder gewährt.

Die Vergünstigung für die Handwerkerleistungen gibt es seit 2006 (§ 35 a EStG). Zuvor wurde seit 2003 eine Vergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen gewährt. Das sind Leistungen, die für den Haushalt erbracht werden, aber üblicherweise nicht durch Handwerker (Rasenmähen, Tapeten anlegen, Reinigungsarbeiten).

Ab 2006 sind Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen begünstigt.

Dabei werden jeweils höchstens Euro 600,00 - als Vergünstigung gewährt, maximal Euro 1.200,00.

Sie müssen zur Erlangung dieses Steuervorteils die Rechnungen vorlegen und den Nachweis, dass Sie durch Überweisung gezahlt haben. Bei Barzahlungen an Handwerker wird die Vergünstigung nicht.

Es dürfte meiner Ansicht nach keine Rolle spielen, in welcher Wohnung die Aufwendungen angefallen sind. Der Gesetzeswortlaut verwendet den Begriff "inländischer Haushalt", soll somit auf die privat genutzten Räume beschränkt werden.


Sofern die Steuerveranlagungen bestandskräftig sind, können Sie nur über einen Antrag als "neue Tatsache" nach § 173 AO die Änderungen der Steuerbescheide erwirken. Maximal können Sie hier vier Jahres rückwirkend einen Steuerfall aufrollen.

Sie müssen dabei allerdings auch nachweisen, dass Sie nicht "grobfahrlässig" es damals versäumt haben, die entsprechenden Angaben in der Steuererklärung vermerkt zu haben.

Maßstab für die Sorgfalt, die Sie bei den Angaben in den Steuerformularen zu beachten hatten, ist die Berücksichtigung der Fragen im Formular und den Anleitungen zur Einkommensteuererklärung, die den amtlichen Formularen beigefügt sind. Man erwartet von Ihnen, dass Sie diese Anleitung lesen, damit Sie nichts übersehen.

Ob in Ihrem Fall Aussicht auf Erfolg besteht, kann ich ohne genauere Kenntnisse, welche Arbeiten Sie durchführen ließen, nicht beurteilen. Die Anleitung zur Einkommensteuererklärung enthält nur einen kleinen Katalog von berücksichtigungsfähigen Arbeiten. Sollten es bei Ihnen solche sein, die nicht in der Anleitung stehen, haben Sie bessere Chancen, dies nachträglich geltend zu machen.

Hatten Sie damals einen Steuerberater, der wusste, dass Sie Renovierungsarbeiten durchführen ließen und Sie nicht darauf hinwies, haben Sie praktisch keine Chance Dann bleibt nur ein Regressanspruch ihm gegenüber.

Insgesamt aus meiner Erfahrung in den letzten Jahren betrachtet, bietet die Vorschrift des § 35 a EStG nur einen geringen Steuervorteil bei solchen umfassenden Arbeiten, wie es bei Ihnen der Fall ist.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen, ich stehe für eine Nachfrage oder weiterführende Beratung gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin



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