Frage geschrieben am 13.01.2006 13:55:00

Betreff: Eigenheimzulage/ Heirat/ Einkunftsgrenzen / Zusammenveranlagung


Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 70,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte einen Antrag auf Eigenheimzulage als Miteigentümer (50%) an einem gebrauchten Reihenhaus stellen. Es ergeben sich diesbezüglich Fragen, die im direkten Zusammenhang mit meiner/unserer Steuererklärung für 2005 stehen. Die konkreten Fragen dazu stehen am Schluss.

Ich würde darum bitten, sich den Sachverhalt und die Fragen erst bis zum Schluss durchzulesen und dann zu entscheiden, ob die Fragen wirklich beantwortet werden können oder nicht.

Grundsätzlich bin ich auf dem Gebiet EHZ/Steuer doch ziemlich "firm", daher bitte ich um gezielte Antworten auf die Fragen. Vielen Dank.

Diverse Anfragen beim Finanzamt waren traurigerweise übrigens zwecklos, entweder keine Ahnung (!!!), keine Zuständigkeit oder es wurde als nicht zulässige Steuerberatung abgetan, na ja...

Hier zunächst der Sachverhalt/Historie:

Dezember 2004
Notarieller Kaufvertrag zum Objekt durch mich und meine Lebenspartnerin (jetzt Ehefrau) 50 % Miteigentum Lebenspartner 50 % Miteigentum Ich

Dezember 2004
- Beantragung einer Eigenheimzulage nur für meine Lebenspartnerin (seit August 2005 Ehefrau)
- Status „Ledig“; Einkunftsgrenzen für Ledige von 70.000 € werden deutlich unterschritten (siehe Aufstellung)
- ich habe die Einkunftsgrenzen bis jetzt überschritten, daher zunächst keine Beantragung

Januar 2005
- Anschaffung des Objekts (damit Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums an dem Objekt durch mich und meine Lebenspartnerin: Übergang von Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahren durch Zahlung des Kaufpreises)

Februar 2005
- gemeinsamer Einzug in das Objekt
- Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Februar 2005
- positiver Bescheid des Finanzamts über Gewährung der Eigenheimzulage für meine Lebenspartnerin
- Gewährung ab dem Jahr 2005 – 2012 (volle 8 Jahre)

März 2005
- Erste Auszahlung der Eigenheimzulage für meine Lebenspartnerin
625,- € (50% von 1.250,-€)

Juli 2005
- Geburt unseres gemeinsamen Kindes
- wohnhaft in unserem gemeinsamen Hausstand

August 2005
- Gemeinsame Heirat

Januar 2006
- nachträgliche Beantragung von Baukindergeld ab dem Jahr 2005 für unser Kind

Januar 2006
- Die Beantragung einer Eigenheimzulage soll nunmehr auch für mich erfolgen, da ich erwarte, dass ich/wir in 2006 die Einkunftsgrenzen erstmalig unterschreiten.

Aufstellung der positiven Einkünfte:
(bei mir ohne Werbungskosten – hier ist jedoch max. der Pauschbetrag anzusetzen, also leider keine weitere Reduzierung zu erwarten; bei meiner Frau bereits mit Abzug aller möglichen Werbungskosten)

Ich:
2003: 65 TSD €
2004: 68 TSD €
2005: 73 TSD €
2006: 73 TSD € (geschätzt)

meine Frau:
2003: 11 TSD € (aus nicht-selbständiger Tätigkeit)
2004: 22 TSD € (aus nicht-selbständiger Tätigkeit)
2004: 02 TSD € (Gewinn aus selbständiger Tätigkeit)
2005: 18 TSD € (aus nicht-selbständiger Tätigkeit)
2005: 01 TSD € (Gewinn aus selbständiger Tätigkeit)
2006: 00 TSD € (geschätzt; aus selbständiger Tätigkeit, da Mutterschutz)
2006: 02 TSD € (geschätzt; Gewinn aus selbständiger Tätigkeit)

2-Jahreszeiträume zusammengefasst:

2004/2005: 183 TSD €
- 2005 wäre aus meiner Sicht „Erstjahr“ für meine Lebenspartnerin (Beginn des Förderzeitraumes; Einkunftsgrenze als ledige Person wurde unterschritten)
- Einkunftsgrenze von 70.000 € für mich als ledige Person wird jedoch überschritten; daher noch keine Beantragung

2005/2006: 167 TSD
- 2006 wäre mögliches „Erstjahr“ für mich/uns (Einkunftsgrenze als verheiratete Person wird von mir/uns wahrscheinlich erstmalig unterschritten)

Aufgrund der beigefügten Gehaltsaufstellungen (siehe oben) von mir (und meiner Frau) gehe ich davon aus, dass meine positiven Einkünfte „als Verheirateter“ erstmals im Jahre 2006 die Einkunftsgrenze von 170.000 € (140.000 € + 30.000 €) für das Erstjahr (2006) und das vorangegangene Jahr (2005) unterschreiten werden und ich die Grundlagen für die Gewährung der Eigenheimzulage dann erfülle.

Dass mir aufgrund der vorliegenden Konstellation die Eigenheimzulage für das Jahr 2005 wahrscheinlich verloren geht und ich damit nur einen Anspruch auf Eigenheimzulage für die Jahre 2006-2012 (also 7 statt 8 Jahre) habe, ist mir bewusst.

Während für meine Frau „als ledige Person“ die Eigenheimzulage mit Bescheid vom Februar 2005 bereits für die Jahre 2005 – 2012 (volle 8 Jahre) genehmigt wurde, habe ich die Einkunftsgrenze im Jahr 2005 (sowohl als Lediger als auch als Verheirateter) leider überschritten.

Gem. Nr. 5, Randziffer 26 des BMF-Schreibens (IV C 3 – EZ 1010 – 43/04) vom 21.12.2004 (BStBl I S. ) „Zweifelsfragen zum Eigenheimzulagengesetz“ wäre jedoch für mich ein Ausschluss nicht endgültig, sofern in einem späteren 2-Jahreszeitraum (2006/2005) die Einkunftsgrenze unterschritten werden würde, wenn ich das Schreiben richtig verstehe.

Fragen:
Mit der Beantragung der EHZ für meine Person ergeben sich wichtige Fragen, die ggfls. auch Auswirkungen auf die nunmehr anstehende Steuererklärung 2005 und die Wahl der Veranlagungsart für mich und meine Frau haben:

Ich gehe davon aus, dass das Finanzamt bei dem Bescheid der EHZ für meine Frau die Einkünfte der Jahre 2005 (da Erstjahr = Anschaffungsjahr = Übergang von Nutzen und Lasten) und des Vorjahrs 2004 zu Grunde gelegt hat. Da meine Frau zum Zeitpunkt der Beantragung noch ledig war, hat sie die Einkunftsgrenzen für Ledige von 70.000 € deutlich unterschritten. Die Eigenheimzulage wurde daher für die Jahre 2005 – 2012 (volle 8 Jahre) gewährt.

1.) Letztlich ist im Juli 2005 auch unser Kind geboren worden. Zudem haben wir im gleichen Jahr (2005), nämlich im August 2005, auch geheiratet. Das heißt im „Erstjahr“ war meine Frau sowohl ledig als auch verheiratet.

Bleiben in diesem Fall die Einkunftsgrenzen für meine Frau, sowie sie im Rahmen der ursprünglichen Beantragung vorgelegen haben (für Ledige) bestehen oder erfolgt durch die Heirat im gleichen Jahr eine neue nachträgliche Prüfung der Einkunftsgrenzen (jetzt für Verheiratete)?

Kämen die Einkunftsgrenzen für Verheiratete zum Tragen, könnte das ja zu einer Neufestsetzung und damit – leider - (durch nachträgliches Überschreiten der Einkunftsgrenzen) zu einer Rückzahlung der bereits ausgezahlten Eigenheimzulage für 2005 für meine Frau kommen. Ist das so?

Sofern der grundsätzliche Anspruch auf EHZ (z.B. ab 2006) für uns beide nicht wegfallen würde und wir ein Recht auf Auszahlung ab 2006 hätten, wäre das grundsätzlich OK. Durch die Zusammenveranlagung kommt es zu einer erwarteten Rückerstattung von ca. 5 TSD € für 2005, so dass der Verzicht auf die Zusammenveranlagung zugunsten einer getrennten oder besonderen Veranlagung aus meiner Sicht heraus nicht ratsam wäre, nur um die Eigenheimzulage als auch das Baukindergeld (also 625 € + 800 € = 1425 €) zu retten.

2.) Für die Frage, welche Einkunftsgrenzen in Frage 1 abschließend zum Tragen kommen, wird da auf die nachträglich gewählte Veranlagung in der Steuererklärung in dem entsprechenden Jahr (2005) abgezielt? Die Steuererklärung bin ich gerade am Erstellen, d.h., wenn ich für 2005 die Zusammenveranlagung wähle, dann werden auch die Einkunftsgrenzen für Verheiratete für 2005 herangezogen? Ist das so? Oder ist die nachträgliche Wahl der Veranlagung von der Genehmigung des Eigenheimzulagebescheids völlig unabhängig und nur der Status zum Zeitpunkt der Beantragung maßgeblich?

3.) Soweit ich informiert bin, hat man im Jahr der Heirat grundsätzlich ein Wahlrecht, die Veranlagungsart zu wählen. Dahingehend zielt eine weitere Frage:

Kommt es (im Falle der steuerlichen Zusammenveranlagung von uns) für 2005 zu einer nachträglichen Aufhebung der bereits gewährten und ausbezahlten Eigenheimzulage für 2005 meiner Frau, weil auch meine Frau dann über die Einkunftsgrenze kommt oder wird die einmalige Zusage nicht mehr rückgängig gemacht?

PS: Wird die PDF-Rechnung für eine etwaige Antwort auf dieser Plattform eigentlich steuerlich anerkannt (und ist damit als Steuerberatungskosten absetzbar?).


Antwort geschrieben am 13.01.2006 16:56:39
Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.

Gem. § 5 EigZulG kann der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch nehmen (Erstjahr), in dem die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes des Erstjahrs zuzüglich der Summe der positiven Einkünfte des vorangegangenen Jahrs (Vorjahr) 70.000 Euro nicht übersteigt. Ehegatten, die im Erstjahr die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes erfüllen, können die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch nehmen, in dem die Summe der positiven Einkünfte der Eheleute nach § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes des Erstjahrs zuzüglich der Summe der positiven Einkünfte der Eheleute des vorangegangenen Jahrs 140.000 Euro nicht übersteigt. Für jedes Kind, für das im Erstjahr die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 vorliegen, erhöhen sich die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 um 30.000 Euro, in den Fällen des § 9 Abs. 5 Satz 3 um 15.000 Euro für jeden Anspruchsberechtigten.

Gem. § 10 EigZulG entsteht der Anspruch auf Eigenheimzulage mit Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken, für jedes weitere Jahr des Förderungszeitraums mit Beginn des Kalenderjahres, für das eine Eigenheimzulage festzusetzen ist.
Nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung begann die Selbstnutzung des Objektes, das durch die Eigenheimzulage gefördert werden soll, im Januar 2005 durch Übergang von Nutzen und Lasten, somit dem wirtschaftlichen Eigentum auf Sie und Ihre im Veranlagungszeitraum 2005 gewordene Ehefrau an dem zu fördernden Objekt.
Ab Februar 2005 wird die Selbstnutzung durch den gemeinsamen Einzug dokumentiert.

Ich frage mich, warum Ihre jetzige Ehefrau den Antrag auf Eigenheimzulage bereits in 2004 gestellt hat, obwohl noch keine Eigennutzung vorgelegen hat?
Wie hat das Finanzamt auf diese Situation reagiert?
Ich bitte Sie dies vielleicht in der einmaligen Rückfrage anzusprechen.
Sollte das Finanzamt dieses als Erstjahr deklarieren, wird Ihre Heirat sich auf die Förderung der Eigenheimzulage nicht mehr auswirken.

Im Februar wird nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung Ihrer jetzigen Ehefrau die Eigenheimzulage von 2005 bis einschließlich 2012 in der wohl hälftigen Höhe gewährt. Somit hat das Finanzamt sich für das Kalenderjahr 2005 als Erstjahr entschieden.
Dieser Bewilligungsbescheid ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Monat nach Zustellung an Ihre jetzige Ehefrau bestandskräftig geworden.
Zu diesem Zeitpunkt lagen die Voraussetzungen des § 26 I EStG für die Zusammenveranlagung hinsichtlich der Einkommensteuer noch nicht vor.
In Ihrem Fall entstehen die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung durch Ihre Heirat im August 2005 jedoch im Erstjahr. Da die Zusammenveranlagung nicht gezwöfltelt wird, sondern für den gesamten Veranlagungszeitraum 2005 gilt, müsste dies auch bei der Einkunftsgrenzenermittlung dazu führen, dass statt § 5 S. 1 EigZulG der § 5 S. 2 EigZulG Anwendung findet.

Verfahrensrechtlich wäre hinsichtlich des Bewilligungsbescheides der Eigenheimzulage zugunsten Ihrer jetzigen Ehefrau von einer neuen Tatsache ausgehen können, da das Finanzamt zum Zeitpunkt der Festsetzung der Eigenheimzulage zwar von Ihrer gemeinsamen Nutzung und Eigentümereigenschaft, nicht jedoch von einer etwaigen Zusammenveranlagung für 2005 wusste.
Somit wäre meines Erachtens die Bestandskraft dem Grunde nach durch einen Antrag auf Änderung des Bescheides wegen neuer Tatsachen zu durchbrechen.

Der Höhe nach wären selbstredend die Einkunftsgrenze für die Jahre 2005 und 2004 zu beachten, die EUR 140.000,00 nicht übersteigen dürften. Diese beiden Jahre deswegen, weil das Erstjahr das Jahr 2005 sein soll.

Daneben haben Sie ein gemeinsames Kind, das wegen § 5 S. 3 EigZulG zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage von EUR 30.00,00 bei Vorliegen des § 9 V S. 1, 2 EigZulG bzw. EUR 15.000,00 bei sich Berufen auf § 9 V S. 3 EigZulG

Bei Überschreiten der Einkunftsgrenzen durch die würde ich an Ihrer Stelle nichts veranlassen, da dann tatsächlich eine etwaige Rückzahlung der bereits gezahlten Eigenheimzulage in Betracht käme.
Somit sollte in diesem Falle die Bestandskraft des Bewilligungsbescheides bestehen bleiben und nicht durchbrochen werden.

Wegen der Wahl der Zusammenveranlagung bzw. der getrennten Veranlagung sind Sie korrekt informiert, dass die ab dem Veranlagungszeitraum der Heirat möglich ist.
Dies geschieht durch ein Kreuzchen auf der ersten Seite des Mantelbogens zur Einkommensteuererklärung.
Sollte diese Wahl nicht getroffen werden, geht das Finanzamt bei Ehegatten von Zusammenveranlagung aus.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.

Ich darf Sie bitten von der einmaligen Rückfrage Gebrauch zu machen, um Missverständnisse bzw. Ergänzungen noch vornehmen zu können.

Sollte noch weiterer Beratungsbedarf gegen sein, wenden Sie sich bitte gerne unter der Mailadresse teleanwalt@gmx.de direkt an mich.


Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt



Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Hat Ihnen der Steuerberater weitergeholfen?
Bewertung:
Herr RA Bernd Zahn hat sich im Rahmen der Beantwortung meiner – aus der eigenen Erfahrung heraus – fachlich doch sehr komplexen Anfrage bzgl. „Eigenheimzulage und Steuerrecht“ als absolut engagierter und kompetenter Ansprechpartner erwiesen. Sowohl meine Erstanfrage als auch diverse Nachfragen wurden schnell, freundlich und zielgerichtet beantwortet. Letzte fachliche Unklarheiten konnten abschließend geklärt und behoben werden.



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